SteuerNews

Wird die Gründung einer Familiengenossenschaft bald zu einem veritablen Steuertrick? In den letzten Jahren entstehen immer mehr Genossenschaften, deren Mitglieder (fast) ausschließlich Familienangehörige sind. Auffällig ist, dass sie regelmäßig Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zumindest zugutekommen - von Fahrzeugen und Wochenendausflügen über Urlaubsreisen und Restaurantbesuche bis hin zu Haustieren, Sportbooten oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen und Swimmingpools.

Steuerpflichtige argumentieren, diese Aufwendungen seien als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie der Förderung der Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) dienten. Folglich sei auch die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig.

Die körperschaftsteuerliche Behandlung orientiert sich an den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Danach gelten Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder als vGA. Nach § 1 Abs. 1 GenG muss die Förderung der Mitglieder "durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb" erfolgen. Reine Vermögenszuwendungen, die die Genossenschaft schwächen oder Mitgliedern private Vorteile verschaffen, erfüllen diesen Tatbestand nicht - selbst wenn sie satzungsgemäß erfolgen. Ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer würden solche Leistungen nicht gewähren.

Umsatzsteuerlich entscheidet § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) über den Vorsteuerabzug. Leistungen, die ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, fallen in den unternehmensfremden Bereich und sind nicht vorsteuerabzugsfähig. Maßgeblich ist dabei nicht die Satzung der Genossenschaft, sondern die Frage, ob die Leistung für eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bezogen wird.

Hinweis: Aufwendungen von Familiengenossenschaften zur Finanzierung der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder gelten steuerlich regelmäßig als vGA. Sie sind daher weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch berechtigen sie zum Vorsteuerabzug. Körperschaft- und Umsatzsteuer folgen hierbei den allgemeinen Vorschriften und kennen keine Sonderregelung für Familiengenossenschaften. Eine fundierte steuerliche Beratung ist für die an einer Familiengenossenschaft Beteiligten unerlässlich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:

1. Stufe: Liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor? Dies ist der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein Entgelt unterhalb der Selbstkosten ist unschädlich. Nur bei rein symbolischen Preisen ohne Entgeltcharakter fehlt es an einem steuerbaren Leistungsaustausch. 2. Stufe: Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Tritt die Einrichtung wie ein Marktteilnehmer auf und ist ihre Tätigkeit auf nachhaltige Einnahmenerzielung gerichtet? Eine deutliche Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen kann gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen.

Neu ist eine widerlegbare Vermutung im UStAE: Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % (Kosten gemindert um Zuschüsse) wird grundsätzlich von keiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, etwa bei marktüblichen Entgelten und ausreichender Anzahl der Kunden.

Das Schreiben stellt zudem klar, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen sind. Diese sind nur dann steuerbar, wenn sie einen unmittelbaren Leistungsbezug haben. Andernfalls bleiben sie nicht steuerbar. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt daran geknüpft, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Ein Dauerdefizit führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs - entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.

Hinweis: Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bis zum 31.12.2027 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten wird es bis dahin nicht beanstandet, wenn weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - ausgegangen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Erzielte Wertsteigerungen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens müssen als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (bei Grundstücken beträgt die Frist zehn Jahre). Ausgenommen von dieser Besteuerung sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, so dass bspw. der (gewinnbringende) Verkauf eines privaten Pkw auch innerhalb der Jahresfrist keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auslöst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist. Geklagt hatten Eheleute, die ein Wohnmobil für ca. 323.000 EUR erworben hatten. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Ehefrau war. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung.

Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden konnten. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Gleichwohl errechnete das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, da es die Abschreibungen wieder hinzurechnete.

Der BFH stufte das teure Wohnmobil jedoch als Gegenstand des täglichen Gebrauchs ein, so dass ein Steuerzugriff auf den Gewinn ausschied. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach Gerichtsmeinung Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.

Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind (Luxusgüter), können nach Auffassung des BFH unter diesen Begriff fallen. Zudem fanden die Bundesrichter im Wortlaut des Gesetzes und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Eheleute das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (zur Vermietung) eingesetzt hatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre beurkundeten Grundstücksgeschäfte innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung schriftlich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, können sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Hinweis: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt sich erwirken, wenn jemand ohne Verschulden an einer Fristeinhaltung gehindert war. In diesem Fall wird die Uhr quasi zurückgedreht und die Fristversäumnis als unerheblich angesehen.

Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt (FA) anzeigen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern beurkundet; zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen mit inländischem Grundbesitz. Die Notarin zeigte die Beurkundung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist an. Auch die Geschwister versäumten die rechtzeitige Anzeige. Später machten sie die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden kann.

Hinweis: Voraussetzung für die Nichtfestsetzung ist u.a., dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden war, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister gewirkt hätte. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich ihrer notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.

Der BFH schloss sich dieser Auffassung nun an. Die Notarin kann keinen Widereinsetzungsantrag stellen, weil sie kein "jemand" im Sinne der Wiedereinsetzungsregelungen ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerzahler - im vorliegenden Fall also die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Ein Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit seiner Anzeige seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis - weder gegenüber den Steuerzahlern noch gegenüber dem FA.

Hinweis: Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerzahler ihre eigene Anzeigepflicht kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Enthält eine Klage nicht die notwendigen Angaben wie den Kläger, den Beklagten oder den Gegenstand des Klagebegehrens, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung der Angaben setzen. Bei Klagen gegen Schätzungsbescheide des Finanzamts (FA) nutzen die Gerichte eine solche Ausschlussfrist, um die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen zu bewirken. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine vom Gericht gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt ist, wenn der Kläger die angeforderten Steuererklärungen zwar am Vorabend des Fristablaufs beim FA einreicht, er das Gericht aber erst nach Fristablauf darüber informiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Unternehmerin gegen Schätzungsbescheide ihres FA geklagt.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte eine Ausschlussfrist zur Begründung des Klagebegehrens gesetzt, so dass die Klägerin zur Einreichung der ausstehenden Steuererklärungen angehalten war. Am Vorabend des Fristablaufs übermittelte die Prozessbevollmächtigte die Steuererklärungen an das FA, sie teilte dem FG aber erst am Folgetag mit, dass die Unterlagen nun übermittelt worden seien. Da diese Mitteilung außerhalb der Frist eingegangen war, wies das FG die Klage als unzulässig ab.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte, dass eine gerichtlich gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt sei, wenn das Klagebegehren nur gegenüber dem FA rechtzeitig bezeichnet wird. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fristwahrung vielmehr erforderlich, dass auch das FG fristgerecht über die eingereichten Steuererklärungen informiert wird.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine Virtuelle Automatensteuer an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.

Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter muss zur Feststellung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, die geleisteten Spieleinsätze, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Urteilen entschieden, dass die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht verstoßen. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta, die in den Jahren 2021 und 2023 virtuelle Automatenspiele in Deutschland veranstaltet hatte.

Der BFH segnete den Steuerzugriff jedoch ab und sah u.a. keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt einer Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Steuer soll Gemeinwohlzielen des Jugend- und Gesundheitsschutzes, des Spielerschutzes, der Bekämpfung der Begleitkriminalität und der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine erdrosselnde und unverhältnismäßige Wirkung.

Ferner erkannte der BFH bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstehen könnte. Nach Gerichtsmeinung stellen die steuerlichen Regelungen auch eine effektive Kontrolle der ausländischen Anbieter sicher.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.

Ein Steuerberater aus Bayern wollte die Nutzungspflicht des beSt kürzlich in seinem eigenen Finanzgerichtsprozess umgehen. Er hatte seine Klage noch per Brief und Telefax eingelegt, woraufhin das Finanzgericht München (FG) diese als formunwirksam und damit unzulässig abgewiesen hatte. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte der Steuerberater geltend, dass die Nutzungspflicht des beSt rollenbezogen auszulegen sei, sie also nur greife, wenn er als Berufsträger auch als solcher in Erscheinung trete (z.B. bei der Vertretung von Mandanten).

Der BFH erteilte dieser Differenzierung jedoch eine klare Absage und entschied, dass die Nutzungspflicht des beSt statusbezogen zu verstehen ist - sie also unabhängig vom Kontext des Tätigwerdens greift. Nach Gerichtmeinung müssen Steuerberater auch bei Gerichtsverfahren in eigener Sache zwingend den elektronischen Kanal zur Klageeinreichung wählen. Sie dürfen nicht auf Brief oder Telefax ausweichen.

Hinweis: Der BFH stützte sich auf den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Nutzungspflicht des beSt nicht auf eine Prozessvertretung von Mandanten oder ein Auftreten unter der eigenen Berufsbezeichnung beschränkt. Auch der Sinn und Zweck der elektronischen Einreichungspflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und die Gerichte zu entlasten, sprach nach Auffassung des BFH dafür, auch persönliche Verfahren von Steuerberatern darunter zu fassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Fertigung biometrischer Lichtbilder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Leistungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten.

Hinweis: Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten jPöR nicht als Unternehmer im Sinne des UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren oder sonstige Abgaben erheben. Entscheidend ist somit, ob die konkrete Leistung der öffentlichen Hand dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist und keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.

Zunehmend erstellen Behörden biometrische Lichtbilder unmittelbar im Zuge der Antragstellung für Ausweis- und Aufenthaltsdokumente. Wird das Foto behördlich gefertigt, fällt hierfür eine erhöhte Gebühr nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung an.

Das Ministerium stellt klar, dass die Fertigung biometrischer Lichtbilder durch jPöR im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisdokumenten nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie als unselbständige Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung einzuordnen ist. Voraussetzung ist, dass das Lichtbild ausschließlich für das konkret beantragte Dokument verwendet wird und eine anderweitige Nutzung technisch sowie organisatorisch ausgeschlossen ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, teilt die Lichtbilderstellung das umsatzsteuerliche Schicksal der hoheitlichen Ausweisausstellung und ist nach § 2b UStG nicht steuerbar.

Hinweis: Die Klarstellung schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Maßgeblich bleibt die strikte Zweckbindung. Bei weiter gehender Nutzung kann hingegen eine eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.

Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken, ist in den Geschäftsverteilungsplänen der FG geregelt. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass hiervon abweichende Besetzungen zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler - einem sog. Besetzungsmangel - führen können, so dass die gerichtliche Entscheidung aufzuheben ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Schleswig-Holsteinische FG eine mündliche Verhandlung mit drei hauptamtlichen Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführt und vertagt. Einen Monat später trat die Richterbank in gleicher Besetzung zu einer erneuten mündlichen Verhandlung zusammen.

Nachdem die Klage abgewiesen worden war, studierte der Kläger aufmerksam den Geschäftsverteilungsplan des FG. Darin war geregelt, dass nach einer Vertagung diejenigen ehrenamtlichen Richter zu einer erneuten mündlichen Verhandlung einzuladen sind, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Nur für den Fall einer unterbrochenen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage erstreckt, durfte nach dem Geschäftsverteilungsplan in gleicher Besetzung weiterverhandelt werden.

Der BFH sah in der Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum zweiten Termin einen Verfahrensmangel in Form einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwies. Die Bundesrichter betonten, dass ein Gericht nur vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den Maßstäben des Geschäftsverteilungsplans und der darin enthaltenen Reihenfolge der Einsätze der ehrenamtlichen Richter entspricht.

Hiergegen hatte das FG verstoßen, indem es dieselben ehrenamtlichen Richter bei der zweiten mündlichen Verhandlung erneut herangezogen hatte. Es war nach Auffassung des BFH nicht davon auszugehen, dass das FG die Verhandlung damals - entgegen des Wortlauts seines Beschlusses - nur unterbrechen statt vertagen wollte, was eine unveränderte Besetzung der Richterbank zugelassen hätte.

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zum Thema: übrige Steuerarten

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.

Im Zuge der Aktualisierung wurden vier neue Unternehmen in die Liste aufgenommen. Sie haben ihren jeweiligen Sitz in Burbach, Hamburg, Schortens und am Flughafen München. Gleichzeitig wurden Unternehmen mit Standorten in Dortmund, Bischofsgrün, Gräfelfing bei München und auf Sylt aus der Liste gestrichen, da die Voraussetzungen für eine überwiegend internationale Tätigkeit nicht mehr erfüllt waren oder anderweitige Änderungen vorlagen.

Darüber hinaus berücksichtigt die neue Liste auch formale Anpassungen wie Änderungen der Rechtsform oder der Schreibweise einzelner Firmierungen. Zudem wurden Adressänderungen eingepflegt, die Standorte in Mülheim, München, Neuhardenberg, Amöneburg, Schönefeld und Wiesbaden betreffen.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Liste ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Luftverkehr von zentraler Bedeutung. Sie dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und damit die Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze erfüllt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer