SteuerNews

Gründe zu spenden gibt es viele: sei es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, zur Unterstützung bestimmter Gruppen oder zur Bekräftigung einer politischen Überzeugung durch eine Parteispende. Das Steuerrecht honoriert solche Spenden durch eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuer. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) stellte sich die Frage, ob auch eine zurückgezahlte Miete als Spende gelten kann.

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete er an die gGmbH das erste und zweite Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Die für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen Beträge stellte er der gGmbH zur Verfügung und machte sie in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend.

Zudem erklärte er für diese Jahre gewerbliche Verluste aus der Vermietung. Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Die Verluste aus der Vermietung erkannte es zwar zunächst an, kam jedoch später zu der Auffassung, dass auch die Verluste nicht anzuerkennen seien.

Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet habe. Die Rückzahlung in Form der Miete sei keine Gegenleistung, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sei. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere auch nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt habe. Die aus der Vermietung resultierenden Verluste seien als gewerbliche Verluste anzuerkennen, so dass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei.

Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmenüberschuss beabsichtigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt habe.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie in einen EU-Verordnungsanhang aufgenommen, in dem Schiffe aufgeführt sind, die als "Schattenflotte" bezeichnet werden und im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff.

Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht; dieses ordnete in erster Instanz im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich des Schiffs und der Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.

Der BFH folgte dieser Entscheidung und hatte ebenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen. Was das Schiff angeht, ist rechtlich unklar, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes "Verbringen in die Union" auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet.

Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein "Verbringen aus der Union" erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt, ob eine in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, auch das Wiederauslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte.

Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner bzw. Charterer daher Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.    

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.

Die finnische Gesellschaft, um die es im Besprechungsfall ging, erbrachte Factoring-Dienstleistungen in zwei Varianten. Bei der Verpfändung erhielt der Kunde einen Kredit, während die Forderungen als Sicherheit dienten, wobei der Factor das Mahnwesen und die außergerichtliche Eintreibung übernahm, während das Ausfallrisiko aber beim Kunden verblieb.

Beim Forderungsverkauf kaufte der Factor die Forderungen und übernahm zusätzlich das Risiko von Zahlungsausfällen. In beiden Fällen wurden gegenüber dem Kunden verschiedene Gebühren erhoben, wobei die Finanzierungsprovision von der Höhe der Forderung, der Bonität und der Zahlungsfrist abhing und für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus sowie regulatorische Maßnahmen eine feste Gebühr erhoben wurde.

Der EuGH stellte klar, dass in beiden Varianten die Leistungen des Factors umsatzsteuerpflichtig sind. Hauptzweck der Dienstleistung sei die Entlastung des Kunden von der Forderungseinziehung sowie vom Risiko des Forderungsausfalls. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr stellten hierfür das Entgelt dar und bildeten eine einheitliche, unteilbare Leistung, die nicht in steuerpflichtige und steuerfreie Teile aufgeteilt werden könne. Auch die Bereitstellung eines Kredits beim Factoring durch Verpfändung führe nicht zu einer eigenständigen Steuerbefreiung, da die Einziehung der Forderungen im Vordergrund stehe.

Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass beim Factoring durch Verkauf oder Verpfändung die entgeltlichen Leistungen des Factors grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, während eine etwaige Kreditgewährung nur dann eigenständig steuerfrei sein kann, wenn sie auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat - was hier nicht der Fall war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wie wirkt sich die Reform der Umsatzsteuerbefreiung auf Schulen, Weiterbildungsträger und Lehrkräfte aus? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz grundlegend überarbeitet. Hintergrund sind Anpassungen an die europäischen Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie durch das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2024. Für Bildungseinrichtungen ergeben sich damit neue steuerliche Rahmenbedingungen - mit erweiterten Möglichkeiten, aber auch zusätzlichen Anforderungen.

Zunächst erweitert die Neuregelung den Kreis der begünstigten Leistungserbringer deutlich. Neben privaten Bildungseinrichtungen gelten nun auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts als steuerbefreit, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Darüber hinaus wurde ein eigenständiger Befreiungstatbestand für Privatlehrer geschaffen, deren Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient.

Im überarbeiteten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) präzisiert das BMF zudem, welche Leistungen als "unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienend" einzustufen sind. Hiervon erfasst sind Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Moderne Unterrichtsformate wie interaktive Live-Streams werden ausdrücklich einbezogen. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Leistung eindeutig dem Bildungszweck dient. Reine Freizeit- oder Hobbyangebote sind nicht begünstigt. Inhaltlich berücksichtigt das BMF-Schreiben zudem umfassend die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die der Auslegung der Neuregelungen zugrunde gelegt wird.

Hinweis: Um den Übergang zu erleichtern, sieht das BMF weitreichende Nichtbeanstandungsregelungen vor. Zwar gelten die neuen Vorgaben für alle Umsätze ab dem 01.01.2025, jedoch wird es für vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn Unternehmer ihre Leistungen weiterhin nach den bis Ende 2024 geltenden Abschnitten 4.21.1 bis 4.21.5 UStAE behandeln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Viele Tätigkeiten in Vereinen oder Gemeinden werden nicht gegen Entgelt erbracht, sondern als Ehrenamt ausgeübt. Dafür braucht es Menschen, die bereit sind, sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Für manche Tätigkeiten erhält man allerdings eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstehenden Aufwendungen. Im Steuerrecht gibt es die Ehrenamtspauschale, durch die ein bestimmter Teil dieser Erstattung steuerfrei bleibt. Doch was gilt, wenn jemand mehrere Ehrenämter ausübt? Erhöht sich dann die Pauschale? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.

Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Mann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils A der Gemeinde B und zugleich Mitglied des Ortschaftsrats. Hierfür erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5.152 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte davon lediglich 2.496 EUR als steuerfrei und den Rest als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die gezahlte Aufwandsentschädigung fällt grundsätzlich unter die Ehrenamtspauschale, da sie aus öffentlichen Mitteln stammt. Der Klägerin entstanden als Ortsvorsteherin jedoch keine nachweisbaren Aufwendungen in Höhe der erhaltenen Entschädigung. Ob die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand des Empfängers übersteigt, bemisst sich danach, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen.

Nach diesen Grundsätzen war die im Streitjahr 2020 gezahlte Aufwandsentschädigung von 200 EUR monatlich, also 2.400 EUR jährlich, als steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt hatte sogar einen höheren Betrag berücksichtigt, was das FG allerdings nicht zuungunsten der Klägerin korrigieren durfte. Ein noch höherer steuerfreier Betrag war jedoch nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit als Ortschaftsrätin begründete keinen zusätzlichen Anspruch auf eine weitere steuerfreie Entschädigung. Die Doppelfunktion führt daher nicht zu einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten. Im Streitfall war nicht klar, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, welche Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der Kläger ist als Hafenmitarbeiter bei der Auto Terminal Z GmbH & Co. KG angestellt und zuständig für technische Probleme an Fahrzeugen aller Art. Er betritt das Gebiet des Autoterminals Z arbeitstäglich über die A-Straße und begibt sich sodann zum Gebäude Y im Nordhafen. Dort erhält er seine Tagesorder und bestückt sein Fahrzeug. Von diesem Standort aus fährt er an seine jeweiligen Einsatzorte meist innerhalb, teilweise aber auch außerhalb des Autoterminals Z. Anschließend fährt er innerhalb seiner Arbeitszeit von acht Stunden wieder zum Gebäude Y zurück, fertigt dort seine Berichte an und beendet dort auch seine Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2022 machte der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (A-Straße) sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 165 Tage geltend, an denen er jeweils mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen sei. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist - entweder durch arbeitsrechtliche Festlegungen oder organisatorische Weisungen. Nach Auffassung des Gerichts war Gebäude Y die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Er war dieser arbeitsrechtlich zugeordnet und musste seine Arbeit dort täglich beginnen und beenden. Zudem hat der Kläger eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von dieser ersten Tätigkeitsstätte weder vorgetragen noch belegt.

Aus seinen Ausführungen ergab sich vielmehr, dass er das Gebäude Y auch bei Einsätzen außerhalb des Autoterminals innerhalb seiner regulären Arbeitszeit von acht Stunden wieder ansteuert, um von dort nach Hause zu fahren. Daher konnten keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens müssen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

Hinweis: Als Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten der Beteiligung anzusetzen. Es gilt aber das Teileinkünfteverfahren, so dass für steuerliche Zwecke nur 60 % der Wertansätze erfasst werden müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass zu den abziehbaren Veräußerungskosten nicht die Steuerberatungskosten gehören, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung anfallen. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Hessen, das seine Steuerberatungskosten im Zuge einer steuerpflichtigen Anteilsveräußerung abgezogen wissen wollte. In erster Instanz sah es zunächst gut aus für das Paar: Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass auch mittelbar durch die Anteilsveräußerung veranlasste Aufwendungen als Veräußerungskosten abziehbar sein müssten. Die Steuerberaterkosten seien davon erfasst.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise jedoch eine Absage und entschied, dass zwar ein mittelbarer Zusammenhang für einen Kostenabzug durchaus ausreichen kann, das auslösende Moment für die Kostenentstehung aber der Veräußerungsvorgang gewesen sein muss. Letzteres war bei den vorliegenden Steuerberatungskosten nach Auffassung des BFH nicht der Fall, da sie - und jetzt wird es spitzfindig - nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs selbst angefallen waren, sondern aufgrund der sachlichen Steuerpflicht bei Veräußerung und der Entscheidung, einen Steuerberater zu beauftragen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Grundsätzlich ist eine GmbH ein selbständiges Steuersubjekt und muss daher auch ihre Steuern selbst entrichten. Gerät die Gesellschaft jedoch in eine Krise und kann ihre Steuerschulden nicht mehr begleichen, kann es sein, dass der Geschäftsführer einspringen und die säumigen Zahlungen entrichten muss. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Umfang dieser Haftung ging.

Die GmbH im Besprechungsfall wurde 2017 gegründet. Am 28.09.2022 erwarb die Antragstellerin sämtliche Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter E. Am 26.01.2024 trat sie alle Anteile an den neuen Geschäftsführer F ab. Die Jahressteuererklärungen für 2020 wurden am 31.08.2022 eingereicht und führten zu Steuernachzahlungen. Im Oktober 2022 reichte die GmbH die Lohnsteuer-Anmeldung 09/2022 mit einer Zahllast ein. Da für 2021 keine Steuererklärungen eingereicht wurden, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen.

Geschäftsführer F war bereits zum 01.02.2024 unbekannt verzogen. Im April 2024 erließ das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin einen Haftungsbescheid über die offenen Steuerzahlungen (Gewerbesteuer 2020 und 2021, Körperschaftsteuer 2020 und 2021, Lohnsteuer 09/2022, Umsatzsteuer-Voranmeldung III/2022 und IV/2022).

Der Antrag vor dem FG war überwiegend erfolgreich. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Diese ergaben sich unter anderem aus der Darlegung der Antragstellerin bereits im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens, dass die GmbH während ihrer Amtszeit keinen einzigen Arbeitnehmer mehr beschäftigte und auch keinen einzigen Umsatz mehr erzielte. Die Gesellschaft erwirtschaftete vielmehr erhebliche Verluste, so dass nicht davon auszugehen war, dass sie die schon vor Erwerb fälligen Beträge hätte entrichten können.

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erschien zudem glaubhaft, dass die Antragstellerin bei Übernahme des Geschäftsführeramts über den Umfang der bestehenden Steuerschulden der GmbH getäuscht wurde.

Auch könnte die Freistellung des vorherigen Geschäftsführers von einer Mithaftung fehlerhaft sein. Hinsichtlich der Lohnsteuer 09/2022 bestehen aber keine ernstlichen Zweifel. Da sie während ihrer Amtszeit entstand, ist sie von der Antragstellerin zu begleichen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

Wer ist eigentlich umsatzsteuerpflichtig, wenn Berufsreiter bei erfolgreicher Turnierteilnahme mit einem fremden Pferd Preisgelder von Dritten erhalten? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben hierzu Klarheit geschaffen. Grundlage sind Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2020 sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023. In diesem Zusammenhang wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst, um die steuerliche Behandlung platzierungsabhängiger Zahlungen verbindlich zu regeln.

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Preisgelder, die ein Reiter bei erfolgreicher Teilnahme an einem Turnier von einem Dritten (z.B. dem Eigentümer des Pferdes oder dem Veranstalter) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. Entscheidend ist, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer, sondern für das Erzielen eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt wird. Da der Erhalt des Preisgelds leistungsabhängig ist und gewissen Unwägbarkeiten unterliegt, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds.

Dies gilt gleichermaßen für Anteile am Preisgeld, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt. Auch hier steht das Wettbewerbsergebnis im Mittelpunkt, nicht andere Leistungen des Reiters. In Ausnahmefällen kann eine Preisgeldzahlung nach Auffassung von BFH und EuGH allerdings auch Entgelt für eine Leistung des Reiters sein: wenn sie einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Reiter die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

Die neuesten verfügbaren Zahlen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung durch die Finanzämter (FA) im Jahr 2024 zeigen: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Unstimmigkeiten entdeckt, sollte Einspruch einlegen und erhält häufig Recht. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch: Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den FA eingereicht.

Für Steuerzahler ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 % der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen des Steuerzahlers entsprochen. Dies zeigt, dass sich der Aufwand eines Einspruchs häufig lohnt. Lediglich rund 14 % der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Rund 18 % der Einsprüche wurden vom Steuerzahler zurückgenommen.

Wer seinen Einkommensteuerbescheid auf Richtigkeit prüfen will, sollte zunächst unter dem Punkt "Erläuterungen" nachschauen, ob das FA dort zu Abweichungen gegenüber der Steuererklärung Stellung bezogen hat. Abgleichen sollten Steuerzahler anschließend die angesetzten Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen. Bei den Werbungskosten sollten sämtliche erklärten Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten und Gewerkschaftsbeiträge. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten, sollten bei der Prüfung des eigenen Steuerbescheids nicht vergessen werden.

Einen genaueren Blick sollten Steuerzahler auch auf den Abrechnungsteil ihres Einkommensteuerbescheids werfen. Dieser Tabellenbereich befindet sich auf der ersten Seite des Bescheids und zeigt, welche Beträge das FA auf die festgesetzten Steuerbeträge angerechnet hat. Bei Arbeitnehmern muss hier klassischerweise die Lohnsteuer auftauchen, die bereits über den Lohnsteuerabzug an das FA abgeführt wurde. Auch Einkommensteuervorauszahlungen von Selbständigen und Gewerbetreibenden werden hier in Abzug gebracht.

Wichtig zu wissen: Selbst wenn im Steuerbescheid ein Fehler auftaucht, der nicht dem FA, sondern dem Steuerzahler selbst unterlaufen ist, können die Angaben im Rahmen des Einspruchs noch korrigiert werden. Zu beachten ist jedoch stets die einmonatige Einspruchsfrist, die ab Bekanntgabe des Steuerbescheids läuft.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten