SteuerNews

Wann müssen Unternehmen ihren Vorsteuerabzug anpassen, um keine Risiken einzugehen? Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat in ihrer Verfügung vom 27.03.2025 ausführlich erläutert, wie Vorsteuerberichtigungen bei Änderungen der rechtlichen Beurteilung, bei einer Berufung auf unionsrechtliche Steuerbefreiungen sowie bei fortlaufendem Bau in Bauabschnitten zu handhaben sind. Die Regelungen betreffen vor allem die Korrektur von Vorsteuerbeträgen bei gleichbleibender Nutzung, fehlerhafter Beurteilung oder gestaffeltem Baufortschritt.

Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn sich die rechtliche Beurteilung der Vorsteuerabzugsfähigkeit als unzutreffend herausstellt, obwohl die Verwendungsumsätze unverändert bleiben. War die ursprüngliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs in Bezug auf das Unternehmen fehlerhaft, ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Der Fehler hätte bereits beim ursprünglichen Vorsteuerabzug berücksichtigt werden müssen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist. Erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Berichtigung im Folgejahr erfolgen. Auch wenn der Fehler auf falschen sachlichen Annahmen beruht, gelten dieselben Grundsätze für die Korrektur.

Bei national steuerpflichtigen Umsätzen, die nach EU-Recht steuerbefreit wären, ist der Vorsteuerabzug korrekt, solange im Abzugsjahr keine Berufung auf die Steuerbefreiung erfolgt. Nimmt der Unternehmer die EU-Steuerbefreiung jedoch in einem späteren Jahr in Anspruch, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor und der Vorsteuerabzug kann auch im Folgejahr korrigiert werden.

Bei fortlaufend verwendeten Wirtschaftsgütern, etwa in Bauabschnitten errichteten Gebäuden, erfolgt die Vorsteuerberichtigung pro Teilbereich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus Anzahlungen entsteht bereits mit Zahlung und Rechnungserteilung. Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken jedoch nur für zukünftige Zahlungen und haben keine Rückwirkung.

Bei der Berichtigung ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das jeweilige Berichtigungsobjekt entfallen. Grundlage bildet das prozentuale Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Gesamtvorsteuervolumen, die sogenannte Vorsteuerquote. Auf dieser Basis werden das Vorsteuervolumen, die abzugsfähige Vorsteuer und die daraus resultierende Vorsteuerquote für die Berichtigung ermittelt.

Hinweis: In ihrer Verfügung veranschaulicht die OFD die Vorsteuerberichtigung bei Bauabschnitten und bei unzutreffender rechtlicher Beurteilung anhand von Beispielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Rund die Hälfte aller Männer erleidet bis zum 50. Lebensjahr einen genetisch bedingten Haarausfall. Frauen sind eher ab dem 50. Lebensjahr aufgrund hormoneller Veränderungen von Haarausfall betroffen. Der Haarverlust ist oft mehr als ein ästhetisches Problem. Für Betroffene kann er psychisch sehr belastend sein, so dass sich viele für eine Haartransplantation entscheiden. Die Kosten für einen solchen Eingriff betragen in Deutschland zwischen 4.000 und 14.000 EUR, je nach Anzahl der Transplantate (Grafts), Größe des Haarareals und Klinik.

Die Kosten für eine Haartransplantation können nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden - und zwar, wenn die OP aus medizinischen Gründen erfolgt ist. Zum Hintergrund: Krankheitsbedingte Ausgaben können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; in diesem Fall werden alle Kosten für Therapien, Hilfsmittel, Medikamente oder OPs anerkannt, sofern sie zur Linderung oder Heilung von Krankheitsfolgen beitragen oder körperliche Mängel kompensieren. Behandlungen aus psychologischen Gründen können ebenfalls absetzbar sein.

Erfolgt ein Eingriff im Gegensatz dazu aus rein kosmetischen Gründen oder verbessert er nur das allgemeine Wohlbefinden, scheidet ein Steuervorteil aus. Da eine Haarwurzelverpflanzung immer eine kosmetische Leistung darstellt, kommt es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt. Beim Haarausfall muss man daher zwischen einer krankheitsbedingten und einer genetischen Ursache unterscheiden. Genetischer Haarausfall gilt nicht als Krankheit, ebenso ein hoher Haaransatz oder ausgeprägte Geheimratsecken. Entsprechende Eingriffe gelten daher als Schönheitsoperation, so dass die Kosten nicht steuerlich absetzbar sind.

Anders kann es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind, denn in diesen Fällen kann die Haartransplantation auf die Vorerkrankung zurückzuführen sein. Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Eine subjektive Erklärung des Steuerzahlers oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig.

Hinweis: Im Attest müssen die Feststellungsmethode, das Krankheitsbild, der Schweregrad der Krankheit und deren Folgen genau erklärt sein. Zudem muss das Attest zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen.

Sollte sich die Krankenkasse oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligen, so ist dies ebenfalls ein Indikator für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Liegen psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen oder soziale Phobien aufgrund des Haarausfalls vor, muss ein Gutachten vom psychologischen Dienst der Krankenkassen vorab eingeholt werden. Allerdings empfehlen Gutachter bei psychischen Leiden infolge eines Haarausfalls häufig eher eine Psychotherapie anstatt einer Haartransplantation.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die NACE-Codes (Klassifikation der Wirtschaftszweige), mit denen die Geschäftstätigkeit von Unternehmen über eine vierstellige Zahl beschrieben wird, durch die Verordnung 2023/137 der Europäischen Kommission aktualisiert. Die aktuelle Version, NACE Revision 2.1, steht auf der EU-Webseite zur Verfügung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neuen NACE-Codes bereits in das Formular "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer" integriert. Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Codes jedoch noch nicht in ihre Systeme übernommen. Dies kann dazu führen, dass Anträge, die über das BZSt weitergeleitet werden, von den Portalen dieser Staaten technisch zurückgewiesen werden. Aktuell betrifft das insbesondere Litauen und Rumänien. Um Ablehnungen zu vermeiden, empfiehlt das BZSt bei Antragstellungen bezüglich dieser Länder folgendes Vorgehen:

Prüfen Sie, ob der neue NACE-Code Ihres Wirtschaftszweigs dem bis zum 31.12.2024 geltenden Code entspricht. Ist dies der Fall, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Ist der neue Code nicht in der alten Codeliste enthalten, wählen Sie einen Code, der sowohl in der alten als auch in der neuen Liste enthalten ist und Ihrer Tätigkeit möglichst genau entspricht. Tragen Sie diesen Code im Antrag in das Feld "Tätigkeit des Antragstellers" ein.

Hinweis: Sollte ein bereits gestellter Antrag auf technischem Wege abgelehnt worden sein, wird das BZSt die Antragsteller zeitnah kontaktieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

USt 1 B: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung Anlage USt 1 B: Anlage zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung Anleitung USt 1 B: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Der Vordruck USt 1 B ist insbesondere für folgende Erwerber vorgesehen: Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben. Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist dabei eine separate Umsatzsteuererklärung abzugeben. Nicht zu verwenden ist der Vordruck USt 1 B in Fällen, in denen Fahrzeuge von Unternehmern für ihren unternehmerischen Bereich oder von juristischen Personen, die keine Unternehmer sind bzw. die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen anschaffen, erworben werden.

Hier ist der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und der Umsatzsteuerjahreserklärung (Vordruckmuster USt 2 A) zu erfassen.

Besondere Regelungen gelten für ausländische Missionen und berufskonsularische Vertretungen. Für diese ist seit dem 01.01.2022 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, das entsprechende eigene Formulare bereitstellt.

Hinweis: Die Vordrucke sind nicht online ausfüllbar. Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch über die vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Weitere Informationen gibt es unter www.elster.de. Das neue BMF-Schreiben ersetzt dasjenige vom 26.01.2022.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei." Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzämter (FA) schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Um solche anonymen Anzeigen entgegennehmen zu können, haben einige Landesfinanzverwaltungen mittlerweile sogar digitale Hinweisgeberportale freigeschaltet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Steuerzahler im Regelfall keinen Anspruch darauf hat, dass das FA ihm den Inhalt einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige preisgibt. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt ihm nach Gerichtsmeinung insoweit keine weitergehenden Rechte. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein FA eine anonyme Anzeige zum Anlass genommen, um bei einer Gastronomin eine sog. Kassennachschau durchzuführen.

Hinweis: Über eine Kassennachschau kann die Finanzverwaltung unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen.

Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Gastronomin konnte das FA hierbei nicht feststellen. Im Nachgang beantragte die Gastronomin Einsicht in ihre Steuerakten und begehrte eine Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gem. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Gastronomin den Inhalt der Anzeige in Erfahrung bringen, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das FA lehnte die Anträge ab.

Der BFH sah ebenfalls keine Pflicht zur Offenlegung und führte aus, dass einem Steuerzahler keine Einsicht in eine anonyme Anzeige zu gewähren sei, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse der angezeigten Person. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerzahler würde infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Auch aus der DSGVO ergab sich kein Auskunftsanspruch. Zwar beinhaltet eine anonyme Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Auskunftsanspruch dadurch beschränkt, dass durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt (FA) häufig Hinzuschätzungen vor, sofern es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit gleichartigen Betrieben zu vergleichen, greift das FA dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen solch gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen sind, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) nun in Frage gestellt. In einem aktuellen Urteil erklärten die Bundesrichter, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen sei. Dies müssen FA und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Der BFH äußerte zudem erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eigne. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten zum einen und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte zum anderen.

Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten zwar durchaus Datenbanken aufbauen und verwenden - auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Die Gerichte können aber gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies nach Auffassung des BFH zulasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten - somit zulasten des FA.

Hinweis: Unternehmen, die sich Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sehen, erhalten durch die BFH-Entscheidung kräftig Rückenwind, wenn sie gegen ihre Schätzungen gerichtlich vorgehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen können demnach statt der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie üblich sind. Dies erleichtert grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe findet man in der neu eingefügten Anlage 8 zum UStAE.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Unternehmen können damit bestimmte Rechnungsangaben in der jeweiligen EU-Amtssprache ausweisen, ohne dass dies zu Beanstandungen durch die Finanzverwaltung führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz "zur Zweckverfolgung erforderlich" ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines Beamten entschieden, dass bei dieser Prüfung den Festlegungen des Dienstherrn zu folgen ist. Im vorliegenden Fall war ein lediger Mitarbeiter des Auswärtigen Amts (Beamter des höheren Diensts) in einer Botschaft im Ausland tätig gewesen und hatte vor Ort eine 200 qm große Wohnung bezogen, in der er nicht nur wohnen, sondern auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrnehmen sollte.

Während der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts für privat und beruflich genutzte Wohnungen von Ledigen eine notwendige Wohnfläche von 140 qm definierte, erkannte der Dienstherr die Wohnung des Beamten bei der Zahlung eines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig an (keine Kürzung auf 140 qm). Das deutsche Finanzamt (FA) kürzte dem Diplomaten die abziehbaren Kosten der Zweitwohnung jedoch auf eine Wohnungsgröße von 140 qm und zog davon den Mietzuschuss des Dienstherrn ab.

Der BFH belehrte das FA eines Besseren und entschied, dass die kompletten Kosten der 200-qm-Wohnung anzuerkennen sind, weil die Unterkunft vollumfänglich notwendig war. Dies ergab sich nach Gerichtsmeinung aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Unterkunftskosten bei der Berechnung seines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig anerkannt hatte. Steuerlich muss dem gefolgt werden; es kommt nach Ansicht des BFH nicht auf die Festlegungen in beamtenrechtlichen Regelungen (Mietleitfaden) an.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Pflegebedürftige zahlen für einen Platz im Pflegeheim im bundesweiten Schnitt einen Eigenanteil von 3.108 EUR pro Monat - dies geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.

Hinweis: Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 % über 30 % und 50 % auf bis zu 75 %, wodurch der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige geringer wird.

Die gute Nachricht ist, dass sich ein Teil der Kosten mitunter von der Steuer absetzen lässt - dies gilt für die Betroffenen selbst, aber unter Umständen sogar auch für Angehörige, die die Finanzierung übernehmen. Erforderlich für die Absetzbarkeit von Heimkosten ist, dass zunächst ein Grad der Behinderung oder eine Pflegestufe festgestellt worden ist. Ist dies der Fall und bezahlt der Pflegebedürftige die Unterbringung im Pflegeheim selbst, kann er einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bezahlt hingegen ein Angehöriger das Pflegeheim, kann er mitunter einen Teil der Kosten als Unterhaltsleistungen und darüber hinausgehende Ausgaben auch noch als außergewöhnliche Belastung abrechnen.

Allerdings zieht das Finanzamt (FA) von Heimkosten zunächst Erstattungen von Krankenkassen und Versicherungen ab sowie eine sog. Haushaltsersparnis aufgrund der Aufgabe der Wohnung des Pflegebedürftigen. Letztlich wird bei den außergewöhnlichen Belastungen auch noch ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung, in Abzug gebracht. Diese beträgt 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Hinweis: In der Regel bleibt nach Abzug der besagten Erstattungen und der Haushaltersparnis sowie der zumutbaren Belastung eher wenig von den tatsächlichen Kosten übrig, die sich noch steuermindernd auswirken könnten.

Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht steuerlich zu Buche schlagen, können unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche sowie die Essenszubereitung. Hierfür ist aber eine detaillierte Rechnung erforderlich, in der die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann jedoch nur die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person selbst geltend machen.

Grundsätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen von jährlich bis zu 20.000 EUR in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Davon errechnet das FA dann 20 % als Steuerermäßigung - also im Idealfall bis zu 4.000 EUR im Jahr.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Der Markt für nichtteilbare Kryptowerte, sogenannte Non-Fungible Token (NFT), wächst rasant, doch die steuerliche Behandlung bleibt komplex. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Urteil erstmals Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT aufgestellt - mit erheblicher Tragweite für Anleger und Händler.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutscher Einzelunternehmer im Jahr 2021 NFT Collectibles über die internationale Handelsplattform OpenSea. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über Smart Contracts und Wallet-Adressen, ohne Angaben zu Sitz oder Steuerstatus der Käufer. Der Kläger argumentierte, wegen der Anonymität liege kein klarer Leistungsaustausch vor. Alternativ habe die Fiktion einer Dienstleistungskommission zu gelten. Dann wäre die Plattform OpenSea als Vertragspartnerin anzusehen und der Leistungsort läge außerhalb Deutschlands. Das Finanzamt unterwarf jedoch sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz.

Das FG folgte der Argumentation des Klägers nur teilweise und stellte klar, dass NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz darstellen, da es sich bei NFT nicht um körperliche Gegenstände, sondern um digitale Datenbankeinträge handelt. Außerdem seien die Leistungsempfänger die Käufer selbst und nicht die Plattform, so dass die Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission keine Anwendung finde. Die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen schütze dabei nicht vor einer steuerlichen Erfassung, sondern sie reiche aus, um eine steuerbare Leistung zu begründen.

Das FG bemängelte zudem, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, da er nicht ausreichend nachgewiesen habe, wo die Käufer ansässig seien oder ob es sich um Unternehmer gehandelt habe. Mangels Nachweisen schätzte das FG, dass die Hälfte der Umsätze im Inland steuerpflichtig ist, während Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen nicht greifen.

Hinweis: Wie das Urteil noch einmal bestätigt, ist der NFT-Handel nicht steuerfrei. Verkäufer müssen Nachweise zu Käuferstatus und -sitz erbringen, sonst gelten die Umsätze als im Inland steuerpflichtig. Auch pseudonymisierte Wallets schützen nicht. Händler sollten ausschließlich mit Plattformen arbeiten, die die erforderlichen steuerlich relevanten Informationen bereitstellen, und alle Nachweise sorgfältig dokumentieren. Eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten reduziert das Risiko finanzieller Nachteile erheblich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer