SteuerNews

Manchmal stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung. Je nach Vereinbarung können Sie dieses Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs müssen Sie einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Für die Berechnung dieses Betrags gibt es gewisse Regelungen. Auch können Sie die Kosten beruflicher Fahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Was ist aber, wenn Sie Ihren Privatwagen für berufliche Fahrten nutzen? Können die dabei entstandenen Kosten dann berücksichtigt werden oder hätten Sie den Firmenwagen nutzen müssen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste hierüber entscheiden.

Im Privatvermögen des Klägers befand sich ein Audi TT. Zudem hatte sein Arbeitgeber ihm einen Multivan zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. In 2021 machte der Kläger Kosten für drei Dienstfahrten (unter anderem ein Abteilungstreffen) mit seinem Privat-Pkw als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang beruflich bedingte Aufwendungen wirklich angefallen seien. Auch seien Abteilungstreffen der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Das FG hingegen gab dem Kläger recht. Grundsätzlich wird bei einem zur Verfügung gestellten Firmenwagen angenommen, dass dieser auch für berufliche Fahrten genutzt wird. Bei tatsächlicher beruflicher Nutzung eines daneben vorhandenen Privatfahrzeugs muss diese Nutzung nachgewiesen werden. Wird ein solcher Nachweis erbracht, steht ein überlassener Firmenwagen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.

Der Kläger hatte neben dem Audi keine weiteren Privatfahrzeuge. Er legte dar, den Dienstwagen seiner Ehefrau überlassen zu haben, da ein Transport ihrer drei minderjährigen Kinder in dem Audi TT nicht möglich gewesen sei, seine Familie aufgrund des ländlichen Wohnorts aber auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Des Weiteren hatte der Kläger Tankquittungen aus dem Dienstreisezeitraum vorgelegt, die aufgrund des getankten Kraftstoffs seine Nutzung des Privatfahrzeugs belegten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Als Arbeitnehmer können Sie Kosten, die Ihnen aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. So können Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Betrag je Entfernungskilometer angesetzt werden. Manchmal ist jedoch schwer festzustellen, ob es überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist. Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, kann jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht.

Der Kläger ist angestellter Pilot der Fluggesellschaft A und arbeitsrechtlich dem Flughafen B zugewiesen. Im Streitjahr 2018 flog er Langstrecke. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein und dort online einchecken. Zum Flughafen fuhr er mit dem Auto. Dort traf er die anderen Piloten und Crewmitglieder, zog Updates der Flugdaten und druckte Flugunterlagen aus. Anschließend ging es zur Sicherheitskontrolle und dann mit dem Bus zum Flugzeug. Im Cockpit übertrug der Kläger die Flugdaten ins Flugzeugsystem, überwachte die Flugzeugbetankung und überprüfte das Flugzeug auf Flugsicherheit.

In der Steuererklärung 2018 machte er 73 Fahrten zum Flughafen B mit je 300 km (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungskilometer (150 km), da der Flughafen B die erste Tätigkeitsstätte sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich, da auch das Gericht von einer ersten Tätigkeitsstätte am Flughafen B ausging. Der Kläger war dem Flughafen B arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Er war auch in hinreichendem Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend in B tätig. Er musste ca. zwei Stunden vor Abflug am Flughafen online einchecken.

Da er bei der Hinfahrt auch immer eine Pufferzeit von ca. einer Stunde einplante, war er sogar fast drei Stunden vor Abflug am Flughafen. Vor dem Abflug führte der Kläger eine aufwendige Flugsicherheitsüberprüfung durch und überwachte die Betankung. Wurde bei der Sicherheitsüberprüfung ein Mangel festgestellt, hatte er zu entscheiden, ob der Flug noch durchgeführt werden konnte. Dies entspricht dem Berufsbild des Piloten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Wer ein Preisgeld erhält, sollte zeitnah die Frage nach der Steuerpflicht klären lassen, denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt dann später seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Preisträger ärmer da als zuvor. Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Preisgelds: Es bleibt steuerfrei, wenn der zugrunde liegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise.

Steuerpflichtig sind demgegenüber Preisgelder, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person stehen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn versteuern, wenn ein klarer Zusammenhang mit dem zur Universität bestehenden Dienstverhältnis gegeben ist.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass Wissenschaftspreise nicht reflexartig mit dem Dienstverhältnis verknüpft werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall war ein Nachwuchswissenschaftler als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Lehrbeauftragter an Universitäten tätig gewesen; anschließend war er zum Hochschulprofessor berufen worden und war daneben freiberuflich als Dozent und Berater tätig. Seit Beginn seiner wissenschaftlichen Karriere hatte er acht Publikationen verfasst, die ihm die Habilitation einbrachten. Für seine Habilitationsschriften hatte er einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis eines Instituts erhalten, dieses Preisgeld wurde vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst.

Der BFH lehnte eine Besteuerung jedoch ab und erklärte, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen den beruflichen Tätigkeiten und dem Preisgeld bestanden habe. Es habe kein Arbeitslohn vorgelegen, da der Preis nicht für die Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt worden war und kein Ertrag aus diesem Dienstverhältnis darstellte. Der Preis habe sich auf die Habilitationsschriften bezogen, die zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst worden waren. Es sei also die frühere wissenschaftliche Tätigkeit ausgezeichnet worden. Unerheblich war für den BFH, dass die Habilitation für das berufliche Fortkommen förderlich gewesen war.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Tochter des Klägers hatte das 18. Lebensjahr vollendet, befand sich jedoch bis Juli 2023 noch in Schulausbildung. Ab Oktober 2023 plante sie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Im März 2024 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass seine Tochter seit Februar 2024 einer bis Ende September 2024 befristeten Tätigkeit nachgehe. Die Familienkasse zahlte daher ab April 2024 kein Kindergeld mehr. Da die Tochter das FSJ nicht angetreten, sondern einen Sprachkurs absolviert hatte, forderte die Familienkasse zudem das Kindergeld von November 2023 bis März 2024 zurück.

Im April 2024 informierte der Kläger die Familienkasse, dass die Tochter sich für das Wintersemester an der Universität eingeschrieben habe, so dass ab April 2024 wieder Kindergeld gezahlt wurde.

Die Klage vor dem FG hinsichtlich des Zeitraums November 2023 bis März 2024 war nicht erfolgreich. Es wurde zu Recht kein Kindergeld für diesen Zeitraum gezahlt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Sprachkurs mit drei Stunden Unterricht wöchentlich und zusätzlich mindestens fünf Wochenstunden Selbststudium erfüllt nicht den Tatbestand der Ausbildung für einen Beruf.

Ein Sprachunterricht ist nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Das war hier nicht der Fall. Auch ein Anspruch aufgrund einer Übergangszeit kam im Streitfall nicht in Betracht, da die Übergangszeit länger als vier Monate war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Wer an einer Landesgrenze lebt, kann sich entscheiden, in welchem Land er arbeiten oder auch wohnen will. Möglich ist es auch, in dem einen Land zu wohnen und in dem anderen zu arbeiten. Damit am Ende nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Besteuerung regeln und immer nur einem Land das Besteuerungsrecht zuweisen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es zudem spezielle Regelungen für Grenzgänger. Hier ist insbesondere die Anzahl der Tage entscheidend, an denen man nicht zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, wie sich eine Teilzeittätigkeit auf die Berechnung auswirkt.

Der Kläger war im Streitjahr in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % bei einer Firma in der Schweiz angestellt. Er hatte eine Wohnung in Deutschland und ein Zimmer in der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt lag jedoch bei der Familie in Deutschland. Das Finanzamt versteuerte den gesamten Arbeitslohn in Deutschland. Der Kläger war aber der Ansicht, die Schweiz habe das Besteuerungsrecht, da er kein Grenzgänger sei.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Deutschland hat nicht das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kläger ist kein Grenzgänger nach dem DBA. Er ist berufsbedingt an mehr als 54 Tagen (90 % von 60 Tagen aufgrund der Teilzeitbeschäftigung) nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt. Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend.

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt dann, wenn dem Steuerpflichtigen eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend für die Auslegung des Begriffs der "Zumutbarkeit der Rückkehr" sind daher für den Senat die Art der Tätigkeit, der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende, die Entfernung und die Zeitdauer für eine Fahrt zwischen inländischer Wohnung und Arbeitsort - und nicht nur die Entfernung oder die Reisezeit. Folglich war der Kläger kein Grenzgänger.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022.

Das Merkblatt informiert über die Voraussetzungen und Verfahren für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, die von Reisenden im nichtkommerziellen Reiseverkehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU vorgenommen werden. Außerdem bietet es praxisorientierte Hinweise und enthält ein Vordruckmuster für Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen, die zur Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich sind.

Das neue Merkblatt liefert detaillierte Informationen zu den Verfahren, die Unternehmer und Reisende einhalten müssen, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren. Wesentliche Bestandteile des Merkblatts sind die beiden Anlagen. Anlage 1 erläutert die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen dem EU-Gebiet und dem Drittlandsgebiet. Anlage 2 enthält das Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr".

Die Regelung gewährleistet, dass Privatpersonen, die im nichtkommerziellen Reiseverkehr Waren ausführen, von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie die erforderlichen Nachweise erbringen. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausfuhr sowie des Abnehmers durch die entsprechenden Bescheinigungen. Unternehmer, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen die Vorgaben des BMF beachten und die neuen Vordrucke entsprechend ausfüllen.

Hinweis: Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und er im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wer nach Großbritannien umzieht, kann unter bestimmten Umständen erreichen, dass er dort nur sein dorthin überführtes Einkommen versteuern muss - diese Vorzugsbesteuerung wird als "remittance basis" bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses britische Steuerprivileg eine kompensierende steuerliche Belastung in Deutschland nach sich ziehen kann.

Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige, die im Jahr 2000 von Deutschland nach Großbritannien verzogen war. In Deutschland war sie gleichwohl mit ihren hierzulande erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig geblieben. Darüber hinaus hatte das deutsche Finanzamt ihre von einer deutschen Bank stammenden Zins- und Dividendenzuflüsse besteuert; hierzu hatte sich das Amt auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) berufen.

Hinweis: Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Frau würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte.

Die Frau wehrte sich gerichtlich gegen die Besteuerung in Deutschland, jedoch ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 AStG ist. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerzahlern, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens kann die gesamte Steuerbelastung - wie § 2 AStG voraussetzt - erheblich gemindert werden.

Dieser Vorteil soll durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, nur ausnahmsweise eine vGA auslösen können - und zwar dann, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemenzahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem Vorstand ebenfalls Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht. Das Finanzamt behandelte die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen als vGA; dies führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Der BFH verwarf jedoch den Ansatz einer vGA. Zwar dürften umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer "Gewinnabsaugung" nur ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden, bei Aktiengesellschaften sei aber zu berücksichtigen, dass für sie ein Aufsichtsrat handelt, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil ihm die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit gefehlt und es den Mitgliedern auch nicht nahegestanden hatte. In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nach Gerichtsmeinung nur ausnahmsweise anzunehmen - und zwar, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt (FA) nicht nur den bloßen Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (zukünftig) bebaute Grundstück war.

Nach zwei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) erhöhen auch Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Hausbau die Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Diese Entgelte können vom FA dann mit einem separaten nachträglichen Steuerbescheid besteuert werden. Nicht besteuert werden dürfen allerdings Hausanschlusskosten, die der Grundstückskäufer bereits nach dem (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtend übernehmen muss.

In den beiden zugrunde liegenden Verfahren hatten sich die Bauträger in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien verpflichtet. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Gebäuden hatten die Käufer noch Änderungswünsche bei der Bauausführung geäußert. Das FA hielt die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche für grunderwerbsteuerpflichtig und erließ entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide gegenüber den jeweiligen Käufern.

Der BFH gab dem Amt recht und verwies darauf, dass auch Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören würden, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer zusätzlich neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung gewährt. Diese Leistungen dürften separat besteuert werden. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterlägen hingegen schon im Rahmen der Besteuerung des Immobilienkaufpreises der Grunderwerbsteuer.

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im ersten Verfahren darin, dass der Käufer laut Kaufvertrag verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen, und er diese nach den vertraglichen Regelungen nicht ohne Weiteres selbst ausführen lassen durfte.

Im zweiten Verfahren war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag für die nachträglichen Sonderwünsche "Innentüren, Rollladenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge" dadurch gegeben, dass der Kaufvertrag selbst Abweichungen von der Bauausführung nach entsprechender Vereinbarung vorsah.

Hinweis: Wer den Kauf eines Grundstücks samt anschließender Bebauung plant, sollte vorab mit seinem steuerlichen Berater besprechen, welche grunderwerbsteuerlichen Folgen er einkalkulieren muss.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

Das Verständnis von Kunst ist subjektiv und liegt im Auge des Betrachters. Nicht umsonst ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" nicht nur in aller Munde, sondern oft berechtigt. In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ging es darum, ob ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Das FG musste entscheiden, ob hier im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Der Kläger ist seit 2013 als Tätowierer tätig. Sein ursprünglich angemeldetes Gewerbe meldete er 2018 mit dem Hinweis "freiberuflich tätig" ab. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 gab er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit an. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn jedoch als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Der Kläger hingegen argumentierte, er vollbringe vorrangig schöpferische Leistungen, bei denen sich eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelten und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichten. Das Finanzamt sah dies allerdings anders: Trotz der kreativen Komponente sei Tätowieren handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger künstlerisch und nicht gewerblich tätig. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit führe nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ob die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit gegeben sind, sei von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen habe. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst seien erfüllt. Die Arbeiten seien ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet. Es könne offenbleiben, ob der Prozess der Umsetzung der Tätowierung auf der Haut bei isolierter Betrachtung gewerblicher Natur wäre. Selbst wenn man die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht dem Bereich der zweckfreien Kunst, sondern der Gebrauchskunst zuordne, handle es sich um eine künstlerische Tätigkeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer