SteuerNews
Die Finanzministerien von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben sich mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kitas beschäftigt. Danach wird in zwei Pressemitteilungen klargestellt, dass ein Kuchenverkauf auch künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Ministerien weisen darauf hin, dass ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative zugerechnet werden. Dies sei der Fall, wenn Letztere nach außen etwa auf Aushängen, Plakaten oder Handzetteln auftrete und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen sei.
Im Rahmen von Schulfesten falle normalerweise keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig werde und somit nicht als Unternehmer anzusehen sei. Dies gelte auch für andere gelegentliche Verkäufe durch Schüler oder Eltern wie etwa für einen Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterlägen nicht der Umsatzsteuer.
Diese Regelung gelte ebenso für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Sofern jedoch entsprechende Gruppen regelmäßig und nachhaltig Veranstaltungen durchführten, sei weiterhin zu prüfen, ob eventuell die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden könne. Danach entsteht keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden.
Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, nach der neuen Rechtslage ab 2025 nun umsatzsteuerlich relevant.
Information für: | alle |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 EUR brutto pro Stunde - er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 EUR, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.
Durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns reduziert sich für Minijobber seit Oktober 2022 - anders als früher - nicht mehr die Arbeitszeit. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinander gekoppelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber erhöht sich somit in diesem Jahr auf 538 EUR und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, darf somit ein Verdienst von 6.456 EUR pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt der Stundenlohn den Mindestlohn, reduziert sich im Minijobverhältnis aber die maximal erlaubte Arbeitszeit.
Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind beispielsweise die Mindestlöhne im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler- und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich ab dem 01.05.2024 über eine Erhöhung von 5 % freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten ab dann 15,50 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 EUR und für Pflegefachkräfte 19,50 EUR pro Stunde.
Auch für Auszubildende im Niedriglohnsektor, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, hat sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhöhung der Mindestvergütung verbessert. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich nun über mindestens 649 EUR freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt die Vergütung bei mindestens 766 EUR, im dritten Ausbildungsjahr bei mindestens 876 EUR und im vierten Lehrjahr bei mindestens 909 EUR.
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Grunderwerbsteuer fällt nicht nur an, wenn man - wie der Name sagt - ein Grundstück erwirbt. Vielmehr kann die Steuer auch anfallen, wenn man mindestens 95 % der Anteile an einem Unternehmen erwirbt, welches Grundbesitz hat. Wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Sachverhalt dann später wieder rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden. In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall ging es darum, welcher Sachverhalt eigentlich rückgängig gemacht wurde - und wo genau die Steuer reduziert werden konnte.
An der Y-AG waren zunächst die Klägerin (eine GmbH) mit 94,9 % und die X-GmbH mit 5,1 % beteiligt. Am 20.12.2011 schlossen die Klägerin und die X-GmbH (Veräußerin) einen Aktienkaufvertrag über die 5,1 % an der Y-AG. Mit Rückkaufvertrag vom 10.10.2012 wurde der Verkauf dann rückabgewickelt, so dass die X-GmbH nun wieder 5,1 % der Aktien an der Y-AG hielt.
Das Finanzamt setzte zuerst Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Anteile fest. Den Antrag auf Aufhebung der festgesetzten Steuer lehnte es wegen Nichteinhaltung der Anzeigefrist ab. Der Bescheid wurde daher bestandskräftig. Am 08.04.2014 wurde der Rückkaufvertrag wieder rückgängig gemacht. Die Klägerin zeigte das auch dem Finanzamt an, woraufhin dieses erneut Grunderwerbsteuer festsetzte.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Das Finanzamt sei bei dem Aktienrückkaufvertrag zu Recht davon ausgegangen, dass es zu einer steuerpflichtigen Vereinigung von 100 % der Anteile bei der Klägerin gekommen sei. Der Auslöser der Besteuerung sei nicht der Anteilserwerb an sich, sondern die Tatsache, dass die Klägerin durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile innehabe. Durch die Rückgängigmachung des Rückkaufvertrags sei die Klägerin wieder zu 100 % beteiligt gewesen.
Auch seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der Steuer nicht erfüllt. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Vertrag vom 10.10.2012 bereits eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs und damit einen Rückerwerb dar. Somit sei die "Rückgängigmachung der Rückgängigmachung" wieder als ein neuer Erwerbsvorgang zu bewerten.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist insbesondere dann zulässig, wenn die Aufteilung maschinell durch einfache Rechenleistung erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist in solchen Fällen nicht geboten, so die Richter.
Der Kläger im Besprechungsfall betreibt Franchise-Restaurants, in denen auch sogenannte Sparmenüs zum Verzehr außer Haus angeboten werden. Diese bestehen aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt eine Aufteilung des Gesamtpreises nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise und setzte in der Folge die Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Das FG entschied zugunsten des Klägers. Die "Food-and-Paper"-Methode stelle eine zulässige Aufteilungsmethode dar. Sie basiere auf tagesaktuellen Einkaufspreisen und erfolge maschinell. Damit sei sie für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode.
Mit der Ausgabe der Sparmenüs führe der Kläger mindestens zwei selbständige Lieferungen aus, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlägen. Um die zutreffende Steuer zu ermitteln, sei der einheitliche Preis für die Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen und hierbei die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Als solche erkannte das FG die "Food-and-Paper"-Methode an, da diese maschinell und auf Basis tagesaktueller Daten erfolgt. Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung dieser Methode zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt, und stellte klar, dass nicht die Sicht der Finanzverwaltung, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen maßgeblich ist.
Hinweis: Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für Gastronomiebetriebe, die Pauschalangebote wie Sparmenüs anbieten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs bzw. von Betriebsanteilen sind auch die Über- oder Unterentnahmen eines Rechtsvorgängers in die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen auf Seiten des Rechtsnachfolgers einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Einzelrechtsnachfolge unter Lebenden als auch die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Man geht dann pauschalierend davon aus, dass ein Teil der Schuldzinsen aufgrund der Überentnahmen entstanden ist.
Im Urteilsfall war B bis zu seinem Tod mit einer Beteiligung von 66,66 % Mehrheitsgesellschafter der Klägerin. Nach seinem Tod erhöhten sich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Anteile einzelner Gesellschafter und ein neuer Gesellschafter kam dazu. Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte der Gesellschafter für die Jahre 2012 bis 2015 zu erhöhen seien. Die Überentnahmen der Jahre 1999 bis 2010 seien entsprechend der Beteiligungsquote zu berücksichtigen und quotal auf die Erben zu verteilen.
Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Zinsen insoweit begründet, als der Entnahmeüberhang in den Streitjahren zu hoch angesetzt wurde. Es handle sich bei den streitigen Schuldzinsen um Betriebsausgaben. Zu Unrecht hätten die Kläger geltend gemacht, dass der auf B entfallende Entnahmeüberhang nicht berücksichtigungsfähig sei. Im Streitfall liege eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils vor. Im Hinblick auf den Entnahmeüberhang des Rechtsvorgängers handle es sich um eine gesplittete Tatbestandsverwirklichung, da der gesetzliche Tatbestand teilweise vom Rechtsvorgänger und teilweise vom Rechtsnachfolger verwirklicht worden sei. Auch ein negatives Kapitalkonto könne auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen.
Die Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen sei jedoch fehlerhaft gewesen. Das Finanzamt habe die Schuldzinsen nicht auf den Entnahmeüberhang der Gesamtperiode beschränkt. Die kumulierten Überentnahmen dürften nicht höher sein als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 EUR pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.
In Münster und Bonn galt die Bettensteuer bislang nur für touristische Übernachtungen; ab dem 01.01.2024 werden hier auch Geschäftsreisende zur Kasse gebeten. Auch Köln plant zur Mitte des Jahres 2024 eine solche Ausweitung. Bereits 2023 weitete Dortmund den Steuerzugriff auch auf geschäftliche Übernachtungen aus. Wuppertal führte die Steuer 2023 erstmalig ein.
Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Bettensteuer nicht nur auf touristische Übernachtungen beschränken, sondern darf auch von Geschäftsreisenden erhoben werden. Viele Städte und Gemeinden haben die Karlsruher Entscheidung dankbar aufgegriffen, um sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Nach einer Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds verschaffte die Bettensteuer den Kommunen vor Ausbruch der Corona-Pandemie Einnahmen von bundesweit rund 80 bis 100 Mio. EUR im Jahr. Allein Düsseldorf rechnet für 2024 mit Erträgen von 11 Mio. EUR.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
Seit einigen Jahren werden dem Finanzamt zahlreiche Daten zu Ihren Einnahmen und Ausgaben elektronisch übermittelt. Unter anderem sind dies Informationen zum Gehalt oder zur Krankenversicherung. In der Regel übernimmt das Finanzamt diese Daten unverändert. Aber was ist, wenn es bewusst von den übermittelten Werten abweicht? Kann es dann später wieder auf die ursprünglich übermittelten Daten zurückgreifen? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger erhielt im Jahr 2018 eine Abfindung in Höhe von 9.000 EUR. Diese war in der durch den Arbeitgeber dem Finanzamt elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns enthalten. In der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger die Abfindung zwar zutreffend erfasst, aber einen um 9.000 EUR gekürzten Bruttoarbeitslohn erklärt. Nach einer Überprüfung der Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn.
Den Hinweis des Risikomanagementsystems, die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wichen von den erklärten Werten ab, zeichnete die Sachbearbeiterin als geprüft ab. Im Mai 2021 wurde das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung der Steuer entzogen worden sei. Daraufhin wurde ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2018 erlassen.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Zwar gehört eine Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften, ist aber dennoch Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Streitfall lag zwar keine eine Änderung begründende offenbare Unrichtigkeit vor, da die ursprünglich fehlerhafte Veranlagung auf einem bewussten Vorgehen beruhte. Jedoch ist nach dem Gesetz ein Bescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Die Höhe des gezahlten Arbeitslohns ist zweifellos übermittlungspflichtig. Einer Korrektur des Bescheids steht somit nichts entgegen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
Eine Berufstätigkeit erfordert unter Umständen eine gewisse Flexibilität - etwa in Form eines Wohnsitzwechsels. Dagegen kann sprechen, dass man Familie oder auch weitere Verpflichtungen am bisherigen Wohnort hat. In einem solchen Falle lassen sich die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigen. Gehören hierzu auch die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf den Einzugsbereich in E sowie Teile Schleswig-Holsteins, Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns. Für seine Tätigkeit stand ihm ein Büro in E sowie ein Firmenwagen zur Verfügung. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in A noch eine Zweitwohnung in E und dort mit separater Vereinbarung auch einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Das Stellplatzmietverhältnis war an die Dauer des Wohnungsmietvertrags gekoppelt. In der Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als sonstige Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht, da der gesetzliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterkunftskosten mit der Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft sei.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es urteilte, dass die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung beziehe sich die Abzugsbeschränkung der Unterkunftskosten auf die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen habe, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie dieser einzeln zugeordnet werden könnten. Dies umfasse sowohl die Bruttokaltmiete als auch die Betriebskosten.
Zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehörten etwa Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände. Die Kosten für den Parkplatz würden nicht durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern die Parkplatznutzung sei vom Gebrauchswert der Wohnung zu trennen. Unerheblich sei, dass beide Mietverträge mit dem gleichen Vermieter geschlossen worden seien und aufeinander Bezug nähmen.
Hinweis: Es gibt zwar ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches eine andere Ansicht vertritt. Dieses ist für die Finanzgerichtsbarkeit aber nicht bindend.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Vorausgegangen war eine vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2022 getroffene Entscheidung. In einem dänischen Verfahren hatte er geurteilt, dass ein Unternehmen, das die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf privaten Parkplätzen kontrolliert, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Nutzer ausführt, soweit dort wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen Kontrollgebühren erhoben werden. Die Kontrollgebühren sind nach Auffassung des EuGH als Gegenleistung für eine Dienstleistung und als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags für die Parkdienstleistung anzusehen. Die Leistung werde von dem kontrollierenden Unternehmer nicht an den Inhaber des Parkplatzes, sondern direkt an den Parkplatznutzer ausgeführt.
Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit dem aktuellen Schreiben übernommen und einen neuen Absatz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Bislang wurde die Kontrollgebühr regelmäßig als nichtsteuerbarer Schadenersatz eingestuft. Zukünftig wird sich für Unternehmer, die aus unternehmerischen Gründen auf diesen Parkplätzen parken und gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, ein Vorsteuerabzug aus den Kontrollgebühren ergeben.
Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen können vom leistenden Unternehmer noch als echter Schadenersatz behandelt werden, ohne dass dies beanstandet wird.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.
Doch was passiert umsatzsteuerlich in der Silvesternacht, wenn Gäste am 31.12.2023 Speisen bestellt, diese verzehrt und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlt haben? Muss der Rechnungsbetrag für die vor Mitternacht verzehrten Speisen (7 %) und für die nach Mitternacht bestellten und verzehrten Speisen (19 %) aufgeteilt werden?
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am 21.12.2023 ein Schreiben zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben, das auch eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht enthält. Danach kann auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt wurden, noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich sowohl vor als auch nach dem 31.12.2023 ein Umsatzsteuersatz von 19 % ausgewiesen werden.
Hinweis: Insbesondere Gastronomiebetriebe waren von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.
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