SteuerNews
Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines Beamten entschieden, dass bei dieser Prüfung den Festlegungen des Dienstherrn zu folgen ist. Im vorliegenden Fall war ein lediger Mitarbeiter des Auswärtigen Amts (Beamter des höheren Diensts) in einer Botschaft im Ausland tätig gewesen und hatte vor Ort eine 200 qm große Wohnung bezogen, in der er nicht nur wohnen, sondern auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrnehmen sollte.
Während der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts für privat und beruflich genutzte Wohnungen von Ledigen eine notwendige Wohnfläche von 140 qm definierte, erkannte der Dienstherr die Wohnung des Beamten bei der Zahlung eines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig an (keine Kürzung auf 140 qm). Das deutsche Finanzamt (FA) kürzte dem Diplomaten die abziehbaren Kosten der Zweitwohnung jedoch auf eine Wohnungsgröße von 140 qm und zog davon den Mietzuschuss des Dienstherrn ab.
Der BFH belehrte das FA eines Besseren und entschied, dass die kompletten Kosten der 200-qm-Wohnung anzuerkennen sind, weil die Unterkunft vollumfänglich notwendig war. Dies ergab sich nach Gerichtsmeinung aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Unterkunftskosten bei der Berechnung seines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig anerkannt hatte. Steuerlich muss dem gefolgt werden; es kommt nach Ansicht des BFH nicht auf die Festlegungen in beamtenrechtlichen Regelungen (Mietleitfaden) an.
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Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.
Hinweis: Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 % über 30 % und 50 % auf bis zu 75 %, wodurch der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige geringer wird.
Die gute Nachricht ist, dass sich ein Teil der Kosten mitunter von der Steuer absetzen lässt - dies gilt für die Betroffenen selbst, aber unter Umständen sogar auch für Angehörige, die die Finanzierung übernehmen. Erforderlich für die Absetzbarkeit von Heimkosten ist, dass zunächst ein Grad der Behinderung oder eine Pflegestufe festgestellt worden ist. Ist dies der Fall und bezahlt der Pflegebedürftige die Unterbringung im Pflegeheim selbst, kann er einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bezahlt hingegen ein Angehöriger das Pflegeheim, kann er mitunter einen Teil der Kosten als Unterhaltsleistungen und darüber hinausgehende Ausgaben auch noch als außergewöhnliche Belastung abrechnen.
Allerdings zieht das Finanzamt (FA) von Heimkosten zunächst Erstattungen von Krankenkassen und Versicherungen ab sowie eine sog. Haushaltsersparnis aufgrund der Aufgabe der Wohnung des Pflegebedürftigen. Letztlich wird bei den außergewöhnlichen Belastungen auch noch ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung, in Abzug gebracht. Diese beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Hinweis: In der Regel bleibt nach Abzug der besagten Erstattungen und der Haushaltersparnis sowie der zumutbaren Belastung eher wenig von den tatsächlichen Kosten übrig, die sich noch steuermindernd auswirken könnten.
Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht steuerlich zu Buche schlagen, können unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche sowie die Essenszubereitung. Hierfür ist aber eine detaillierte Rechnung erforderlich, in der die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann jedoch nur die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person selbst geltend machen.
Grundsätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen von jährlich bis zu 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Davon errechnet das FA dann 20 % als Steuerermäßigung - also im Idealfall bis zu 4.000 EUR im Jahr.
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Der Markt für nichtteilbare Kryptowerte, sogenannte Non-Fungible Token (NFT), wächst rasant, doch die steuerliche Behandlung bleibt komplex. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Urteil erstmals Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT aufgestellt - mit erheblicher Tragweite für Anleger und Händler.
Im Besprechungsfall verkaufte ein deutscher Einzelunternehmer im Jahr 2021 NFT Collectibles über die internationale Handelsplattform OpenSea. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über Smart Contracts und Wallet-Adressen, ohne Angaben zu Sitz oder Steuerstatus der Käufer. Der Kläger argumentierte, wegen der Anonymität liege kein klarer Leistungsaustausch vor. Alternativ habe die Fiktion einer Dienstleistungskommission zu gelten. Dann wäre die Plattform OpenSea als Vertragspartnerin anzusehen und der Leistungsort läge außerhalb Deutschlands. Das Finanzamt unterwarf jedoch sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das FG folgte der Argumentation des Klägers nur teilweise und stellte klar, dass NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz darstellen, da es sich bei NFT nicht um körperliche Gegenstände, sondern um digitale Datenbankeinträge handelt. Außerdem seien die Leistungsempfänger die Käufer selbst und nicht die Plattform, so dass die Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission keine Anwendung finde. Die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen schütze dabei nicht vor einer steuerlichen Erfassung, sondern sie reiche aus, um eine steuerbare Leistung zu begründen.
Das FG bemängelte zudem, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, da er nicht ausreichend nachgewiesen habe, wo die Käufer ansässig seien oder ob es sich um Unternehmer gehandelt habe. Mangels Nachweisen schätzte das FG, dass die Hälfte der Umsätze im Inland steuerpflichtig ist, während Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen nicht greifen.
Hinweis: Wie das Urteil noch einmal bestätigt, ist der NFT-Handel nicht steuerfrei. Verkäufer müssen Nachweise zu Käuferstatus und -sitz erbringen, sonst gelten die Umsätze als im Inland steuerpflichtig. Auch pseudonymisierte Wallets schützen nicht. Händler sollten ausschließlich mit Plattformen arbeiten, die die erforderlichen steuerlich relevanten Informationen bereitstellen, und alle Nachweise sorgfältig dokumentieren. Eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten reduziert das Risiko finanzieller Nachteile erheblich.
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Für die Zukunft Vorsorge zu treffen ist wichtig. Eine Möglichkeit hierzu stellt die Investition in Wertpapiere (oder verwandte Anlageformen wie etwa Devisentermingeschäfte) dar. Denkbar sind sowohl Investitionen in langfristige als auch kurzfristige Anlagen. Man muss allerdings darauf achten, nicht unbemerkt in einen gewerblichen Handel hineinzurutschen. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im selben Jahr handelte der Kläger bei mehreren Schweizer Banken mit Fremdwährungen und schloss Devisentermingeschäfte ab. Dabei veräußerte er im Rahmen eines Eröffnungsgeschäfts eine Währung gegen eine zweite Fremdwährung auf einen festen Termin zu einem am Abschlusstag fest mit der Bank vereinbarten Terminkurs, ohne jeweils die veräußerte Fremdwährung zu besitzen. Diesem folgte zeitverzögert ein Gegengeschäft.
Insgesamt tätigte der Kläger im Streitjahr mehrere hundert dieser Geschäfte. Nach einer Außenprüfung und umfangreichem Schriftverkehr war das Finanzamt der Ansicht, es liege ein gewerblicher Wertpapierhandel vor.
Das FG sah allerdings keine gewerblichen Einkünfte, da unter anderem kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorlag. Die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros reiche dafür nicht aus. Auch sei der Kläger weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch "bankähnlich" bzw. "bankentypisch" aufgetreten.
Trotz Unterschreitens der Jahresfrist lagen auch keine Veräußerungsgeschäfte vor. Denn laut Gesetz muss eine Anschaffung vor der Veräußerung erfolgen. Im Streitfall erfolgte aber eine Lieferung der jeweiligen Währungen am selben Stichtag. Insoweit bestand eine Regelungslücke, die sich der Kläger in zulässiger Weise zunutze gemacht hat. Diese Lücke wurde erst 2016 - also nach dem Streitjahr 2012 - geschlossen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Insbesondere Investoren werden hierbei ein Augenmerk darauf legen, inwieweit die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit gezogen wird.
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Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei ihren Finanzämtern (FA) eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die FA damit über 14,56 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.
Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2023 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche um beachtliche 40,4 % vermindert. Zurückzuführen ist dies auf die Flut von Einsprüchen, die 2023 allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.
In mehr als zwei Drittel der Fälle (68 %) waren die Steuerzahler 2024 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 13,1 % der Einsprüche geblieben - in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,6 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.
Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch bspw. eigene Fehler korrigiert oder vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.
Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen FA eingehen; sie können auch elektronisch über das ELSTER-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den FA akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheides in Gang gesetzt.
Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am vierten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekannt gegeben, so dass die Frist ab dem fünften Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.
Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.
Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2024 insgesamt 46.120 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben; dies entspricht lediglich 1,1 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.
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Die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland sind im 2. Quartal 2025 um durchschnittlich 3,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 gestiegen. Damit stiegen die Wohnimmobilienpreise das dritte Quartal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an, nachdem sie zuvor seit dem 4. Quartal 2022 durchgängig gesunken waren.
Im 2. Quartal 2025 kosteten Eigentumswohnungen in allen Regionen Deutschlands im Durchschnitt mehr als im Vorjahresquartal. In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+ 0,3 % zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der Top-7-Metropolen verteuerten sich Wohnungen im Vergleich zum Vorjahresquartal um durchschnittlich 5,0 % (+ 1,3 % zum Vorquartal). In dünn besiedelten ländlichen Kreisen zahlten Käufer von Eigentumswohnungen 3,6 % mehr als im Vorjahresquartal (+ 3,6 % zum Vorquartal).
Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser sind im 2. Quartal 2025 ebenfalls in den meisten Regionen gestiegen. Entsprechende Immobilien verteuerten sich in den meisten Regionen: In dünn besiedelten ländlichen Kreisen erhöhten sich die Preise im Durchschnitt um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+ 1,3 % zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der sieben größten Städte stiegen die Preise gegenüber dem Vorjahresquartal um 3,9 % (+ 1,6 % zum Vorquartal). Lediglich in den sieben größten Städten Deutschlands gaben die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 0,2 % gegenüber dem 2. Quartal 2024 nach (+ 0,2 % zum Vorquartal).
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Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.
Der Kläger im Besprechungsfall hatte im Juli 2021 über eine Onlineplattform bei einem Verkäufer außerhalb der EU zwei Sets Farbdias bestellt. Der Transportdienstleister meldete die Waren im Rahmen des Special Arrangements als direkter Vertreter des Käufers zur Einfuhr an, ohne eine IOSS-Identifikationsnummer anzugeben. Die Zollbehörde berechnete daraufhin die reguläre Einfuhrumsatzsteuer.
Der Kläger hielt dies für eine Doppelbesteuerung, da der Plattformbetreiber bereits zusammen mit dem Kaufpreis die Umsatzsteuer über das IOSS-Verfahren eingezogen und abgeführt habe. Die Zollverwaltung lehnte eine Korrektur indes ab und verwies auf die Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer.
Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Einfuhrumsatzsteuerbescheids. Bei der Einfuhr werden immer sowohl die Lieferung als auch die Einfuhr der Ware steuerlich erfasst. Die beiden vereinfachten Verfahren sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Beim IOSS gilt die Lieferung als im Inland erbracht und die Einfuhr kann unter Angabe einer IOSS-Nummer steuerfrei sein. Beim Special Arrangement wird die Einfuhrumsatzsteuer beim Empfänger erhoben, während die Lieferung außerhalb der EU steuerlich neutral bleibt. Die Anmeldung erfolgt dabei im Namen des Empfängers. Im Urteilsfall erfolgte die Anmeldung korrekt über das Special Arrangement auf Rechnung des Käufers, so dass eine Steuerbefreiung nicht möglich war, da keine IOSS-Nummer angegeben wurde.
Obwohl beide Verfahren eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, entstand der Konflikt hier durch die fehlende Abstimmung zwischen Plattform, Verkäufer und Transportdienstleister. Die Doppelbesteuerung wurde hier ausnahmsweise akzeptiert; Rückabwicklung oder Schadenersatz müssen die Vertragspartner unter sich regeln. Das FG betonte zudem, dass der Kläger die Sendung bewusst angenommen und die Möglichkeit einer Rücksendung zur Steuerkorrektur nicht genutzt habe. Eine Aufhebung des Einfuhrumsatzsteuerbescheids hätte Missbrauch ermöglicht, da der Kläger parallel die Plattform zur Korrektur der IOSS-Anmeldung hätte auffordern können.
Hinweis: Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Die Gemeinden in Deutschland haben 2024 rund 75,3 Mrd. EUR aus der Gewerbesteuer eingenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verzeichneten sie damit ein leichtes Plus von rund 0,2 Mrd. EUR oder 0,2 % gegenüber dem Vorjahr. Damit wurde auch 2024 ein neuer Rekord bei den Gewerbesteuereinnahmen erreicht. Nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr 2020 waren die Gewerbesteuereinnahmen bereits in den Jahren 2021 bis 2023 auf neue Höchststände gestiegen (seit Beginn der Zeitreihe ab 1991).
Unter den Flächenländern verzeichneten Mecklenburg-Vorpommern mit + 9,8 % und Rheinland-Pfalz mit + 9,0 % die höchsten Anstiege bei den Gewerbesteuereinnahmen. Bei den Stadtstaaten hatte nur Bremen einen Zuwachs in Höhe von + 13,5 % zu verzeichnen. Dennoch verbuchten mehr als die Hälfte der Bundesländer gegenüber dem Vorjahr rückläufige Gewerbesteuereinnahmen. Unter den Flächenländern war dies allen voran Sachsen-Anhalt mit - 9,9 %, gefolgt von Saarland und Thüringen mit jeweils - 5,0 %. Hamburg verzeichnete einen Rückgang von - 9,3 %, Berlin von - 3,2 %.
Hinweis: Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesetz aller Gemeinden in Deutschland bei 409 % und damit 2 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.
Gegen die Klägerin, eine GmbH, wurde ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Im Streitzeitraum war die Klägerin Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand. Die Nutzung wurde auch durch Fahrtenbücher dokumentiert. Im Jahr 2016 wurde als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag eine monatliche Bruttovergütung von 5.000 EUR vereinbart, jedoch weiterhin - wie im ursprünglichen Vertrag - nichts zur Pkw-Nutzung geregelt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt auf Grundlage nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher zu dem Ergebnis, der Geschäftsführer habe den Pkw auch privat genutzt.
Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem FG und war erfolgreich. Der Geschäftsführervertrag enthielt keine Vereinbarung über die Privatnutzung des Pkw. Auch konnte keine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer festgestellt werden. Dagegen sprach vor allem die Existenz eines umfangreichen privaten "Fuhrparks" des Geschäftsführers, der mehrere vergleichbare Fahrzeuge umfasste.
Dass der Geschäftsführer für Privatfahrten diese Privatfahrzeuge nutzte, erschien insofern plausibel, als die GmbH unter der Wohnadresse des Geschäftsführers ansässig war. Er konnte daher ohne weiteres auf seinen privaten Fuhrpark zugreifen. Auch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da es an einer Leistung an den Gesellschafter mangelte.
| Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann die Kosten für energetische Baumaßnahmen wie folgt von der Einkommensteuer absetzen:
| Jahr des Bauabschlusses | 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR |
| 2. Jahr | 7 % der Kosten, max. 14.000 EUR |
| 3. Jahr | 6 % der Kosten, max. 12.000 EUR |
Insgesamt können somit Kosten von max. 40.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar sind u.a. die Kosten für die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken, neue Fenster- und Außentüren, den Einbau einer Lüftungsanlage und die Erneuerung der Heizungsanlage. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Objekt muss selbst bewohnt sein Die Kosten dürfen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein Die Zahlung muss unbar erfolgt sein Es darf keine anderweitige Förderung fließen (z.B. über KfW-Zuschuss oder Denkmal-AfA)Weitere Voraussetzung für den Kostenabzug bei energetischen Baumaßnahmen ist, dass das ausführende Fachunternehmen über die Baumaßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Details hierzu kürzlich in einem aktualisierten Schreiben dargestellt.
Hinweis: Vor Beginn der Baumaßnahme sollte gemeinsam mit dem steuerlichen Berater geprüft werden, ob eine staatliche Förderung (z.B. über die KfW) zur Sicherung der steuerlichen Absetzbarkeit möglicherweise gezielt ausgeschlagen werden sollte.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |