SteuerNews
Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen hierzulande eine Haushaltshilfe - davon sind aber nur 275.000 Hilfen bei der Minijobzentrale angemeldet. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt.
Das Ergebnis: Viele Haushalte sind der Meinung, dass sie gar keine Schwarzarbeit beauftragen, sondern nur steuerfreie Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings nicht korrekt. Zwar kann gelegentliche Unterstützung im Haushalt als Nachbarschaftshilfe unversteuert bleiben. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung handelt es sich aber um eine illegale Beschäftigung.
Weitere häufige Antwort im Rahmen der Umfrage war, dass viele Haushalte eine legale Beschäftigung gegenüber einer illegalen Beschäftigung für zu teuer halten. Häufig kann auch dieses Argument entkräftet werden, denn Privathaushalte zahlen für angemeldete Minijobber im Regelfall nur Abgaben von 14,62 % auf den Minijob-Lohn.
Im Gegenzug gewährt der Fiskus dem Haushalt bei legalen Minijobs aber einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20 % des Lohns (max. 510 EUR pro Jahr), der im Einkommensteuerbescheid zum Abzug kommt, so dass die Steuerersparnis oft sogar höher ausfällt als die Abgabenlast. Weiterer Vorteil einer legalen Beschäftigung: Wenn der Haushaltshilfe bei der Arbeit etwas zustößt, springt die Unfallversicherung ein. Der Auftraggeber musst also keine Haftung befürchten.
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Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland von August 2001 bis September 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen. Eine solche Verpartnerung bot einen rechtlichen Rahmen für Unterhalt, Namensrecht und Vermögen ähnlich der Ehe.
Seit der Einführung der Ehe für alle am 01.10.2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingegangen werden; bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Zwei Frauen aus Sachsen hatten im Mai 2020 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ihre bereits seit 2006 bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft umgewandelt. Beim Finanzamt beantragten sie daraufhin im Juli 2020 die Aufhebung ihrer bestandskräftigen Einzelsteuerbescheide für 2006 bis 2009 und die nachträgliche Durchführung einer Zusammenveranlagung. Das Amt lehnte jedoch ab.
Hinweis: Bestandskräftige Steuerbescheide können geändert werden, sofern eine Korrekturnorm der Abgabenordnung greift, bspw. bei einem Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis).
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die zwei Frauen keinen Anspruch auf eine nachträgliche Zusammenveranlagung haben. Zwar ist die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach Gerichtsmeinung steuerrechtlich ein rückwirkendes Ereignis, dass grundsätzlich eine Änderung von Steuerbescheiden ermöglicht.
Im vorliegenden Fall wurde den Frauen aber zum Verhängnis, dass sie ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 umgewandelt hatten. Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) schließt eine Bescheidänderung aufgrund rückwirkender Ereignisse aus, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe erst nach dem 31.12.2019 erfolgt ist. Eine Bescheidänderung ist nach dem EGAO nur möglich, wenn zwei gestufte Fristen eingehalten wurden:
Die Umwandlung muss bis zum 31.12.2019 erfolgt sein. Der Antrag auf Bescheidkorrektur muss bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein.Hinweis: Der BFH betonte, dass er keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Übergangsvorschrift habe. Der Gesetzgeber dürfte zeitliche Grenzen für die Bescheidänderungen einziehen, weil die Finanzbehörden die Steuerakten nach Ablauf gewisser Aufbewahrungsfristen vernichten und die Anpassung sehr alter Steuerbescheide damit faktisch häufig nicht mehr sachgerecht möglich wäre.
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Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 EUR und 6.000 EUR. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 EUR brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 EUR (für bis zu zwei Kinder).
Jeder neue Kauf eines E-Autos wird mit mindestens 3.000 EUR gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender (sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt) mit mindestens 1.500 EUR. Wer ein niedrigeres Einkommen hat, wird entsprechend stärker unterstützt. Die Förderung im Überblick:
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren | Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren | Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren | |||
| vollelektrische Fahrzeuge | Plug-in-Hybride | vollelektrische Fahrzeuge | Plug-in-Hybride | vollelektrische Fahrzeuge | Plug-in-Hybride | |
| 85.001 EUR bis 90.000 EUR | keine Förderung | keine Förderung | keine Förderung | keine Förderung | 4.000 EUR | 2.500 EUR |
| 80.001 EUR bis 85.000 EUR | keine Förderung | keine Förderung | 3.500 EUR | 2.000 EUR | 4.000 EUR | 2.500 EUR |
| 60.001 EUR bis 80.000 EUR | 3.000 EUR | 1.500 EUR | 3.500 EUR | 2.000 EUR | 4.000 EUR | 2.500 EUR |
| 45.001 EUR bis 60.000 EUR | 4.000 EUR | 2.500 EUR | 4.500 EUR | 3.000 EUR | 5.000 EUR | 3.500 EUR |
| Bis 45.000 EUR | 5.000 EUR | 3.500 EUR | 5.500 EUR | 4.000 EUR | 6.000 EUR | 4.500 EUR |
Hinweis: Der Fördertopf ist diesmal mit 3 Mrd. EUR gefüllt und soll für geschätzte 800.000 Fahrzeuge reichen. Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai 2026 verfügbar sein. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres 2026 zugelassen worden sind.
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Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen" Rechnung.
Hinweis: Wird die Frist vom Gericht überschritten, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, so dass das Urteil allein wegen dieses Zeitverzugs aufgehoben werden kann. Unerheblich ist dann, ob die Entscheidung in der Sache richtig war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht nicht begründen muss, warum es die Fünfmonatsfrist voll ausgeschöpft hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger vor dem Thüringer Finanzgericht die vollen fünf Monate auf sein vollständig abgefasstes Urteil warten müssen. Er zog vor den BFH und rügte eine lückenhafte Urteilsbegründung.
Die Bundesrichter sahen hinsichtlich der zeitlichen Begleitumstände jedoch keine Begründungspflicht des FG. Zwar müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang dienen aber nur der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Das Gericht muss nicht begründen, warum es an einem früheren Absetzen des Urteils gehindert war.
Hinweis: Die Gerichte dürfen sich für die Abfassung des Urteils also ohne Begründung bis zum letzten Tag der Fünfmonatsfrist Zeit lassen. Ein Verfahrensfehler kann hieraus nicht abgeleitet werden.
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Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.
Der Antragsteller befand sich wegen einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie (z.B. Furcht, das Haus zu verlassen; Angst vor Menschenmengen) in ärztlicher Behandlung. Aufgrund von Steuerschulden pfändete das Finanzamt - neben weiteren Wertgegenständen - seinen Pkw durch Anbringung eines Pfandsiegels. Das Kfz verblieb zunächst beim Antragsteller. Mit Bescheid vom 28.05.2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Am 23.09.2025 wurde das Fahrzeug schließlich abgeholt.
Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos; ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz sei nicht notwendig. Der Antragsteller hielt die Pfändung hingegen für rechtswidrig. Er machte geltend, das Fahrzeug für regelmäßige Arztbesuche sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu benötigen.
Das FG hob die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Unpfändbare Sachen könnten laut Gesetz allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden.
Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührende Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm "unbelastete" Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:
Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich. Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach bspw. die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts. Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
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Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.
Gastronomen, die Pauschalangebote mit Speisen und Getränken anbieten (z.B. Buffets, All-inclusive-Angebote oder Menüpauschalen), müssen das hierfür berechnete einheitliche Entgelt nun umsatzsteuerlich auf 19-%-Umsätze (Getränke) und 7-%-Umsätze (Speisen) aufteilen. Diese Aufteilung darf in der Regel nach den jeweiligen Einzelverkaufspreisen vorgenommen werden. Nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung dürfen aber auch einfach pauschal 30 % des Menüpreises den Getränken zugeordnet werden. Diese Regelung erleichtert die Kalkulation und reduziert den administrativen Aufwand.
Hoteliers, die pauschal berechnete Business-Packages anbieten (z.B. für Frühstück, Schuheputzen, Sauna, Parkplatz etc.), müssen ebenfalls auf die Aufteilung dieser einheitlichen Umsätze für Umsatzsteuerzwecke achten. Sie dürfen ab 2026 für 85 % dieser Service-Pauschale den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (statt bisher für 80 %).
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird seit Jahren vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Anfang 2026 wieder deutlich schneller: Von zuletzt 5.085 EUR pro Sekunde wurde sie nun auf 6.918 EUR pro Sekunde beschleunigt.
Bemerkenswert ist, dass die Steuereinnahmen 2026 zugleich zum ersten Mal die Marke von 1.000 Mrd. EUR überschreiten sollen. Damit steuert Deutschland auf einen doppelten Rekord zu: Rekordsteuereinnahmen - und zugleich Rekordneuverschuldung. Grundlagen für die Geschwindigkeit der Schuldenuhr sind die aktuellen Haushaltsplanungen von Bund, Ländern und Kommunen für 2026, die eine gesamtstaatliche Neuverschuldung von 218 Mrd. EUR vorsehen.
Größter Anteil an der Neuverschuldung hat der Bund: In diesem Jahr plant er eine Nettokreditaufnahme von mehr als 181 Mrd. EUR. Treiber sind die Rekordausgaben im Bundeshaushalt und die schuldenfinanzierten Sondervermögen. Die Länder verfolgen unterschiedliche Strategien. Zusammen planen sie mit 19 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme, doch die Spannweite ist groß: Nordrhein-Westfalen liegt mit 4,3 Mrd. EUR an der Spitze des Länder-Rankings. Sachsen-Anhalt und das Saarland erklären eine Notsituation, um Notlagenkredite zu nutzen.
Zwei Drittel der Länder nutzen für ihre Nettokreditaufnahme die Möglichkeit struktureller Neuverschuldung. Sachsen sieht keine Neuverschuldung vor, Bayern plant sogar eine Netto-Tilgung von vorerst 50 Mio. EUR.
Auch die Kommunen tragen zunehmend zum Schuldenuhr-Tempo bei. Städte und Gemeinden werden das alte Jahr 2025 voraussichtlich mit einem Rekord-Defizit von mindestens 30 Mrd. EUR abschließen. Für das Schuldenuhr-Tempo 2026 berücksichtigt der BdSt eine kommunale Neuverschuldung von vorerst 18 Mrd. EUR, weil die Haushaltslage vielerorts angespannt bleibt und die Kommunen weiter unter Druck stehen.
Allein die Zinsausgaben des Staates steigen 2026 von 1.503 EUR auf 1.601 EUR pro Sekunde. Die Gesamtverschuldung beträgt aktuell mehr als 2,6 Billionen EUR.
Hinweis: Das Schuldenuhr-Tempo umfasst die neu geplanten Schulden aus Kernhaushalten und wesentlichen Nebenhaushalten von Bund, Ländern und Kommunen. Die Zinsausgaben werden aus den Haushaltsplänen des laufenden Jahres abgeleitet und ebenfalls pro Sekunde ausgewiesen. Der Gesamtschuldenstand berücksichtigt zusätzlich Extrahaushalte sowie Kassenverstärkungskredite.
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Es ist vor Gericht wie so oft im Leben: Reden hilft. So bringt eine mündliche Verhandlung häufig Bewegung in einen Prozess. Sie dient der persönlichen Anhörung der Beteiligten, der Erörterung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. Sie ist ein Kernstück des Gerichtsverfahrens, um den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu geben und dem Gericht eine abschließende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wenn ein Prozessbeteiligter nicht anwesend ist und ein anderer Prozessbeteiligter in dem Termin neue Aspekte vorbringt, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen will. Im vorliegenden Fall ging es um Schätzungen, die das Finanzamt (FA) bei einer Autowerkstatt vorgenommen hatte. Der Inhaber der Werkstatt hatte nicht an der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) teilgenommen, das FA hingegen schon. Nachdem das Amt in dem Termin erstmalig auf den unklaren Verbleib von Wirtschaftsgütern des Betriebs hingewiesen hatte, hatte das FG sein anschließendes Urteil maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt.
Der BFH sah darin einen Verfahrensfehler begründet und hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf. Nach Gerichtsmeinung lag eine sog. Überraschungsentscheidung vor, die das rechtliche Gehör des Werkstattinhabers verletzt hatte. Nach der Finanzgerichtsordnung darf ein Urteil sich nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Möglichkeit war dem Werkstattinhaber im vorliegenden Fall vorenthalten worden; zu den nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern hatte er nicht Stellung beziehen können.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG jetzt dem Kläger die Möglichkeit geben, sich zum neuen Sachvortrag des FA zu äußern. Ob die Entscheidung dann in der Sache anders ausfällt, bleibt abzuwarten.
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Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seit 2025 lassen sich 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen. Bis 2024 waren zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar
Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.
Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Nach Gerichtsmeinung verstößt die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen des haushaltsfremden Elternteils durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (derzeit: 1.464 EUR pro Jahr und Elternteil) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil damals erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung nun bestätigt und ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit der Abzugszugsregeln überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift lediglich insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.
Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, so der BFH, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.
Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil somit als unbegründet zurück. Für den Kläger bleibt nun nur noch der Weg über eine Verfassungsbeschwerde, wenn er die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeiführen will.
Hinweis: Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung zudem eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
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