SteuerNews
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Zweitwohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Für Zweitwohnungen im Ausland galt bislang keine Höchstgrenze. In diesen Fällen akzeptierten die Finanzämter (FA) aber nur die notwendigen und angemessenen Kosten; die FA hatten hier bislang nur die Kosten für eine 60 qm große Durchschnittswohnung mit ortsüblichem Mietzins anerkannt.
Wer größer oder teurer wohnte, konnte also nur einen Teil seiner Kosten absetzen. Im Jahr 2023 war der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Praxis aber entgegengetreten und hatte entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Arbeitnehmer konnten demnach eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und mussten nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.
Ab 2026 sieht das Einkommensteuergesetz nun für Zweitwohnungen im Ausland eine pauschale Höchstgrenze von 2.000 EUR pro Monat vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten (z.B. Miete, Nebenkosten, Betriebskosten) können von Arbeitnehmern also bis zu dieser Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, ohne dass es auf die Angemessenheit der Wohnung ankommt. Die neue 2.000-EUR-Grenze gilt nicht, wenn
der Arbeitnehmer eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden nutzen muss oder die Kosten solcher Wohnungen vom Dienstherrn bei der Ermittlung des Mietzuschusses nach dem Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind. Dieser Mietzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Bundesbeamte, Richter und Soldaten im Auslandsdienst, der hohe Wohnkosten an ausländischen Dienstorten abfedern soll.In diesen Ausnahmefällen können die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.
Hinweis: Bis einschließlich 2025 bleibt es bei der einzelfallabhängigen Angemessenheitsprüfung der Kosten; die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung hierzu anerkannt. Ab 2026 gibt die neue 2.000-EUR-Grenze den Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung im Ausland nun zwar mehr Rechtssicherheit, da sie mit dem FA nicht mehr über ihren Einzelfall diskutieren müssen - in Ländern mit sehr hohen Mieten kann die neue Pauschalgrenze aber zu steuerlichen Nachteilen führen.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Nach den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers sollten elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel und sollte Papier die Ausnahme werden. Nun wurden die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin noch in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt (FA) nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.
Ab 2027 gilt dann das neue Recht: Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen beruhen, sollen von den FA ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich. Stattdessen gilt dann ein Widerspruchsrecht: Wer als Steuerzahler keine digitale Bekanntgabe will, muss aktiv widersprechen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragen. Wichtig ist jedoch: Der Antrag gilt nur für die Zukunft.
Hinweis: Aktuell müssen Steuerzahler also noch keinen Widerspruch einlegen. Ab 2027 wird das FA auf elektronisch eingereichte Steuererklärungen im Regelfall aber mit elektronischen Steuerbescheiden reagieren. Wer das nicht will, sollte der digitalen Bekanntgabe aktiv widersprechen; hierfür bleibt aber bis Jahresende noch genügend Zeit. Eine elektronische Widerspruchsmöglichkeit über ELSTER will die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Ein zentraler Ansprechpartner für ungarische Unternehmer in Deutschland wurde neu bestimmt: Zum 01.01.2026 hat das Finanzamt Nürnberg die Betreuung in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten übernommen. Hintergrund ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums sowie die organisatorische Neustrukturierung der bayerischen Finanzverwaltung. Für Unternehmer im Importgeschäft bedeutet dies, dass sich bisherige Zuständigkeiten und Ansprechpartner ändern.
Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass nicht mehr das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig ist, sondern das Finanzamt Nürnberg. Grundlage hierfür ist Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung.
Die Zuständigkeitsänderung ist Teil einer umfassenden strukturellen Neuorganisation der bayerischen Finanzverwaltung. Zum 01.01.2026 wurden die bisherigen Finanzämter Nürnberg-Nord und Nürnberg-Süd sowie das Zentralfinanzamt Nürnberg zusammengelegt. Aus dieser Zusammenführung entstand das neue Finanzamt Nürnberg. Die bisherigen Dienstgebäude und Servicezentren (auch außerhalb der Stadt Nürnberg) bleiben aber erhalten.
Für in Ungarn ansässige Unternehmer mit umsatzsteuerlichen Pflichten in Deutschland ergeben sich folgende praktische Auswirkungen:
neue Ansprechpartner in der Finanzverwaltung mögliche Änderungen bei den Korrespondenz- und Verfahrenswegen Beachtung der Übergangsfrist von zwölf Monaten| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 damals allgemein verlängert, insbesondere um auf die Arbeitsbelastungen und Erschwernisse zu reagieren, denen die Steuerberaterzunft ausgesetzt war. Auch ein steuerlich beratener Gewerbetreibender aus NRW profitierte damals von dieser Regelung, da er seine Gewerbesteuererklärung 2019 aufgrund dieser Regelung ein halbes Jahr später hatte abgeben können (zum 31.08.2021 statt zum 28.02.2021). Der Steuerzahler versäumte jedoch auch diese Frist und gab seine Erklärung erst am 28.12.2021 ab, so dass das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag von 100 EUR gegen ihn festsetzte.
Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er verwies auf eine damalige FAQ-Seite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), nach der die FA aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann. Das FA hielt jedoch an seiner Entscheidung fest und erklärte, dass es nach der Abgabenordnung (AO) keinen Ermessensspielraum habe (Muss-Festsetzung). Der Kläger hielt dem entgegen, dass nach der AO kein Fall der zwingenden Festsetzung vorliege, wenn die Finanzbehörde - wie im vorliegenden Fall - eine Frist verlängert hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stufte den festgetzten Verspätungszuschlag jedoch als rechtmäßig ein. Die Abgabefristen wurden damals durch ein Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert, so dass die gebotene Muss-Festsetzung dadurch nicht "ausgehebelt" wurde. Aus den FAQ des BMF ergibt sich nach Gerichtsmeinung nichts Gegenteiliges, da diese keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt haben und nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen.
Hinweis: Im vorliegenden Fall konnte der BFH offenlassen, ob die damaligen Aussagen des BMF in seinen FAQ einen Vertrauensschutz für Steuerzahler hätten begründen können. Dies lag daran, dass der Kläger sich auf eine BMF-Veröffentlichung bezogen hatte, die am 14.12.2021 online veröffentlicht worden war - somit erst drei Monate, nachdem die Abgabefrist ohnehin schon abgelaufen war.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Ein Bankschließfach galt vielen Menschen bislang als Inbegriff von Sicherheit. Spätestens seit dem Einbruch in einen Sparkassen-Tresorraum in Gelsenkirchen wächst jedoch die Verunsicherung. Mehr als 3.000 Schließfächer wurden dort geknackt - der Schaden wird in den Medien auf bis zu 100 Mio. EUR beziffert. Der Bank-Coup rückt die Frage in den Fokus, was eigentlich das Finanzamt (FA) über Bankschließfächer weiß. Hier gilt:
Banken müssen die Eröffnung von Bankschließfächern an eine zentrale staatliche Erfassungsstelle melden. Gemeldet werden jedoch nur die persönlichen Daten des Mieters bzw. Bevollmächtigten. Normalerweise haben weder das FA noch die Bank einen Zugriff auf den Inhalt von Schließfächern. Beim Verdacht von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche kann der Fiskus aber mit richterlichem Beschluss auf Schließfächer zugreifen. In Vollstreckungsverfahren kann das FA auch Schließfächer pfänden. In Erbfällen kann ein Schließfach zudem versiegelt werden, bis die Erbansprüche geregelt sind.Hinweis: Anlässlich der Berichterstattung über die hohen Vermögensschäden dürfte sich auch das FA für die Herkunft der Gelder aus Gelsenkirchen interessieren. Ersetzt die Versicherung eine höhere Summe, ist für das FA von Interesse, ob diese plausibel zu den bereits bekannten Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des Schließfachinhabers ist. Insbesondere beträchtliche Bargeldbeträge aus rechtlich fragwürdigen Quellen können hierbei zu Ermittlungsverfahren führen. Wer viel Bargeld ohne plausible legale Erklärung besitzt bzw. besaß, muss mit Steuer- oder Geldwäscheverdachtsprüfungen rechnen.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht - mit Ausnahme der Vermietung - dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
In Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde der Verweis auf die Zolltarifposition 7118 gestrichen, da diese keine Sammlungsstücke enthält. Der ermäßigte Steuersatz setzt aber voraus, dass die Münzen tatsächlich Sammlungscharakter besitzen. Zudem wurde § 25a UStG angepasst. Die Differenzbesteuerung ist somit ausgeschlossen, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Damit werden die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umgesetzt.
Das BMF konkretisiert, wann Gegenstände als Sammlungsstücke gelten, und berücksichtigt hierbei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wesentliche Kriterien sind danach ihre relative Seltenheit, dass sie üblicherweise nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden, im Wesentlichen über spezialisierte Märkte gehandelt werden und einen hohen Wert haben. Sammlungsstücke müssen grundsätzlich zur Aufnahme in eine Sammlung geeignet sein und einen besonderen kulturellen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen.
Reproduktionen historischer Gegenstände sind grundsätzlich nicht begünstigt. Bei Münzen können kursungültige Edelmetallmünzen unter den ermäßigten Steuersatz fallen, sofern keine Steuerbefreiung für Anlagegold greift. Kursgültige Zahlungsmittel oder zu Schmuck verarbeitete Münzen sind dagegen nicht begünstigt.
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 01.01.2025. Nicht beanstandet wird die Anwendung der bisherigen Regelungen für bis zum 31.12.2025 ausgeführte Umsätze.
Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz entlastet den Kunstmarkt steuerlich und schafft durch klare Regeln und eine angepasste Differenzbesteuerung mehr Rechtssicherheit im Einklang mit dem europäischen Steuerrecht.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-EUR-Grenze fallen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-EUR-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 EUR pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-EUR-Höchstbetrag.
Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag - ggf. von unterschiedlichen Vermietern - angemietet wird.
Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.
Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 EUR pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.
Im August 2022 zahlte der Kläger an seine Arbeitnehmer die EPP von jeweils 300 EUR, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, ein Teil der Arbeitnehmer hätte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Die ausgezahlte EPP sei daher vom Kläger zurückzufordern. Folglich erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Kläger habe weder eine unzutreffende Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben noch die Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 EUR zu zahlen und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien beim Kläger angestellt und in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, so dass für den Kläger eine Pflicht zur Auszahlung bestanden habe. Die Prüfung des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sei keine grundlegende Voraussetzung gewesen.
Zudem sei eine Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich: Es bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auszahlung der EPP erfüllt gewesen seien, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Eine eher unbekannte Steuerart dürfte in Deutschland die Kaffeesteuer sein. Diese für Kaffeetrinker unpopuläre Steuer existiert tatsächlich und liegt für Röstkaffee bei 2,19 EUR je Kilogramm und für löslichen Kaffee bei 4,78 EUR je Kilogramm. Das Steueraufkommen belief sich in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils auf rund 1 Mrd. EUR.
Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser exotischen Steuer auseinandergesetzt. Geklagt hatte ein Transporteur, der Röstkaffee durch Deutschland transportiert hatte - und zwar von Rumänien zum Lager des Käufers in die Niederlande. Auf dem Weg dorthin wurde er in Deutschland vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchfuhr des Kaffees nicht beim HZA angemeldet worden war. Nach Gestattung der Weiterfahrt wurde der Kaffee schließlich in die Niederlande verbracht und an den Abnehmer übergeben. In der Folge setzte das HZA Kaffeesteuer gegenüber dem Transporteur als Frachtführer fest.
Das Finanzgericht München wandte den Steuerzugriff in erster Instanz ab und entschied, dass der Transporteur nicht Steuerschuldner war. Nach Gerichtsmeinung war er weder Versender noch hatte er den Kaffee in Besitz gehalten, was jedoch Voraussetzung für eine Besteuerung wäre. Der BFH stützte nun dieses Ergebnis. Im Fall der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet entsteht die Kaffeesteuer zwar, wenn - wie im vorliegenden Fall - vorher keine Anzeige an das HZA abgegeben wurde. Im vorliegenden Fall war der Kaffee aber nicht "in Besitz gehalten" worden; hierfür kommt es auf die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee an.
Zwar war der Röstkaffee vom Fahrer des Lkw bei Grenzübertritt in Deutschland in Besitz gehalten worden; die Ladung befand sich zudem auch in seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Der Transporteur war jedoch nicht Steuerschuldner, weil die tatsächliche Sachherrschaft seines Fahrers ihm nicht über die Konstruktion des Besitzdieners zugerechnet werden kann.
Hinweis: Die Einfuhr von Kaffee zum persönlichen Gebrauch ist innerhalb der EU steuerfrei; EU-Bürger dürfen bis zu 10 kg Kaffee pro Person einführen - allerdings nur, wenn die Ware persönlich im Ausland erworben wird. Bei Kaffeebestellungen über das Internet ist Vorsicht geboten: Nicht alle ausländischen Händler entrichten die Steuer auch, so dass der Endverbraucher die Steuer nachzahlen muss.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.
Für pauschalierende Landwirte, die Biogas ausschließlich im eigenen Betrieb nutzen, unterliegt die erzeugte Energie der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz. Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungs-, Herstellungs- oder laufenden Betriebskosten ist in diesem Fall nicht möglich. Wird Strom, Wärme oder Biogas teilweise verkauft oder für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt, gelten diese Umsätze nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis und unterliegen der Regelbesteuerung. Die Vorsteuer ist dann nach den Marktwerten von Strom und Wärme aufzuteilen. Bei schwankenden Nutzungsverhältnissen kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.
Hinweis: Bei gemeinschaftlich oder durch Genossenschaften betriebenen Anlagen unterliegt der Betrieb der Regelbesteuerung. Lieferungen selbsterzeugter Biomasse können als Gehaltslieferungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, während Dienstleistungen der Mitglieder der Regelbesteuerung unterliegen.
Ein besonderer Fall ist der Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat. Die OFD weist darauf hin, dass hierbei ein Tauschumsatz vorliegt, bei dem die Bemessungsgrundlage der Wert des jeweils anderen Umsatzes ist. Für Prüfungszwecke können Durchschnittswerte herangezogen werden, etwa 3,00 EUR/m³ für Gärsubstrat oder 8,50 EUR/m³ nach Nährstoffwert. Gärsubstrat unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz, Pflanzenerde aus Biogasgülle und Erde dem Regelsteuersatz.
Die OFD weist auch auf die Vorsteuerberichtigung hin. Die Biogasanlage gilt als einheitliches Objekt, der Berichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre. Änderungen bei der Nutzung oder Teilvermarktung können über diesen Zeitraum zu Vorsteueranpassungen führen.
Hinweis: Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung, Energieabgabe und Rückgabe von Substraten.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |