SteuerNews

Manchmal hält eine Ehe nicht, bis der Tod die Ehepartner scheidet. Und wenn diese sich trennen, wird in aller Regel auch das Vermögen beider aufgeteilt und getrennt. Schwierig wird eine Aufteilung bei Vermögenswerten, die sich auf die Zukunft beziehen, wie einer Rente oder Pension. Es kann sein, dass ein Ehegatte dem anderen einen Anteil an der späteren Versorgung übertragen muss. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch eine laufende Wertsteigerung ohne Zufluss zu versteuern ist.

G ist Komplementär einer KG und hatte bei dieser einen Pensionsanspruch erworben. Im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung kamen G und seine Ex-Ehefrau, die Klägerin, überein, dass Letztere im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des G bei der KG ein Anrecht als reine Altersversorgung in Höhe von 7.000 EUR monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage vom 07.09.2010, bezogen auf den 31.03.2015, erhalten sollte. Die Pensionsverpflichtung gegenüber der Klägerin wurde zum 01.01.2017 mit einem Wert von 597.517 EUR in der Gesamthandsbilanz der KG passiviert und korrespondierend in der Sonderbilanz der Klägerin aktiviert.

Laut versicherungsmathematischem Gutachten betrug der Teilwert der Pensionszusage zum 31.12.2017 635.414 EUR. Das Finanzamt erfasste den Unterschiedsbetrag als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuerfreiheit gilt nur für den Übertragungsakt durch die interne Teilung als solchen. Die Klägerin hat durch die Werterhöhung der Pensionszusage im Jahr 2017, entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei ihrem geschiedenen Ehemann, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die ausgleichsberechtigte Person ist so zu besteuern, als hätte die interne Teilung nicht stattgefunden. Eine etwaige Steuerneutralität kann nur für den Kreis der tatsächlichen Mitunternehmer in Frage kommen, denn nur diese sind an der Gewinnermittlung der ersten Stufe auf Gesellschaftsebene beteiligt.

Insofern stellt sich die Situation für die Klägerin nicht anders dar als bei nachträglichen Einkünften eines ehemaligen Mitunternehmers aus einer Pensionszusage, bei dem auch kein Ausgleich über eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust auf Gesellschaftsebene zugewiesen werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Die Bundesregierung legt eine härtere Gangart ein, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Im August 2025 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass er Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Geldwäsche und somit Finanzkriminalität entschieden bekämpfen wolle. Unter anderem die folgenden Maßnahmen sind in dem Regierungsentwurf enthalten:

Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) wird durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen künftig auf Augenhöhe mit anderen Organen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität vorgehen können. Damit kann sie Kriminelle oder etwa Personen, die sich in Deutschland ohne Aufenthaltstitel aufhalten, selbst und genauso zügig wie die Polizei identifizieren. Telekommunikationsüberwachung: Erweiterte Befugnisse bei der Telekommunikationsüberwachung sollen dafür sorgen, dass die FKS noch effizienter gegen Scheinrechnungsbetrug vorgehen kann. Moderne Datenanalyse und Risikomanagement: Es wird eine automatisierte Datenanalyse eingesetzt, um große Datenmengen effizient auswerten zu können und so Schwarzarbeit auf die Spur zu kommen. Konkret können nun Daten der Landesfinanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung mit den Daten der FKS abgeglichen werden. Dies soll entscheidend dazu beitragen, Fehlverhalten in den Subunternehmerketten herauszufiltern, Scheinfirmen und deren betrügerische Abdeckrechnungsmodelle zu erkennen und Unternehmen mit Verbindung zur organisierten Kriminalität zu identifizieren. Risikoorientierte Schwerpunkte: Durch risikoorientierte Prüfungsschwerpunkte soll die FKS Negativtrends und neue Brennpunkte der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung stärker in den Fokus nehmen können. Aktuell zählen dazu Barbershops, da bei einigen von ihnen nicht nur Schwarzarbeit, sondern auch Geldwäsche zu beobachten war. Ähnliches gilt für Kosmetik- und Nagelstudios, deren Zahl massiv gewachsen ist. Vorlage von Ausweispapieren: Neu sind auch eine für Arbeitnehmer geltende Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren und eine für Arbeitgeber geltende Sofortmeldepflicht bei der Neuaufnahme von Beschäftigungsverhältnissen.

Hinweis: In den nächsten Monaten will die Bundesregierung darüber hinaus ein weiteres Gesetzespaket des Zolls auf den Weg bringen. Das Paket soll insbesondere gesetzliche Maßnahmen für eine verbesserte Bekämpfung von Finanz- und Zollkriminalität beinhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Kryptowährungen sind unter Privatanlegern in aller Munde, seitdem die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regelmäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung kürzlich verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden - selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen.

Grundsätzlich gilt: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Die Frist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten und auch nach einem Tausch in eine andere Währung, z.B. Bitcoin gegen Ethereum. Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Das gilt aber nur dann, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 EUR im Jahr beträgt. Sobald die Freigrenze von 1.000 EUR überschritten wird, muss der gesamte Gewinn (vom ersten Euro an) versteuert werden.

Hinweis: Verluste aus Kryptogeschäften können spiegelbildlich mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil.

Anleger müssen dem Finanzamt alle Krypto-Transaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen können, etwa mit Screenshots aus dem Wallet. Auch kann ein plausibel erscheinender Steuerreport der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten Anleger die Reporteinstellungen dokumentieren. Selbst wenn der Gewinn am Ende steuerfrei bleibt, müssen Anleger auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurden.

Die vollständige Dokumentation ist also essenziell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen, denn hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht: Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen Unterlagen verloren (z.B. durch Insolvenz der Plattform), kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Anlegers schätzen.    

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

In den letzten Jahren wurden immer mehr Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Betrieb genommen, obwohl die Vergütung für den eingespeisten Strom stetig sank. Der Gesetzgeber erließ daher einige Änderungen. Zunächst wurde Ende 2022 für bestimmte, meist private PV-Anlagen eine Steuerbefreiung des Gewinns im Gesetz verankert. Und in 2023 erfolgte eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Beschaffung bestimmter Anlagen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Gewinns rechtmäßig bereits ab 2022 erfolgen konnte.

Die Kläger erteilten im Juni 2021 den Auftrag zur Installation einer PV-Anlage. Aufgrund der Corona-Krise erfolgte deren Anschluss ans Stromnetz erst im Dezember 2022. Die Kläger wurden in 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.12.2023 legten sie Einspruch ein und machten die negativen Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, da das Ergebnis steuerfrei war.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Rückwirkungsverbot findet im Streitfall keine Anwendung. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handelt. Die Einführung der Steuerbefreiung ist jedoch nicht als belastende Maßnahme einzuordnen. Sie betrifft nur steuerbare Einkünfte, was wiederum eine Gewinnerzielungsabsicht und damit regelmäßig eine positive Totalgewinnprognose voraussetzt.

Da die Kläger angaben, mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln, ist bezogen auf den Gesamtzeitraum der Einkünfteerzielung davon auszugehen, dass die Regelung insgesamt steuerentlastend wirkt. Es bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden.

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots ausginge, wäre die Rückwirkung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte die Steuerfreiheit auf den 01.01.2022 zurückbeziehen. Viele Steuerpflichtige wurden in 2022 vom Steuerberater zur Anschaffung einer PV-Anlage beraten, um die Verluste in 2022 noch geltend zu machen. Daher kann ein rechtfertigendes Interesse des Gesetzgebers an der rückwirkenden Rechtsänderung nicht von der Hand gewiesen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, dann ist dieser Vorteil steuerfrei, sofern der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung erlaubt). Dies gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers sowie von verbundenen Unternehmen.

Auch in anderen Fallkonstellationen kann die Steuerbefreiung für Aufladevorteile gelten, und zwar, wenn

Arbeitnehmer auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und der Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernimmt. Arbeitgeber ein Grundstück oder eine Immobilie gemietet haben, wo arbeitgeberfinanzierte Ladevorrichtungen vorhanden sind, die die Beschäftigten nutzen dürfen.

Hinweis: Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (d.h. vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine "Leihvorteil" steuerfrei; die Stromkosten für das Laden privater Fahrzeuge zu Hause können nicht vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Arbeitnehmern die zu Hause anfallenden Stromkosten allerdings als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um ihre vermieteten Wohnungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Eine Besonderheit gilt aber bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Zum Hintergrund: Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet.

Hinweis: Sehr häufig ist jeden Monat 1 EUR/qm der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Das kann je nach Größe der Wohnung einen drei- bis vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen und sich über die Jahre aufsummieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem sie die Reparaturen bezahlt haben. Eine Ansparleistung (z.B. auf einem separaten Vermietungskonto) ist daher nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des BFH ist es gerechtfertigt, wenn der Steuerabzug bei den Vermietungseinkünften erst erfolgt, wenn tatsächlich etwas am Haus instand gesetzt, repariert oder modernisiert wird.

Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Mittel aus der Instandhaltungsrücklage geht Vermietern verloren, wenn sie ihre Wohnung nach dem Ansparen und vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme verkaufen. Verkäufer sollten daher im Kaufvertrag regeln, dass die angesparte Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis abgebildet wird.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften korrekt zu bestimmen, wenn nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten weiterverrechnet wird? Diese Frage stand im Juli 2025 im Mittelpunkt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Im Besprechungsfall stellte eine Holding ihren Tochtergesellschaften Management-, IT- und Verwaltungsdienstleistungen in Rechnung, beanspruchte jedoch den vollen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen. Die Finanzverwaltung argumentierte, die Dienstleistungen seien als einheitliche, nichtaufteilbare Leistung einzustufen, und setzte die Steuerbemessungsgrundlage auf die Gesamtkosten der Holding fest.

Der EuGH stellte klar, dass konzerninterne Dienstleistungen nicht automatisch als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind. Jede erbrachte Dienstleistung - sei es Unternehmensführung, IT oder Personalverwaltung - besitze einen eigenständigen Charakter. Auch die Vereinbarung eines Gesamtpreises für alle Leistungen ändere daran nichts. Die Bemessungsgrundlage müsse auf der Basis marktüblicher Vergleichspreise für jede einzelne Leistung ermittelt werden. Eine pauschale Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen der Holding sei nicht zulässig.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Mindestbemessungsgrundlage nur dann anzuwenden ist, wenn es auf dem freien Markt keine vergleichbaren Leistungen gibt. Bei typischen Holding-Konstellationen, in denen alle Dienstleistungen entgeltlich abgerechnet werden und die Tochtergesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bleibt der Spielraum für eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage begrenzt.

Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des EuGH, wonach die umsatzsteuerliche Behandlung konzerninterner Leistungen differenziert zu erfolgen hat. Die individuelle Betrachtung jeder Leistung ist entscheidend, während die Vereinbarung eines Gesamtpreises keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat.

Hinweis: Die Konsequenz für die Praxis lautet, dass jede Dienstleistung sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar abgerechnet werden sollte, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage pauschal auf die Gesamtkosten der Holding ansetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wenn Sie ein Gebäude erwerben und dieses anschließend vermieten, können Sie im Rahmen der Gewinnermittlung Abschreibungen für das Gebäude geltend machen. Hierbei werden die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Der Gesetzgeber hat bestimmte Nutzungsdauern dafür bereits festgelegt. Sie können jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen, wenn diese durch einen Sachverständigen glaubhaft dargelegt wird. Dann würden die Anschaffungskosten auf einen kürzeren Zeitraum umgelegt. Im Streitfall erkannte das Finanzamt die vorgelegten Gutachten nicht an, da sie nicht von einem öffentlich bestellten Gutachter stammten. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste daher entscheiden.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Immobilien in ganz Deutschland besitzt. In den Streitjahren erzielte sie vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für vier Immobilien legte sie verschiedene Privatgutachten eines Sachverständigen vor, aus denen kürzere Restnutzungsdauern hervorgingen als die gesetzlich vorgegebenen. Es ergaben sich daher für die Gebäude Abschreibungssätze zwischen 3,23 % und 5,56 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Gutachten jedoch nur teilweise.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 waren rechtswidrig. Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer trage der Steuerpflichtige. Die Nutzungsdauer sei zu schätzen. Eine solche Schätzung verlange nach allgemeinen Grundsätzen keine Gewissheit, sondern vielmehr nur größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Der Steuerpflichtige könne sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine.

Für die Schätzung der Nutzungsdauer bedürfe es einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts verhalte. Allein der Umstand, dass der von der Klägerin beauftragte sachverständige Zeuge anders als in anderen bereits durch die Gerichte entschiedenen Fällen weder über eine gesonderte Zertifizierung verfüge noch öffentlich bestellt oder vereidigt sei, könne nicht dazu führen, dass seine Ausführungen keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Was kommt auf Unternehmen zu, wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet? Damit dabei bundesweit einheitlich vorgegangen wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2025 den Vordruck für die Anordnung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt 7 A) überarbeitet und neu bekanntgegeben. Der aktualisierte Vordruck ist spätestens mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden. Bereits Ende 2024 war ein entsprechendes Muster eingeführt worden, das nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersichtlicher strukturiert wurde. Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen unverändert, doch die klarere Gliederung soll den Ablauf für alle Beteiligten transparenter machen.

Der Vordruck enthält alle zentralen Informationen zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, darunter folgende Angaben: Prüfungsbeteiligte, Beginn und Ort der Prüfung, betroffene Besteuerungs- oder Voranmeldungszeiträume, besondere Besteuerungsverfahren sowie mögliche Beschränkungen auf bestimmte Sachverhalte. So wissen Unternehmen künftig genauer, worauf sie sich einstellen müssen, wenn eine Prüfung angeordnet wird.

Trotz der bundeseinheitlichen Vorgabe sind Abweichungen möglich. So darf der Vordruck bei Einsatz von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, wenn nur einzelne Teile für die jeweilige Prüfung relevant sind. Des Weiteren sind Abweichungen zulässig, wenn organisatorische oder technische Gründe dies erforderlich machen.

Hinweis: Das Schreiben mit dem neuen Vordruckmuster ist auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit der Überarbeitung sorgt das BMF für mehr Klarheit und Einheitlichkeit, ohne zusätzliche bürokratische Hürden zu schaffen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird - und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.

Dass den Zahlungsflüssen der Miete bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet hatte. Zwar hatte er die Mietzahlungen von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto seiner Ehefrau überwiesen, von dort waren Teile der Mietzahlungen allerdings von ihm per Vollmacht auf ein anderes Konto der Ehefrau überwiesen worden; und von dort wiederum auf sein betriebliches Bankkonto zurück.

Das Finanzamt deckte diese Kreislaufbewegung der Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stufte das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft ein. Der Anwalt durfte seine Mietzahlungen in der Konsequenz nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, bei seiner Frau wurden keine Vermietungseinkünfte anerkannt.

Der BFH sah in dem Mietverhältnis hingegen kein Scheingeschäft. Nach Gerichtsmeinung war durch den eingerichteten Geldkreislauf keine Vorauszahlung oder Rückzahlung der Miete bewirkt worden. Maßgeblich war für den BFH, dass das Konto der Ehefrau, von dem die Mittel letztlich an die Kanzlei zurücküberwiesen worden waren, faktisch als Gemeinschaftskonto geführt wurde. Auf dem Konto waren die gesamten Einnahmen der Eheleute eingegangen und die gemeinsamen Ersparnisse angesammelt worden. Die Einlagen in die Kanzlei stammten somit aus gemeinsamen Ersparnissen.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass für das Finanzamt die Zahlungsflüsse bei Ehegatten-Mietverhältnissen von besonderer Bedeutung sind. Fließen Geldmittel über das Gemeinschaftskonto der Eheleute an den Mieter-Ehegatten, so dürfen diese nicht allein vom Vermieter-Ehegatten stammen, ansonsten kann eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen eines Scheingeschäfts anzunehmen sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer