SteuerNews
Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird seit Jahren vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Anfang 2026 wieder deutlich schneller: Von zuletzt 5.085 EUR pro Sekunde wurde sie nun auf 6.918 EUR pro Sekunde beschleunigt.
Bemerkenswert ist, dass die Steuereinnahmen 2026 zugleich zum ersten Mal die Marke von 1.000 Mrd. EUR überschreiten sollen. Damit steuert Deutschland auf einen doppelten Rekord zu: Rekordsteuereinnahmen - und zugleich Rekordneuverschuldung. Grundlagen für die Geschwindigkeit der Schuldenuhr sind die aktuellen Haushaltsplanungen von Bund, Ländern und Kommunen für 2026, die eine gesamtstaatliche Neuverschuldung von 218 Mrd. EUR vorsehen.
Größter Anteil an der Neuverschuldung hat der Bund: In diesem Jahr plant er eine Nettokreditaufnahme von mehr als 181 Mrd. EUR. Treiber sind die Rekordausgaben im Bundeshaushalt und die schuldenfinanzierten Sondervermögen. Die Länder verfolgen unterschiedliche Strategien. Zusammen planen sie mit 19 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme, doch die Spannweite ist groß: Nordrhein-Westfalen liegt mit 4,3 Mrd. EUR an der Spitze des Länder-Rankings. Sachsen-Anhalt und das Saarland erklären eine Notsituation, um Notlagenkredite zu nutzen.
Zwei Drittel der Länder nutzen für ihre Nettokreditaufnahme die Möglichkeit struktureller Neuverschuldung. Sachsen sieht keine Neuverschuldung vor, Bayern plant sogar eine Netto-Tilgung von vorerst 50 Mio. EUR.
Auch die Kommunen tragen zunehmend zum Schuldenuhr-Tempo bei. Städte und Gemeinden werden das alte Jahr 2025 voraussichtlich mit einem Rekord-Defizit von mindestens 30 Mrd. EUR abschließen. Für das Schuldenuhr-Tempo 2026 berücksichtigt der BdSt eine kommunale Neuverschuldung von vorerst 18 Mrd. EUR, weil die Haushaltslage vielerorts angespannt bleibt und die Kommunen weiter unter Druck stehen.
Allein die Zinsausgaben des Staates steigen 2026 von 1.503 EUR auf 1.601 EUR pro Sekunde. Die Gesamtverschuldung beträgt aktuell mehr als 2,6 Billionen EUR.
Hinweis: Das Schuldenuhr-Tempo umfasst die neu geplanten Schulden aus Kernhaushalten und wesentlichen Nebenhaushalten von Bund, Ländern und Kommunen. Die Zinsausgaben werden aus den Haushaltsplänen des laufenden Jahres abgeleitet und ebenfalls pro Sekunde ausgewiesen. Der Gesamtschuldenstand berücksichtigt zusätzlich Extrahaushalte sowie Kassenverstärkungskredite.
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Es ist vor Gericht wie so oft im Leben: Reden hilft. So bringt eine mündliche Verhandlung häufig Bewegung in einen Prozess. Sie dient der persönlichen Anhörung der Beteiligten, der Erörterung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. Sie ist ein Kernstück des Gerichtsverfahrens, um den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu geben und dem Gericht eine abschließende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wenn ein Prozessbeteiligter nicht anwesend ist und ein anderer Prozessbeteiligter in dem Termin neue Aspekte vorbringt, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen will. Im vorliegenden Fall ging es um Schätzungen, die das Finanzamt (FA) bei einer Autowerkstatt vorgenommen hatte. Der Inhaber der Werkstatt hatte nicht an der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) teilgenommen, das FA hingegen schon. Nachdem das Amt in dem Termin erstmalig auf den unklaren Verbleib von Wirtschaftsgütern des Betriebs hingewiesen hatte, hatte das FG sein anschließendes Urteil maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt.
Der BFH sah darin einen Verfahrensfehler begründet und hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf. Nach Gerichtsmeinung lag eine sog. Überraschungsentscheidung vor, die das rechtliche Gehör des Werkstattinhabers verletzt hatte. Nach der Finanzgerichtsordnung darf ein Urteil sich nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Möglichkeit war dem Werkstattinhaber im vorliegenden Fall vorenthalten worden; zu den nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern hatte er nicht Stellung beziehen können.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG jetzt dem Kläger die Möglichkeit geben, sich zum neuen Sachvortrag des FA zu äußern. Ob die Entscheidung dann in der Sache anders ausfällt, bleibt abzuwarten.
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Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seit 2025 lassen sich 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen. Bis 2024 waren zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar
Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.
Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Nach Gerichtsmeinung verstößt die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen des haushaltsfremden Elternteils durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (derzeit: 1.464 EUR pro Jahr und Elternteil) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil damals erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung nun bestätigt und ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit der Abzugszugsregeln überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift lediglich insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.
Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, so der BFH, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.
Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil somit als unbegründet zurück. Für den Kläger bleibt nun nur noch der Weg über eine Verfassungsbeschwerde, wenn er die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeiführen will.
Hinweis: Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung zudem eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
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Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung - befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.
Hinweis: Um die Umstellung zum Jahreswechsel zu erleichtern, wird es nicht beanstandet, wenn Speisen in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Damit wird die Abrechnung von Silvesterveranstaltungen, Buffets oder All-inclusive-Angeboten, die teilweise vor und teilweise nach Mitternacht serviert wurden, deutlich vereinfacht.
Zur weiteren Vereinfachung gelten folgende Regelungen:
Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis enthalten, kann der Gesamtkaufpreis pauschal aufgeteilt werden: Getränkeanteil 30 %, Speisenanteil 70 %. Für sogenannte Business-Packages (z.B. Hotel-Serviceleistungen inklusive Frühstück), die bisher teilweise dem Regelsteuersatz unterlagen, kann ab dem 01.01.2026 der Anteil der nichtbegünstigten Leistungen (Getränke, Parkplätze, Sauna etc.) pauschal mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Gutscheine: Einzweckgutscheine, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, unterlagen bereits bei Vereinnahmung des Entgelts dem Steuersatz von 19 %. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 01.01.2026 ausgegeben werden, lösen die Steuerpflicht erst bei Einlösung aus: Dann gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig immer als Mehrzweckgutscheine behandelt.Hinweis: Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfordert Anpassungen bei Kassen, Preisen und Verträgen von allen Speisenanbietern - von Restaurants bis zu Caterern. Ob die finanzielle Entlastung an die Gäste weitergegeben wird, bleibt den Betrieben überlassen.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:
USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026 USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026Die Vordrucke und weiterführende Erläuterungen stehen auf der Website des BMF zur Verfügung. Neben redaktionellen und zeitlichen Anpassungen enthalten sie auch inhaltliche Neuerungen:
Übergangsregelung für eingelagerte Gegenstände: Mit Wirkung zum 01.01.2026 ist eine Übergangsregelung für bis zum 01.01.2026 steuerfrei eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft getreten. Für sie gelten die bisherigen materiell-rechtlichen Regelungen bis einschließlich 31.12.2029. Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte: Der im Jahr 2026 geltende Durchschnittssatz von 19 % ist um den jeweils aktuellen pauschalierten Vorsteuerbetrag zu vermindern. Der so ermittelte Steuerbetrag ist in Zeile 18 (Kennzahl 76/80) der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) einzutragen. Neue Erklärungspflicht für SAFE-Umsätze: Ab 2026 sind SAFE-Umsätze (Umsätze im Zusammenhang mit dem EU-Instrument "Sicherheitsmaßnahmen für Europa") gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 22 (Kennzahl 43) anzugeben. Betroffene Unternehmen sollten SAFE-Umsätze in der Buchhaltung eindeutig kennzeichnen, um eine korrekte Erklärung sicherzustellen.Hinweis: Die Vordrucke sind nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern zu erstellen und über ELSTER elektronisch authentifiziert zu übermitteln.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden.
Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.
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| zum Thema: | Einkommensteuer |
Wer Passfotos im Amt machen lässt, zahlt lediglich eine Gebühr, keine Umsatzsteuer. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 16.10.2025 klargestellt, dass die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch Behörden steuerfrei bleibt, solange diese ausschließlich für Ausweisdokumente verwendet werden.
Die digitalen Lichtbilder können entweder direkt bei der zuständigen Behörde (mittels des von der Bundesdruckerei bereitgestellten Aufnahmesystems oder der Erfassungstechnik eines anderen Herstellers) oder durch einen registrierten privaten Dienstleister erstellt werden. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, selbst ein Angebot zur Lichtbilderstellung vorzuhalten. Entscheiden sich Antragsteller für die Aufnahme bei der Behörde, fällt nach den einschlägigen Gebührenregelungen eine Zusatzgebühr von derzeit 6 EUR an.
Laut Ministerium ist die Fertigung durch die öffentliche Hand nicht umsatzsteuerbar, da sie eine unselbständige Nebenleistung zur nichtumsatzsteuerbaren Ausstellung hoheitlicher Ausweisdokumente darstellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Lichtbilder ausschließlich für die jeweils beantragten Dokumente verwendet werden und eine darüber hinausgehende Nutzung ausgeschlossen ist. Unter diesen Bedingungen liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Tätigkeit hoheitlich erfolgt und kein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern besteht.
Hinweis: Damit schafft das Ministerium Rechtssicherheit für Behörden, die im Rahmen der Digitalisierung biometrische Lichtbilder selbst anfertigen und Gebühren erheben.
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| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.
Wer größer oder teurer wohnte, konnte also nur einen Teil seiner Kosten absetzen. Im Jahr 2023 war der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis aber entgegengetreten und hatte entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Arbeitnehmer konnten demnach eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und mussten nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.
Ab 2026 sieht das Einkommensteuergesetz nun für Zweitwohnungen im Ausland eine pauschale Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Monat vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) können von Arbeitnehmern also bis zu dieser Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, ohne dass es auf die Angemessenheit der Wohnung ankommt. Die neue 2.000-EUR-Grenze gilt nicht, wenn
der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden nutzen muss oder die Kosten solcher Wohnungen vom Dienstherrn bei der Ermittlung des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind. Dieser Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten im Auslandsdienst, der hohe Wohnkosten an ausländischen Dienstorten abfedern soll.In diesen Ausnahmefällen können die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.
Hinweis: Bis einschließlich 2025 bleibt es bei der einzelfallabhängigen Angemessenheitsprüfung der Kosten; die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung hierzu anerkannt. Ab 2026 gibt die neue 2.000-EUR-Grenze den Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung im Ausland nun zwar mehr Rechtssicherheit, da sie mit dem FA nicht mehr über ihren Einzelfall diskutieren müssen - in Ländern mit sehr hohen Mieten kann die neue Pauschalgrenze aber zu steuerlichen Nachteilen führen.
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| zum Thema: | Einkommensteuer |
Nach den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers sollten elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel und sollte Papier die Ausnahme werden. Nun wurden die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin noch in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt (FA) nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.
Ab 2027 gilt dann das neue Recht: Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen beruhen, sollen von den FA ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich. Stattdessen gilt dann ein Widerspruchsrecht: Wer als Steuerzahler keine digitale Bekanntgabe will, muss aktiv widersprechen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragen. Wichtig ist jedoch: Der Antrag gilt nur für die Zukunft.
Hinweis: Aktuell müssen Steuerzahler also noch keinen Widerspruch einlegen. Ab 2027 wird das FA auf elektronisch eingereichte Steuererklärungen im Regelfall aber mit elektronischen Steuerbescheiden reagieren. Wer das nicht will, sollte der digitalen Bekanntgabe aktiv widersprechen; hierfür bleibt aber bis Jahresende noch genügend Zeit. Eine elektronische Widerspruchsmöglichkeit über ELSTER will die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen.
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Ein zentraler Ansprechpartner für ungarische Unternehmer in Deutschland wurde neu bestimmt: Zum 01.01.2026 hat das Finanzamt Nürnberg die Betreuung in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten übernommen. Hintergrund ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie die organisatorische Neustrukturierung der bayerischen Finanzverwaltung. Für Unternehmer im Importgeschäft bedeutet dies, dass sich bisherige Zuständigkeiten und Ansprechpartner ändern.
Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig ist, sondern das Finanzamt Nürnberg. Grundlage hierfür ist Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung.
Die Zuständigkeitsänderung ist Teil einer umfassenden strukturellen Neuorganisation der bayerischen Finanzverwaltung. Zum 01.01.2026 wurden die bisherigen Finanzämter Nürnberg-Nord und Nürnberg-Süd sowie das Zentralfinanzamt Nürnberg zusammengelegt. Aus dieser Zusammenführung entstand das neue Finanzamt Nürnberg. Die bisherigen Dienstgebäude und Servicezentren (auch außerhalb der Stadt Nürnberg) bleiben aber erhalten.
Für in Ungarn ansässige Unternehmer mit umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland ergeben sich folgende praktische Auswirkungen:
neue Ansprechpartner in der Finanzverwaltung mögliche Änderungen bei den Korrespondenz- und Verfahrenswegen Beachtung der Übergangsfrist von zwölf Monaten| Information für: | Unternehmer |
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