SteuerNews

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Die A-GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Im Februar 2019 wurde zugunsten der B-GmbH eine Baugenehmigung für den Neubau zweier Doppelhäuser auf diesem Grundstück erteilt. Die Kläger schlossen im August 2019 mit der B-GmbH einen Reservierungsvertrag. Mit Kaufvertrag vom November 2019 erwarben sie von der Veräußerin jeweils zu hälftigem Miteigentumsanteil das Grundstück zum Kaufpreis von 631.874 EUR. Im Dezember 2019 setzte das Finanzamt gegen die beiden Kläger aus einer hälftigen Bemessungsgrundlage in Höhe des Grundstückskaufpreises Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 17.150 EUR fest.

Im August 2020 kündigten die Kläger gegenüber der ursprünglichen Generalunternehmerin den Bauvertrag (unter anderem wegen des angekündigten Insolvenzantrags) und forderten die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Kurz darauf unterzeichneten sie einen neuen Bauvertrag mit einer anderen Generalunternehmerin. Dadurch verringerten sich die Baukosten gegenüber dem ursprünglichen Vertrag. Daher stellten die Kläger einen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbssteuer - ohne Erfolg.

Das FG entschied, dass eine Aufhebung des ursprünglichen Gebäudeerrichtungsvertrags keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer ermöglicht. Eine nachträgliche Aufhebung des Bauvertrags und der Neuabschluss mit einem anderen Vertragspartner könne zu keiner niedrigeren Grunderwerbsteuer führen, wenn der Erwerber aus seiner bereits bestehenden Bindung faktisch nicht entlassen worden sei. Eine Steuerherabsetzung wäre nur dann möglich, wenn die Aufhebung des Vertrags allein durch den Konkurs des ersten Vertragspartners ausgelöst worden wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Vertrag bereits vor einer Insolvenz gekündigt wurde.

Hinweis: Bei einem Grundstückskauf ist die Grunderwerbsteuer nicht zu unterschätzen. Sie beträgt - abhängig vom Bundesland - zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmer einen VW Transporter aus seinem Privatvermögen in sein Unternehmen eingelegt. Ein Vorsteuerabzug erfolgte nicht. Kurz darauf ließ er das Fahrzeug umfassend reparieren und zog hierfür Vorsteuer ab. Im Juli 2016 bot er das Fahrzeug online zum Verkauf an, Ende Oktober 2016 wurde es über einen privaten Kaufvertrag ohne Umsatzsteuerausweis veräußert. Die Entnahmebuchung erfolgte jedoch erst am Tag der Übergabe des Pkw. Das Finanzamt bewertete den Verkauf daher als umsatzsteuerpflichtig. Für ein weiteres, ähnlich behandeltes Fahrzeug (ein Fiat Wohnmobil) kam die Behörde zu dem gleichen Ergebnis. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das FG betonte, dass der Verkauf von Fahrzeugen, die dem Unternehmen zugeordnet sind, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Eine steuerfreie Entnahme sei nur dann möglich, wenn die Entnahme nach außen erkennbar und zeitlich vor dem Verkauf erfolge sowie dokumentiert werde. Eine Entnahme nur "auf dem Papier" am Tag der Übergabe genüge nicht. Entscheidend war zudem, dass die Verkaufsbemühungen bereits Monate zuvor begonnen hatten und weiterhin Vorsteuer für Reparaturen geltend gemacht wurde - eindeutige Hinweise auf eine fortbestehende betriebliche Nutzung.

Hinweis: Ohne nachweisbare Entnahme bleibt der Verkauf von Kfz umsatzsteuerpflichtig. Unternehmer sollten daher Entnahmen rechtzeitig dokumentieren, etwa durch Abmeldung, formelle Entnahmeerklärung oder sonstige eindeutige Hinweise auf die Beendigung der betrieblichen Nutzung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Gute Nachrichten für Beschäftigte im unteren Lohnsektor: Der Mindestlohn ist zum 01.01.2026 von 12,82 EUR auf 13,90 EUR pro Zeitstunde angehoben worden - ein Plus von 8,42 %. Arbeitgeber und Gewerkschaften hatten in der Mindestlohnkommission lange um die nächsten Erhöhungsschritte gerungen. Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn schließlich weiter auf 14,60 EUR pro Stunde steigen, was eine Anhebung um weitere 5,04 % darstellt.

Da der Mindestlohn auch für Minijobs gilt, ist die Verdienstgrenze für Millionen Minijobber zu Jahresbeginn automatisch von 556 EUR auf 603 EUR pro Monat gestiegen; ab 2027 dürfen Minijobber dann 633 EUR pro Monat verdienen.

Hinweis: Minijobber dürfen in einzelnen Monaten des Jahres auch über den genannten Verdienstgrenzen liegen, sofern sie diese insgesamt für das Arbeitsjahr durchschnittlich einhalten.

Ein Minijob hat unter anderem steuerliche Vorteile, da nur 2 % pauschale Lohnsteuer fällig werden. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Der Verdienst aus einem Minijob muss bei gewählter pauschaler Lohnversteuerung zudem nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Minijobber müssen zudem keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Nur für die Rentenversicherung müssen sie einen Teil der Beiträge selbst übernehmen; sie können sich allerdings von den Pflichtbeiträgen befreien lassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Bei der Übertragung von Immobilien muss in Deutschland eine Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % gezahlt werden - der Prozentsatz variiert je nach Bundesland. Werden Immobilien vererbt, ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses allerdings von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Erwerb eines Miterben von einer Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der (ebenfalls steuerbefreite) Immobilienerwerb durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer. Über die Steuerfreistellung soll eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer vermieden werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses nur anteilig von der Grunderwerbsteuer befreit ist - und zwar zu dem Anteil, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist nach dem Urteil jedoch insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert.

Hinweis: Um bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft den Anfall der Grunderwerbsteuer zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. In der steuerlichen Praxis lauern viele Fallstricke, die ohne fundierte steuerrechtliche Einordnung häufig nicht erkannt werden können.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

Selbständige arbeiten selbst und ständig - Soloselbständige tun dies auch noch allein. Die Palette ihrer Aufgaben ist dabei häufig erheblich. Insbesondere während der Existenzgründungsphase treten häufig viele steuerliche Fragen auf, die geklärt werden müssen.

Wer eine Soloselbständigkeit aufnimmt, sollte zunächst prüfen (oder prüfen lassen), ob er für steuerliche Zwecke als gewerblich oder selbständig eingestuft wird. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten üben eine selbständige Tätigkeit aus und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Gewerbetreibende müssen hingegen ab einem jährlichen Gewinn von über 24.500 EUR Gewerbesteuer zahlen. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbständiger Tätigkeit ist wesentlich, da sie nicht nur die Steuerlast, sondern auch (größenabhängig) die Buchführungspflichten bestimmt.

Für Soloselbständige ist die Einkommensteuer die zentrale Steuer. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gewinn, der in der Regel durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt werden kann, bei der Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Betriebsausgaben können beispielsweise Miete, Fachliteratur, Software-Abos, Fahrtkosten oder Abschreibungen sein.

Hinweis: Erst wenn pro Jahr die gesetzlichen Schwellenwerte von 800.000 EUR Umsatz oder 80.000 EUR Gewinn überschritten werden, besteht Bilanzierungspflicht.

Zum 01.01.2025 wurde zudem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung grundlegend modernisiert, nach welcher Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind. Maßgeblich sind hierfür zwei Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf 25.000 EUR nicht überschritten haben und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr muss unter 100.000 EUR liegen. Wird die 100.000-EUR-Grenze unterjährig überschritten, entfällt die Befreiung sofort und es kommt zu einem Wechsel in die Regelbesteuerung. Daher ist es wichtig, die Umsätze während des Jahres laufend zu überwachen, um nicht unbeabsichtigt umsatzsteuerpflichtig zu werden.

Hinweis: In der Gründungsphase eines Unternehmens kann nicht auf den Vorjahresumsatz Bezug genommen werden. Daher starten Unternehmen zunächst als Kleinunternehmen und werden mit Überschreiten der 25.000-EUR-Grenze steuerpflichtig. Die zunächst nach der Kleinunternehmerregelung erzielten Umsätze bleiben dann aber steuerfrei.

Wer in der Phase seiner Existenzgründung hohe Investitionen tätigt, kann sich auch freiwillig für die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung entscheiden, um die Vorsteuer aus seinen Investitionen beim Finanzamt geltend machen zu können. An diese Entscheidung ist der Unternehmer dann aber mindestens fünf Jahre gebunden.

Existenzgründer sollten wissen, dass das Finanzamt in der Regel nach der ersten Steuererklärung vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzt. Es ist daher sinnvoll, von Anfang an Rücklagen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu bilden. Ebenso wichtig ist eine ordentliche Buchführung: Digitale Buchhaltungssysteme erleichtern die Arbeit und helfen, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Hinweis: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Soloselbständige sind komplex. Wer seine Gewinnermittlungsart, die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung sowie die eigene Liquiditätsplanung sorgfältig aufeinander abstimmt, kann steuerliche Risiken minimieren und Chancen nutzen. Häufig ist es ratsam, hierfür einen Steuerberater zu konsultieren.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Bis zu dessen Tod lebte das Ehepaar gemeinsam in einem Einfamilienhaus, dessen Eigentümer die Ehegatten je zur Hälfte waren. Gegenüber der Erbin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest, wobei ein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des erklärten Werts und für das hälftige Miteigentum am Familienheim ein Freibetrag berücksichtigt wurde. Später reduzierte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch und erhöhte dadurch das Erbe und die Erbschaftsteuer, wogegen die Erbin Einspruch einlegte.

Der Antrag vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht bestätigte die Berechnung des Finanzamts. Es wurde sowohl das Anfangsvermögen beider Ehegatten zutreffend mit 0 EUR angesetzt, als auch deren Endvermögen korrekt ermittelt. Die Ausgleichsforderung beträgt grundsätzlich die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Diese Forderung ist hier jedoch zu begrenzen, da bei der Bereicherung der Ehefrau noch die Steuerbefreiung für das Familienheim zu berücksichtigen war.

Der Auffassung der Antragstellerin, diese Begrenzung sei nur vorzunehmen, wenn der verstorbene Ehegatte das steuerbegünstigte Objekt allein erworben habe, folgte das Gericht nicht. Es sei unerheblich, ob der steuerfrei erworbene Vermögensgegenstand im Alleineigentum des Erblassers oder im Miteigentum des überlebenden Ehegatten gestanden habe. Der Zugewinnausgleichsanspruch war daher zu kürzen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

Viele Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind mit der Frage konfrontiert: Nur weil sie unternehmerisch tätig werden, heißt das nicht automatisch Steuerpflicht, oder etwa doch? Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nun in einer Verfügung die Regeln für jPöR ohne Betrieb gewerblicher Art (BgA) und mit steuerfreien Kleinunternehmerumsätzen nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) erläutert.

Mit der Einführung von § 2b UStG wurde die Unternehmereigenschaft vom Begriff des BgA entkoppelt. Das bedeutet, dass sich die Definition desjenigen, der als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gilt, erweitert hat. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob jPöR bei Anwendung von § 2b UStG steuerlich erfasst werden müssen, wenn

kein BgA für Zwecke der Körperschaftsteuer begründet wird und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird, so dass nur steuerfreie Umsätze erzielt werden.

Das BayLfSt hat hierzu klargestellt, dass in solchen Fällen weder eine steuerliche Erfassung erforderlich ist noch eine Anzeigepflicht nach § 137 bzw. 138 Abgabenordnung (AO) besteht. Diese neue Regelung entlastet jPöR. Denn wer nur steuerfreie Kleinunternehmerumsätze erzielt, kann weiterhin tätig werden, ohne zusätzliche steuerliche Formalitäten erledigen zu müssen.

Beispiel: Eine Kirchenstiftung veranstaltet in einem Jahr sowohl ein Sommerfest als auch einen Weihnachtsmarkt mit Umsätzen von insgesamt 20.000 EUR. Da kein BgA begründet wird, unterliegt die Stiftung nicht der Körperschaftsteuer. Durch § 2b UStG wird sie zwar umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig, ihre Umsätze bleiben jedoch nach § 19 UStG steuerfrei. Für die Stiftung besteht daher keine Verpflichtung zur steuerlichen Erfassung oder zur Abgabe eines Fragebogens nach §§ 137, 138 AO.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, sollte wissen, dass das Finanzamt keine Barzahlungen mehr anerkennt. Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt über ihre Bank anweisen. Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.

Hinweis: Im Jahr 2025 konnten Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden - pro Monat also 1.008 EUR. Für 2026 ist der Höchstbetrag auf 12.348 EUR angestiegen. Zusätzlich abziehbar sind übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Steuerlich anerkannt werden beispielsweise Unterhaltsleistungen an Kinder und Enkelkinder, für die es kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 EUR im Jahr mindern den abzusetzenden Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 EUR betragen - dies gilt als sogenanntes Schonvermögen.

Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person werden vom Finanzamt (FA) weiterhin anerkannt. Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse des Unterhaltsempfängers wird hingegen nicht akzeptiert, da sich hier die Identität des Empfängers nicht eindeutig zuordnen lässt.

Wer Unterhalt zahlt, sollte Belege wie Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge gut aufbewahren. Die Nachweise müssen jedoch nicht direkt der Steuererklärung beigelegt werden; es genügt, wenn sie dem FA auf Anforderung nachgereicht werden.

Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerzahler ihre Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag absetzen, wenn ihr erwachsenes Kind (über 25 Jahre) noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das FA benötigt in diesem Fall lediglich die Angabe über die Einnahmen des Kindes in der Anlage Unterhalt. Dies gilt auch, wenn der Nachwuchs wegen der Ausbildung oder des Studiums auswärts wohnt. Nur wenn das Kind heiratet und mit dem Partner in eine eigene Wohnung zieht, gehört es nicht mehr zum Haushalt der Eltern. In diesem Fall müssen die Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Ob in Steuererklärungen prüfungswürdige, auffällige Sachverhalte enthalten sind oder sie als Routinefälle sofort freigegeben werden können, wird in Finanzämtern (FA) in der Regel anhand eines Risikomanagementsystems überprüft. Sachbearbeiter erhalten über dieses System maschinelle Hinweise, denen sie dann nachgehen können.

Bereits seit Mai 2025 setzt die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, um das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen zu ergänzen. Das NRW-Finanzministerium hat jetzt erklärt, dass es den Einsatz von künstlicher Intelligenz weiter in die Fläche bringt: Der KI-Testbetrieb wurde von den bisherigen vier Test-Finanzämtern in Bielefeld-Außenstadt, Hamm, Brühl und Lübbecke auf die Ämter in Dortmund-Hörde, Düsseldorf-Süd, Geilenkirchen und Kleve erweitert. Perspektivisch soll die Technologie flächendeckend in ganz NRW genutzt werden können.

Hinweis: Die eingesetzte analytische künstliche Intelligenz erkennt Muster und prüft, wo es für die Bearbeiter im FA keinen Aufklärungsbedarf gibt. So können die Erklärungen vollautomatisch freigegeben werden. Das Ziel: In der Zukunft sollen in einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial sehr viel schneller Steuerbescheide erzeugt werden als bisher. Zugleich soll diese erhöhte Autofallquote die Beschäftigten in den FA entlasten und freie Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Wenn plötzlich eine Prüfungsanordnung des Finanzamts (FA) im Briefkasten liegt, werden Unternehmen häufig nervös, denn die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe aber durchaus überschaubar: Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2024 nur 1,6 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote allerdings bei 29,6 %. Bundesweit waren 12.359 Prüfer im Einsatz; sie haben ein Mehrergebnis von rund 10,9 Mrd. EUR erzielt.

Ob und wie oft das FA bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung anordnet, kann von verschiedenen Gründen abhängig sein. Es kann einen konkreten Anlass hierfür geben - beispielsweise wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Andererseits kann es sich auch um eine turnusmäßige Prüfung ohne besonderen Anlass handeln.

Hinweis: Wie oft ein Unternehmen geprüft wird, hängt insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht von Kleinstbetrieben, die statistisch nur sehr selten geprüft werden, bis hin zu Großbetrieben mit Millionenumsätzen, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nicht unternehmerischen Tätigkeiten erzielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten