SteuerNews
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übergeben und dem Altenteiler im Gegenzug eine Wohnung überlassen, stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer den Mietwert dieser Altenteilswohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) absetzen kann. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte diese Frage im Jahr 2025 bejaht und erklärt, dass der Übernehmer durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet sei. Das Revisionsverfahren ist allerdings noch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat nun erklärt, dass die finanzgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspreche. Die Finanzämter (FA) wurden angewiesen, den Sonderausgabenabzug für einen Nutzungswert von Altenteilswohnungen weiterhin zu versagen. Anhängige Einspruchsverfahren müssen dort wegen des anhängigen BFH-Verfahrens gleichwohl zunächst ruhend gestellt werden, eine Aussetzung der Vollziehung sollen die FA allerdings nicht gewähren. Nach dem Verwaltungsstandpunkt kann ein Nutzungswert für eine überlassene Wohnung nicht abgezogen werden, da das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt der Übertragung mit dem Wohnrecht belastet war. Es handelt sich demnach nicht um eine Gegenleistung des Übernehmers.
Für den steuerlichen Abzug von lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen formuliert das LfSt folgende Grundsätze:
Als Sonderausgaben abziehbar sind lebenslange, wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit der Übertragung einer begünstigten Vermögenseinheit (z.B. eines Betriebs oder Teilbetriebs). Solche Versorgungsleistungen von dem Übernehmer an den Übergeber des begünstigten Vermögens können sowohl in Barleistungen (z.B. fester monatlicher Geldbetrag) als auch in Sachleistungen bestehen. Behält sich der Übergeber im Rahmen der Übertragung ein Nutzungsrecht an einer Wohnung zurück, sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen, die aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag vom Übernehmer getragen wurden, anzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser. Auch Instandhaltungskosten, die der Übernehmer aufgrund seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung zu tragen hat, können als Sonderausgabe abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen. Nicht abziehbar sind dagegen Absetzungen für Abnutzung, Schuldzinsen sowie sonstige Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden.Viele Existenzgründer können ein Lied davon singen, dass die Uhren in deutschen Amtsstuben langsam ticken, was Start-ups besonders in der Gründungsphase ordentlich ausbremsen kann. Nun sollen Unternehmensgründungen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) teilt mit, dass das Projekt „Schneller Gründen“ einen beschleunigten Start in die Selbständigkeit ermöglichen soll. Mit dem Start der ersten Pilotierungsphase hat nun die praktische Erprobung zentraler Verfahrensbestandteile begonnen. Das übergeordnete Ziel: Unternehmensgründungen in Deutschland sollen innerhalb von 24 Stunden möglich sein.
Im Rahmen des Projekts wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag getestet, der die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung in einem einzigen, durchgängig digitalen Prozess bündeln soll. Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Gewerbeämtern, Finanzämtern und Registergerichten.
Bundesweit ist die Turbo-Gründung aber vorerst noch nicht möglich, an der ersten Pilotierungsphase nehmen zunächst nur die (Stadt-)Kreise Aachen, Dresden, Düsseldorf, Fulda, Goslar, Mannheim, München und Nordfriesland teil, so dass nur dort ansässige Start-ups profitieren können. Die Pilotierungsphase dient dazu, das neue Verfahren unter realen Bedingungen im Verwaltungsalltag zu erproben und weiterzuentwickeln. Um unterschiedliche Rahmenbedingungen abzubilden, wurde auf eine regionale Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Räumen sowie auf eine ausreichende Zahl von Unternehmensgründungen an den jeweiligen Standorten geachtet.
Hinweis: Im weiteren Verlauf des Jahres sollen schrittweise zusätzliche Kommunen und Länder eingebunden werden, um das Angebot bundesweit auszuweiten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben. Das aktualisierte Vordruckmuster dient weiterhin als zentraler Nachweis für der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.
Nach § 13b UStG geht bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis hierfür dient die Bescheinigung USt 1 TG. Liegt eine zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (FA) vor, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und damit als Steuerschuldner anzusehen ist.
Die Änderungen im neuen Vordruckmuster sind überwiegend formeller Natur. Gegenüber der alten Fassung wurden insbesondere redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie das Feld für das Dienstsiegel und der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ entfernt. An den materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung ändert sich im Wesentlichen nichts.
Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann das FA die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Hinweis: Das Vordruckmuster USt 1 TG wurde erstmals mit BMF-Schreiben vom 26.08.2014 eingeführt. Es ersetzte damals die bis dahin verwendete Bescheinigung, die ausschließlich für Gebäudereinigungsleistungen vorgesehen war. Ziel von USt 1 TG war die Schaffung eines einheitlichen Nachweises sowohl für Bauleistungen als auch für Gebäudereinigungsleistungen nach den Änderungen des § 13b UStG.
Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie eigens zum Zweck der Vermietung ein Unternehmen, müssen Sie für die gleiche Tätigkeit zudem Gewerbesteuer zahlen. Um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen, sieht das Gewerbesteuergesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung vor. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.
Die Klägerin, die A-GmbH, war eine Schwestergesellschaft der F-GmbH. Das Betriebsgrundstück der F-GmbH gehörte der A-GmbH, die dieses Grundstück unbebaut erworben und anschließend mit einem Bürogebäude einschließlich Halle, einer Fahrzeugwaage und einem Waschplatz bebaut hatte. Das fertige bebaute Grundstück wurde ab 2006 von der A-GmbH an die F-GmbH vermietet. Hierbei wurden laut Mietvertrag die Reparatur- und Verkehrssicherungspflicht sowie Schönheitsreparaturen auf die F-GmbH übertragen. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte die A-GmbH die erweiterte Grundstückskürzung, die ihr zunächst auch gewährt wurde. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung änderte das Finanzamt jedoch seine Auffassung und versagte die erweiterte Kürzung.
Das FG sah die Klage als unbegründet an. Die erweiterte Grundstückskürzung ist ausgeschlossen, sofern die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Zum Grundvermögen gehören neben dem Grund und Boden und den darauf stehenden Gebäuden auch sonstige Bestandteile sowie Zubehör. Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu. Der Senat sah die Fahrzeugwaage und den Waschplatz als schädliche Betriebsvorrichtungen an. Mangels räumlicher Umschließung sind diese nicht als Gebäude zu qualifizieren. Da sie nicht ausgenommen wurden, sind sie auch Bestandteil des Mietvertrags. Sie sind auch kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung durch die A-GmbH, da eine Vermietung auch ohne sie erfolgen könnte. Somit liegen die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht vor.
Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Änderungen berücksichtigen insbesondere die seit dem 01.01.2025 grundsätzlich verpflichtende Anwendung des § 2b UStG.
§ 13c UStG regelt die Haftung des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers für nicht entrichtete Umsatzsteuer, soweit Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Aufgrund der früheren Sonderstellung der öffentlichen Hand war die Norm für jPöR bislang nur eingeschränkt relevant. Mit der Einführung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von jPöR jedoch grundlegend neu definiert. Vor diesem Hintergrund konkretisiert das BMF nun den Anwendungsbereich des § 13c UStG.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG nun auch bei unternehmerisch tätigen jPöR möglich ist, sofern § 2b UStG Anwendung findet. Folglich können jPöR künftig in Haftung genommen werden, wenn Forderungen aus ihren Tätigkeiten abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Forderung dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich der jPöR zuzuordnen ist.
Die bisherige Sonderregelung gilt künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen, insbesondere in noch laufenden Übergangssachverhalten. In der Praxis hat die alte Rechtslage damit weitgehend an Bedeutung verloren und ist vor allem für abgeschlossene oder noch nicht endgültig geklärte Fälle relevant.
Hinweis: Die Neuregelung zeigt, dass jPöR durch die Anwendung des § 2b UStG stärker in die allgemeinen umsatzsteuerlichen Haftungsregelungen einbezogen werden. Kommunen, Zweckverbände, Universitäten, Kammern und vergleichbare Körperschaften sollten daher ihre Prozesse zu Forderungsabtretungen, Verpfändungen und Pfändungen überprüfen und mögliche Haftungsrisiken nach § 13c UStG in ihre Compliance-Strukturen einbeziehen. Besonders bei Finanzierungs-, Factoring- oder Sicherungsmodellen kann eine Haftung künftig nicht ausgeschlossen werden.
Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Dies gilt u.a. für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Hinweis: Steuerzahler, die eine Steuererklärung mit Nachzahlung vergleichsweise spät abgeben, verfügen länger über liquide Mittel als die frühzeitigen Zahler. Diese potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellt einen Zinsvorteil dar, den der Staat über Nachzahlungszinsen pauschaliert abschöpft. Umgekehrt gewähren Steuerzahler dem Fiskus bei verspäteten Steuererstattungen faktisch ein zinsloses Darlehen. In diesem Fall erhält der Steuerbürger über Erstattungszinsen eine finanzielle Kompensation.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei einer Unternehmerin den Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und zu Nachzahlungszinsen führte. Die Unternehmerin wandte sich gegen die Zinsfestsetzung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei.
Dieser Argumentation ist der BFH nun entgegengetreten. Die Vollverzinsung schafft nach Gerichtsmeinung lediglich einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler. Da dieser Zweck im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, stellte der BFH fest, dass die Vollverzinsung weder der Durchführung von Unionsrecht dient noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
Selbst wenn unterstellt würde, dass die Vollverzinsung das Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.
Hinweis: Der Steuergesetzgeber darf im Bereich der Umsatzsteuer also weiterhin eine Verzinsung durchführen. Die finanzielle Belastung, die Steuerzahler durch Nachzahlungszinsen schultern müssen, hat sich mittlerweile zum Glück erheblich reduziert. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber den Zinssatz auf Druck des Bundesverfassungsgerichts von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr!) auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.
Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes erhalten Arbeitnehmer mitunter eine Abfindung. Derartige außergewöhnliche Zahlungen müssen zum Glück nur mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuert werden. Bisher durften Arbeitgeber die vergünstigte Besteuerung bereits bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen der Lohnabrechnung vornehmen. Seit 2025 darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelungsregelung jedoch nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden. Die Abfindung muss stattdessen zunächst komplett versteuert werden, als wäre sie regulärer Arbeitslohn.
Hinweis: Durch die Gesetzesänderung sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelungsregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.
Der Steuervorteil ist für Arbeitnehmer seit 2025 aber nicht endgültig verloren, denn er kann auch noch bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Die zunächst zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Finanzamt über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Im Ergebnis profitieren Arbeitnehmer also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelungsregelung, sondern erst nachträglich. Für viele Betroffene bedeutet dies: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Je früher sie ihre Steuererklärung erledigen, desto zeitnäher fließt das Geld aber an sie zurück.
Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmenwagen zeitgleich als Familienfahrzeug zu Hause bleibt? Nein, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH).
Geklagt hatte ein Angestellter mit drei kleinen Kindern, dem als privat nutzbarer Firmenwagen ein Van zur Verfügung stand, der nach den Bestimmungen seines Arbeitgebers auch von seiner Ehefrau gefahren werden durfte. Sofern das Fahrzeug für Dienstreisen eingesetzt wurde, konnte sich der Arbeitnehmer die angefallenen Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Für drei Dienstreisen nutzte der Mann gleichwohl seinen privaten Pkw, damit seine Ehefrau während seiner Abwesenheit den Dienst-Van nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung rechnete er die Fahrtkosten seiner Dienstreisen als Werbungskosten ab, indem er die Gesamtkosten seines Privatfahrzeugs aufsummierte und so einen Kilometersatz von 2,28 € errechnete.
Der BFH schloss den Werbungskostenabzug aufgrund des freiwilligen Verzichts auf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug nun jedoch aus und lieferte eine neue, restriktive Auslegung für den Begriff der steuerlichen Angemessenheit. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich bei den Fahrtkosten - trotz der dienstlichen Fahrt - um unangemessene Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Wählt ein Arbeitnehmer für berufliche Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, ist seine private Lebensführung berührt, wenn diese Über-Kreuz-Nutzung auf privaten Gründen beruht. Dies war hier gegeben, denn der Arbeitnehmer wollte seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens während seiner beruflichen Abwesenheit ermöglichen. Dieses private Motiv führt auch zu einer Unangemessenheit der Kosten. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Steuerzahler hätte die Aufwendungen nicht auf sich genommen, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären die Kosten vollständig vom Arbeitgeber getragen worden.
Hinweis: Wer trotz eines bereitstehenden Firmenwagens aus privaten Gründen auf den eigenen Pkw ausweicht, riskiert also den vollständigen Ausschluss seiner Fahrtkosten. Damit ein Kostenabzug bei betrieblichen Gründen erhalten bleibt, sollte schriftlich und zeitnah dokumentiert werden, aus welchen Gründen ein an sich nutzbarer Dienstwagen nicht für eine bestimmte Dienstreise zur Verfügung stand (z.B. Werkstatttermin, unzureichendes Ladevolumen, Belegung durch anderen Mitarbeiter).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das aktualisierte Vordruckmuster „USt 1 TQ - Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ bekanntgegeben. Das neue Muster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 06.12.2024 veröffentlichte alte Muster.
Bei „sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ greift das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er als sogenannter Wiederverkäufer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und der Weiterveräußerung solcher Telekommunikationsleistungen besteht und dessen Eigenverbrauch dieser Leistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Vereinfachung des Nachweises wird vermutet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung (USt 1 TQ) erteilt hat.
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung als Wiederverkäufer erfüllt sind. Darüber hinaus kann das Finanzamt die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Liegt eine gültige Bescheinigung vor, bleibt der Unternehmer auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG, wenn er den Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer weder im Original noch in Kopie vorlegt.
Gegenüber der bisherigen Fassung enthält das neu bekanntgegebene Vordruckmuster ausschließlich formale und redaktionelle Änderungen. So entfällt künftig das Feld für das Dienstsiegel sowie der Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Zudem hat das BMF Klarstellungen zur Herstellung des Vordrucks sowie zur Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neufassung nicht verbunden, so dass die bisherige Systematik des Nachweisverfahrens unverändert fortgeführt wird.
Hinweis: Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen überwiegend zum Zwecke der Weiterveräußerung beziehen, sollten die Gültigkeit bestehender Bescheinigungen prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Neuausstellung beantragen.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist bspw. ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, wann ein Eventveranstalter die Kosten für die Anmietung von Hotelzimmern seinem Gewinn hinzurechnen muss. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie hatte im eigenen Namen Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen in Konferenzhotels gebucht. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht (FG) lehnte in erster Instanz eine Hinzurechnung jedoch ab, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.
Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genüge, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, ihr Vorhandensein muss nicht zwingend erforderlich sein und auch nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der (das fiktive Anlagevermögen kennzeichnenden) Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann - anders als das FG meinte - nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.
Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien - hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen - kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Das FG muss die notwendigen Feststellungen nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.
Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung hat praktische Bedeutung für Eventveranstalter, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.