SteuerNews

Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Im Jahr 2019 übertrug der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück auf seine Tochter, das er im Jahr 2014 für 143.950 EUR erworben hatte. Die Tochter übernahm ein noch valutierendes Darlehen in Höhe von 115.000 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilte das Finanzamt die teilentgeltliche Übertragung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem übernommenen Restdarlehen auf und berücksichtigte beim Kläger einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die teilentgeltliche Übertragung des Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Private Veräußerungsgeschäfte sind realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei der Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt es aber nicht zu einem "realisierten Wertzuwachs". Vielmehr würde ein fiktiver Ertrag der Steuer unterworfen, was nicht zulässig wäre.

Der Kläger verfügte am Tag vor der Übertragung über eine Immobilie, für die er im Jahr 2014 insgesamt 143.950 EUR bezahlt hatte. Diese war noch mit 115.000 EUR belastet. Per saldo war die Immobilie mit einem Anteil von 28.950 EUR lastenfrei. Durch die Übertragung auf die Tochter wurde der Vermögensbestand des Klägers vermindert und nicht erhöht. Bei ihm entstand also kein Wertzuwachs, so dass auch kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Seit dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend auszustellen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es gibt allerdings großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem FAQ-Katalog nun zahlreiche Praxisfragen zur neuen E-Rechnungspflicht beantwortet. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

Rechnungsformat: Ab 2025 liegt eine E-Rechnung nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF-Dokument fällt dann nicht mehr unter diese Definition. Kleinunternehmer: Für Kleinunternehmer gilt die E-Rechnungspflicht nicht, sie können ihre Rechnungen also weiterhin auf Papier ausstellen. Übermittlungsweg: Auf welchem Weg die neue E-Rechnung übermittelt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher kommen z.B.der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe auf einem USB-Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht. Rechnungsempfang: Unternehmen müssen ab 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht aber bereits ein bestehendes E-Mail-Postfach aus. Übergangsfrist: Im einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 können alle Rechnungsaussteller statt einer E-Rechnung auch noch eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. eine E-Mail mit PDF-Datei oder eine Papierrechnung). Eine E-Mail mit einer PDF-Datei kann aber - wie bisher - nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist noch bis 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E-Rechnung also tatsächlich verpflichtend.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Zum 01.11.2024 wurde in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Anfangsbuchstaben "DE" und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Sie wird um ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal (5 Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht dem der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal (z.B. DE123456789-00001).

Hinweis: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Steuerzahler mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten erst einmal nur eine Nummer mit dem Unterscheidungsmerkmal "-00001" erhalten - erst ab dem 1. Quartal 2026 sollen weitere Unterscheidungsmerkmale für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt werden.

Die Einführungsphase der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll 2026 abgeschlossen sein. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Nummer vom BZSt schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen vergeben. Eine Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional, wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt ihre Steuernummer angeben.

An dem Verfahren zur Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert sich nichts. Eine bereits erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleibt neben der Wirtschafts-Identifikationsnummer bestehen.

Wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht gesondert mitgeteilt. In diesem Fall werden die wirtschaftlich Tätigen durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Diese öffentliche Mitteilung ist auch unter www.bzst.de/widnr abrufbar.

Sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Einzelfall nicht mehr vorliegen, kann eine elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer unter www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr beantragt werden.

Wirtschaftlich Tätigen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich (Zuteilung von Amts wegen).

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Beim Verkauf oder der Aufgabe eines Betriebs besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen. Dieser wird allerdings nur ein einziges Mal im Leben gewährt. Zusätzlich muss das 55. Lebensjahr vollendet worden oder dauernde Berufsunfähigkeit eingetreten sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Freibetrag von maximal 45.000 EUR zu gewähren. Er wird jedoch bis auf 0 EUR gekürzt, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Wie ist es aber, wenn das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag gewährt? Gilt er dann schon als verbraucht? Das Finanzgericht Köln (FG) musste darüber entscheiden.

Am 31.12.2019 beendete der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit und erzielte einen Aufgabegewinn. Hierfür beantragte er den Freibetrag für Veräußerungsgewinne. Dessen Gewährung lehnte das Finanzamt ab, da der Freibetrag bereits 2011 in Anspruch genommen worden sei. In 2011 hatte der Kläger eine Beteiligung veräußert. Im Berechnungsteil des Bescheids für 2011 wurde der damalige Veräußerungsgewinn mit dem Hinweis "ab steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne" reduziert.

Auf die tatsächliche Berücksichtigung des Freibetrags wurde weder im Erläuterungstext des Bescheids noch in der Anlage hingewiesen. Den Einspruch gegen den Bescheid für 2019 lehnte das Finanzamt ab. Auch wenn der Kläger den Freibetrag damals nicht beantragt habe, habe sich dessen Gewährung steuerlich ausgewirkt. Einen Einspruch dagegen habe der Kläger nicht eingelegt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat dem Kläger zu Unrecht den Verbrauch des Freibetrags aus dem Jahr 2011 entgegengehalten, denn der Kläger musste diesen rechtswidrigen Verbrauch nicht erkennen. Der Freibetrag gilt mit seiner Gewährung als verbraucht, und zwar auch dann, wenn die Gewährung ohne Antrag erfolgte. Die Unterlassung rechtswahrender Maßnahmen ist nach Treu und Glauben dann unschädlich, wenn sich eine nur geringe Steueränderung ergeben würde. Die Erkennbarkeit des Verbrauchs des Freibetrags setzt einen Hinweis im Erläuterungstext des Bescheids voraus.

Allerdings war im Streitfall die Berücksichtigung des Freibetrags weder zu erkennen noch durch den Kläger beantragt. Aufgrund der geringen Auswirkung des Freibetrags in 2011 und mangels eines Hinweises im Bescheid war dessen Verwendung nicht sichtbar.

Hinweis: Der Senat musste nicht über die Berücksichtigung des vollen Freibetrags entscheiden, da der Kläger nur den noch nicht in 2011 verbrauchten Freibetrag beantragt hatte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

In Zeiten von extremen Wetterereignissen ist es ratsam, sein Hab und Gut angemessen zu versichern. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken dabei die größten Risiken ab, können aber durchaus ins Geld gehen. Privatpersonen und Mieter können entsprechende Beitragszahlungen allerdings nicht in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besser gestellt sind Vermieter, die diese Versicherungen für ihre Mietobjekte als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen dürfen.

Eine wissenswerte Ausnahme: Nutzt ein Arbeitnehmer zu Hause ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt, so kann er die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung zumindest anteilig (nach Wohnfläche) seinen Werbungskosten zuordnen.

Als Werbungskosten absetzbar sind alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder einer Einkommensquelle in Verbindung stehen. Dies betrifft beispielsweise die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch ein Arbeitsrechtschutz ist steuerlich absetzbar. Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtschutzbereichen verkauft wird, ist es aber notwendig, den absetzbaren Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen. Bei der Unfallversicherung darf man aus Vereinfachungsgründen 50 % dem beruflichen Bereich zuordnen, sofern private und berufliche Risiken abgedeckt sind.

Personenbezogene Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, können von Privatpersonen grundsätzlich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen. Allerdings ist der Vorsorgeaufwand auf 1.900 EUR je Arbeitnehmer bzw. 3.800 EUR bei Zusammenveranlagung begrenzt. Dieses Abzugsvolumen ist oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht, die vorrangig abziehbar ist.

Steuerlich nicht abziehbar sind in der Regel Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung zählen hierzu beispielsweise eine Kfz-Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr absetzbar. Sie werden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtschutzversicherungen werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. Für Selbständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen.

Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente sind als Vorsorgeaufwand abziehbar. Hier gilt aber ein eigener Höchstbetrag. Der Altersvorsorgeaufwand wird pro Steuerzahler bis maximal 27.566 EUR (für 2024) anerkannt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

In einigen europäischen Ländern ergeben sich für die Pharmaindustrie erhebliche steuerliche Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in mehreren Urteilen klargestellt, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen an staatliche Krankenversicherungen als Preisnachlässe betrachtet werden können. Dadurch könnten Unternehmen, die solche Zahlungen leisten, Anspruch auf eine nachträgliche Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und gegebenenfalls auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer haben.

Die ungarische Steuerbehörde verweigerte bisher die Anerkennung solcher Zahlungen als Grundlage für eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Die ungarische Regierung argumentierte bislang, es handle sich bei den Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger um eine Steuer, die nicht als Preisnachlass gewertet werden könne.

Zu dieser Problematik hat der EuGH aktuell geurteilt. Die Generalanwältin hatte im Juni 2024 ihre Schlussanträge eingereicht und sich für eine Minderung der Bemessungsgrundlage ausgesprochen. Laut Urteil des EuGH steht Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die es einem pharmazeutischen Unternehmen untersagt, die Bemessungsgrundlage nachträglich zu reduzieren, wenn es Zahlungen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet. Diese Zahlungen stammen aus den Einnahmen, die das Unternehmen mit öffentlich bezuschussten Arzneimitteln erzielt.

Der EuGH stellte fest, dass diese Zahlungen kraft Gesetzes erfolgen. Zudem können sowohl die Zahlungen, die im Rahmen eines Zuschussvolumenvertrags geleistet werden, als auch die Investitionen des Unternehmens in Forschung und Entwicklung für den Gesundheitssektor von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Betrag, der an den staatlichen Krankenversicherungsträger zu zahlen ist, wird von der Steuerbehörde eingezogen und umgehend an den entsprechenden Träger weitergeleitet. Damit wird Pharmaunternehmen auch in Ungarn die Möglichkeit eingeräumt, ihre Bemessungsgrundlage nachträglich anzupassen und eine Erstattung zu beantragen.

Hinweis: Unternehmen der Pharmaindustrie, die (auch) in Ungarn tätig sind, sollten ihre Zahlungen an staatliche Krankenversicherungsträger sorgfältig prüfen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung führt zur Abmilderung der Progressionswirkung, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten - die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

An sich können Sie die Kosten eines Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Allerdings gibt es davon eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Streitfall über die Abzugsfähigkeit der angefallenen Prozesskosten entscheiden.

Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich in 2012. Nach der Trennung zahlte der Ehemann Trennungsunterhalt und Unterhalt für die beiden bei der Klägerin lebenden Kinder. Als Zugewinnausgleich erhielt die Klägerin ein vermietetes Grundstück und eine Ausgleichszahlung. Ab 2013 arbeitete sie auch wieder in Teilzeit. Da keine einvernehmliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt getroffen werden konnte, erhob die Klägerin Ende 2013 Klage. Ihr Mann war der Ansicht, keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen.

Nach der Scheidung im Jahr 2014 sprach das Amtsgericht der Klägerin einen zeitlich befristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalt von knapp 600 EUR zeitlich befristet zu. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Parteien auf einen nachehelichen Unterhalt von 900 EUR mit einer längeren Befristung.

Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Prozesskosten als Werbungskosten berücksichtigt, da die Klägerin die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuerte. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil allerdings auf, da es sich bei den Prozesskosten nicht um Werbungskosten handelte. Er verwies die Sache zurück an das FG zur Prüfung, ob gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen vorliegen.

Das FG hat die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung müsse die Gefahr bestehen, dass ohne den Prozess ein Verlust der Existenzgrundlage drohe. Für die Beurteilung, ob eine Existenzgefährdung vorliege, sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich. Daher sei bei der Prüfung das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe im Jahr 2013 deutlich über dem Existenzminimum gelegen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass es der Klägerin aufgrund ihrer hohen Qualifikation und Berufserfahrung gelungen sei, immer wieder nahtlos eine neue - wenn auch befristete - Anstellung zu finden. Ihre Existenzgrundlage sei daher nicht bedroht gewesen.

Hinweis: Sofern Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit anfallen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil über die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Fristen für den Vorsteuerabzug entschieden. Der Fall betraf eine bulgarische Gesellschaft, die den Vorsteuerabzug für ältere Rechnungen beantragte, jedoch eine nationale Frist von zwölf Monaten überschritten hatte, was zur Ablehnung ihres Antrags führte.

Die Klägerin erwirbt Grundstücke und lässt darauf Gebäude errichten. Zwischen 2017 und 2019 erhielt sie im Rahmen eines Immobilienprojekts in Bulgarien 71 Eingangsrechnungen (mit Mehrwertsteuer) über insgesamt etwa 60.050 EUR. Erst im November 2019 registrierte sie sich für Mehrwertsteuerzwecke und reichte Mehrwertsteuererklärungen ein.

Im Zuge der Covid-19-Pandemie verlängerte die bulgarische Regierung die Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern. Die Mehrwertsteuer war hiervon jedoch ausgenommen. Mit ihrer im Januar 2021 eingereichten Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2020 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Jahre 2017 bis 2019 geltend. Nach bulgarischem Recht ist der Vorsteuerabzug jedoch nur innerhalb einer zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach Entstehung des Anspruchs möglich. Da diese Frist im November 2020 abgelaufen war, verweigerte die bulgarische Finanzbehörde den Vorsteuerabzug.

Die Klägerin begründete die verspätete Geltendmachung mit einer infektionsbedingten Quarantäne ihres Buchhalters und einem Fehler von dessen Vertreter. Zudem wies sie darauf hin, dass andere Steuerfristen aufgrund der Pandemie verlängert worden seien, nicht aber die der Mehrwertsteuer. Nachdem bulgarische Gerichte die Entscheidung der Finanzbehörde bestätigt hatten, gelangte der Fall schließlich vor den EuGH.

Die Europarichter urteilten, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugs rechtmäßig war. Sie erklärten die zwölfmonatige Ausschlussfrist für unionsrechtskonform, da sie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der steuerlichen Neutralität vereinbar sei. Der Einwand der Klägerin, dass die Quarantäne ihres Buchhalters die Fristüberschreitung verursacht habe, reichte dem EuGH nicht aus, da das Unternehmen nach seiner Registrierung zwölf Monate Zeit hatte, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Der EuGH stellte darüber hinaus fest, dass nationale Fristen für verschiedene Steuerarten unterschiedlich verlängert werden können und dass der Verzicht auf eine Verlängerung der Mehrwertsteuerfrist in diesem Fall die Neutralität des Steuersystems nicht verletzte.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass nationale Ausschlussfristen für den Vorsteuerabzug unionsrechtskonform sind, solange sie verhältnismäßig sind und der Rechtssicherheit dienen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Hunde zählen zu den beliebtesten Haustieren der Deutschen. Darüber hinaus füllt die Liebe zu den Vierbeinern auch den kommunalen Säckel. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun ermittelt hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 aus der Hundesteuer rund 421 Mio. EUR ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 hatten sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Mio. EUR belaufen.

In den vergangenen Jahren sind die Einnahmen aus der Hundesteuer durchgehend gestiegen. Im Jahr 2013 etwa hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden lediglich 299 Mio. EUR eingebracht. In einem Zehnjahresvergleich liegt der Anstieg also bei beachtlichen 41 %.

Hinweis: Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Höhe und Ausgestaltung die jeweilige Kommune bestimmt. Vielerorts hängt der zu zahlende Betrag auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl der Hunde in deutschen Haushalten gestiegen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten