SteuerNews

Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.

Hinweis: Als "abhängig" gilt eine Gesellschaft nur dann, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist.

Ob mehrere Gesellschafter, die nicht einzeln, sondern nur in ihrer Gesamtheit die 95-%-ige Beteiligungsgrenze erfüllen, als "herrschendes Unternehmen" angesehen werden können, hatte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) zu klären. In dem Verfahren hatte eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft auf die Klägerin im Wege der Abspaltung zur Neugründung übertragen. Dieser steuerbare Vorgang war nach Auffassung des BFH nicht von der Steuer befreit. Es fehlte in diesem Fall an der Beteiligung eines herrschenden Unternehmens.

Eine Gruppe von Gesellschaftern, bei der keiner allein die 95%ige Beteiligungsgrenze erfüllt, ist kein herrschendes Unternehmen. Dass die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder andere Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen in einer solchen Gesellschaft zusammenzurechnen waren, so dass die Gesellschaft durch eine mindestens 95%ige Beteiligung selbst ein herrschendes Unternehmen hätte sein können, war nicht nachgewiesen.

In einem zweiten Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre. Vorliegend hatte eine Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle mit zugehörigem Grundstück auf eine zu diesem Zweck kurz zuvor neu gegründete Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen. Für den steuerbaren Vorgang war die Steuerbefreiung nach BFH-Sicht ebenfalls nicht zu gewähren, weil die Gemeinde nicht mindestens fünf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen war.

Anders als im Falle einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der aus umwandlungsbedingten Gründen die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden kann, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht, wäre bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende Gesellschaft die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen. Deshalb kann auf ihre Einhaltung nicht verzichtet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme verletzt nach Darstellung des BFH zudem nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

Politisch viel diskutiert wird in letzter Zeit die mögliche Wiedereinführung eines verpflichtenden Wehrdiensts in Deutschland. Davon abgesehen ist aber auch das Interesse junger Menschen am freiwilligen Wehrdienst zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 % mehr von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden.

Wichtig für Familien: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag weiterhin Kindergeld ausgezahlt werden - z.B. während einer Ausbildung, sowie während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs. Das Ableisten des freiwilligen Wehrdiensts durch ein volljähriges Kind führt für sich genommen noch nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) unterstrichen - allerdings können weitere Gründe dazu führen, dass dennoch ein Kindergeldanspruch besteht.

Im zugrunde liegenden Fall des BFH ging es um einen jungen Mann, der nach dem Abitur zehn Monate lang einen freiwilligen Wehrdienst absolviert hatte. Für die Zeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Dauer der dreimonatigen Grundausbildung hatte die Familienkasse noch Kindergeld bewilligt. Nach der Grundausbildung arbeitete der junge Mann in einem Mannschaftsdienstgrad bei der Bundeswehr, eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr absolvierte er nicht. Nach dem freiwilligen Wehrdienst begann er ein Studium an einer zivilen Hochschule. Für die Zeitspanne zwischen Abschluss der Grundausbildung und Start des Studiums gewährte ihm die Familienkasse kein Kindergeld.

Dagegen klagte der junge Mann - mit Erfolg. Der BFH gab ihm recht und entschied, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann; und zwar dann, wenn - wie im Streitfall - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz noch nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr kann zwar auch Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier sein. Sie führt jedoch nicht zu dem für den weiteren Bezug von Kindergeld schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Denn dazu zählt demgegenüber die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung insgesamt umfasst nicht nur die Grundausbildung, sondern auch die sich anschließende Dienstpostenausbildung. Dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, muss ein Aufgabegewinn oder auch Aufgabeverlust ermittelt und versteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Doch wann ist das der Fall? Reicht ein großes Grundstück, auf dem in einer vorherigen Generation Landwirtschaft betrieben wurde? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.

Der Vater der Klägerin war Eigentümer umfassenden Grundbesitzes, darunter 25.002 qm Forstwirtschaftsfläche und 17.400 qm stehendes Gewässer. Die Grundstücke waren zusammenhängend, wiesen Baumbestand auf, wurden aber nicht aktiv bewirtschaftet. Nach dem Tod des Vaters erbte die Klägerin den gesamten Grundbesitz und veräußerte diesen im Jahr 2021. Das Finanzamt sah darin die Aufgabe eines Forstbetriebs und wollte die Wertsteigerung des Grundbesitzes als Aufgabegewinn besteuern. Die Klägerin hingegen argumentierte, es handle es sich um Privatbesitz, der schon deutlich länger als zehn Jahre im Besitz gestanden habe, so dass der Verkauf steuerfrei sei. Ihr Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Entscheidend sei, ob die Aufforstung oder Pflege des Waldes subjektiv mit Gewinnabsicht im Hinblick auf eine erstrebte Holzernte oder aus anderen, nichtbetrieblichen Gründen vorgenommen worden sei. Nur im ersteren Fall sei vom Grundsatz her eine forstwirtschaftliche Betätigung zu bejahen. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise, dass der Vater jemals systematisch den Wald angepflanzt habe oder eine Holznutzung erfolgt sei. Insbesondere sei kein Eigenverbrauch dokumentiert und auch im Kaufvertrag mit den Erwerbern kein Hinweis auf einen eventuellen Holzwert aufgenommen worden.

Auch sei der Wald für eine forstwirtschaftliche Nutzung gar nicht geeignet. Somit lag kein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen vor und der Gewinn aus der Veräußerung des umfassenden Grundbesitzes war wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist steuerfrei.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Heutzutage können mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte (FG) auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn ein Prozessbeteiligter ein solches Format wünscht, sollte er seinen Antrag auf Durchführung per Videokonferenz aber rechtzeitig bei Gericht stellen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Prozesspartei keinen Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung hat, wenn sie den Antrag zu kurz vor der Verhandlung stellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin erst am Vorabend einer für den frühen Vormittag anberaumten mündlichen Verhandlung (somit nach Dienstschluss des Gerichts) beim FG beantragt, die Verhandlung am Folgetag per Videokonferenz durchzuführen. Das Gericht antwortete ihr vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass keine Videokonferenztechnik verfügbar sei - und führte die mündliche Verhandlung ohne sie durch.

Der BFH entschied, dass das Gericht durch die Ablehnung der Videokonferenz und Durchführung der mündlichen Verhandlung in Präsenz (bei Abwesenheit der Klägerin) nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hatte. Nach Auffassung des BFH besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung bereits auf den frühen Vormittag terminiert und darüber hinaus im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar war.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Das Finanzamt führt für Sie als Steuerpflichtigen eine Steuerakte. Darin sind Ihr gesamter Steuerfall und alle damit zusammenhängenden Informationen gespeichert - etwa auch Prüfberichte von Außenprüfungen oder Informationen zu Änderungen Ihrer eingereichten Steuererklärungen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sollte das Finanzamt vollständige und nachvollziehbare Akten vorlegen. Fehlen diese, kann das zu Lasten der Finanzverwaltung gehen. Mit einem solchen Fall befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Der Antragsteller war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und in den Streitjahren auch deren Geschäftsführer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) fest, die die Veranlagungsstelle durch den Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide beim Antragsteller berücksichtigte. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und beantragte - erfolglos - Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Das FG gewährte die AdV jedoch. Das Finanzamt hatte die steuerbegründenden Voraussetzungen für den Ansatz der vGA im Rahmen der ihn treffenden objektiven Feststellungslast nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht erhielt vom Finanzamt so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsenten Beweismittel. Das Finanzamt verwies zwar immer wieder auf die ausführlichen Prüfungsberichte der Betriebsprüfung, da aber weder diese noch die Berechnungen dem FG vorlagen, war es diesem nicht möglich, die Gründe der Hinzuschätzungen, deren Berechnung und die Voraussetzungen für die Zurechnung entsprechender vGA beim Antragsteller zu überprüfen. Daher war diesem die AdV zu gewähren.

Hinweis: Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das Finanzamt es selbst in der Hand habe, durch eine zeitnahe Entscheidung über den Einspruch die Voraussetzungen für die weitere Vollziehung der angefochtenen Bescheide zu schaffen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt.

Konkret geht es darum, ob es mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat eine einheitliche Leistung (z.B. Hotelübernachtung mit Frühstück) aufspaltet und damit zwei unterschiedliche Steuersätze anwendet.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie führt aus, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden. Der Zweck der Steuerermäßigung für die kurzfristige Beherbergung liege in der Förderung des Tourismus, nicht aber in der Vergünstigung von Zusatzleistungen wie Frühstück oder Wellnessangeboten.

Auch wenn aus Sicht des Verbrauchers Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrgenommen würden, handle es sich steuerlich um trennbare und eigenständige Leistungen. Viele Hotels böten diese tatsächlich separat an; auch seien die Zusatzleistungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht unverzichtbar. Zudem diene die Aufteilung der steuerlichen Neutralität. Ohne sie würden Hoteliers gegenüber anderen Anbietern - etwa Cafes, Parkhäusern, Wellnesseinrichtungen etc. - bevorteilt werden. Leistungen, die kostenlos angeboten würden (z.B. WLAN oder Parkplatz ohne gesondertes Entgelt), seien ohnehin nicht steuerbar und hätten mit der Diskussion um den richtigen Steuersatz folglich gar nichts zu tun.

Hinweis: Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, auch wenn Letztere unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen. Ob der EuGH dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Seine Entscheidung wird jedoch weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis von Hotels und vergleichbaren Betrieben haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Elektrofahrzeuge waren bislang von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern sie in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen worden sind. Die Steuerbefreiung galt bisher ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2030.

Die Bundesregierung hat mittlerweile jedoch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge umgesetzt. Mit der Neuregelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz werden nun Neuzulassungen bis 31.12.2030 befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung darf nunmehr längstens bis zum 31.12.2035 beansprucht werden. Die verlängerte Steuerbefreiung soll weiterhin einen Anreiz zum Kauf von Elektroautos setzen. Die Bundesregierung will durch diesen Schritt die Elektromobilität fördern, den Automobilstandort Deutschland stärken und Arbeitsplätze sichern.

Hinweis: Mit dem sog. Wachstumsbooster oder Investitionsbooster wurde im Jahr 2025 bereits eine degressive Abschreibung für E-Autos in Höhe von 75 % der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft wurden oder werden. Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen wurde zudem von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch höherpreisige Fahrzeuge erfassen (bei Anschaffung ab dem 01.07.2025).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren entschieden, dass Einspruchsführer bei der Einspruchseinlegung per E-Mail keine Empfangs- und Lesebestätigung anfordern müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bevollmächtigter eines Steuerzahlers fristgemäß und elektronisch Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, die entsprechende E-Mail war jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen. Ein Mitarbeiter des Bevollmächtigten hatte die E-Mail aber in Kopie (cc) erhalten und konnte diese dem Gericht vorlegen. Durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte der Steuerzahler seinem Einspruchsbegehren vor dem BFH nun zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Der BFH gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und urteilte, dass der Steuerzahler im vorliegenden Fall ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die Einspruchsfrist zu wahren. Die fristgerechte Einspruchsversendung an das Finanzamt war durch die Vorlage der E-Mail-Kopie hinreichend glaubhaft gemacht. Der Eingang einer E-Mail bei einem cc-gesetzten Dritten legt nach Gerichtsmeinung nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde. Die Einspruchsfrist war zudem lediglich schuldlos versäumt worden, da die E-Mail zutreffend adressiert war und der Prozessbevollmächtigte keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten hatte.

Hinweis: Mit dem Absenden einer zutreffend adressierten E-Mail hat ein Steuerzahler (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Er ist nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postgang vertrauen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, so kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) abziehen. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen in der Regel nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung beim Entleiher zugeordnet sein können, so dass sie keine erste Tätigkeitsstätte haben und ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen können.

Bereits das in diesen Fällen geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht einer unbefristeten Zuordnung nach Auffassung des Gerichts regelmäßig entgegen, denn demnach dürfen Verleiher einen Leiharbeitnehmer in der Regel nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen. Somit scheidet eine unbefristete Überlassung an den Entleiher bereits von Gesetzes wegen aus. Diese arbeitsrechtlichen Beschränkungen müssen auch bei der steuerlichen Einordnung beachtet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Die Klägerin im Urteilsfall betrieb einen journalistischen Online-Blog, der für alle Nutzer kostenlos und ohne Registrierung zugänglich war. Der Betrieb sollte durch Werbeeinnahmen sowie den Verkauf von E-Books, Büchern und Merchandise-Produkten finanziert werden. Da diese Einnahmen zunächst nicht ausreichten, rief die Klägerin ihre Leser zur freiwilligen Unterstützung auf. Einige Nutzer leisteten daraufhin einmalige Zuwendungen (Spenden), andere übernahmen sogenannte Patenschaften mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Den Unterstützern wurden keine exklusiven Inhalte, Vorteile oder sonstigen Gegenleistungen gewährt; der Blog blieb für alle Besucher vollständig frei zugänglich.

Das Finanzamt sah in den Unterstützungszahlungen steuerpflichtige Entgelte, da es einen Leistungsaustausch zwischen der Blogbetreiberin und den Unterstützern annahm. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Es qualifizierte die Zahlungen als nichtsteuerbare (echte) Zuschüsse. Ein steuerbarer Umsatz setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, einschließlich eines identifizierbaren Leistungsempfängers, eines Rechtsverhältnisses und eines konkreten Vorteils.

Im Besprechungsfall waren die Zahlungen jedoch freiwillig, anonym und ohne vertragliche Bindung. Es gab weder einen individuellen Vorteil noch eine Gegenleistungserwartung. Interessant ist, dass das FG trotz der Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen den vollen Vorsteuerabzug gewährte, da die Klägerin ausschließlich wirtschaftlich tätig war, um steuerpflichtige Umsätze, etwa aus Werbung oder Buchverkäufen, zu erzielen. Die freiwilligen Zuwendungen dienten nur der Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht einem eigenständigen ideellen Bereich. Eine Vorsteueraufteilung war daher nicht erforderlich.

Hinweis: Das Urteil schafft erste Klarheit für digitale Medienprojekte, die sich über freiwillige Unterstützungen finanzieren. Betreiber sollten die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, ihre Finanzierungsmodelle dokumentieren und prüfen, ob bei identifizierbaren Nutzern ein Leistungsaustausch vorliegen könnte.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer