SteuerNews
Nach einer Preisdelle am Immobilienmarkt, die sich von Ende 2022 bis Anfang 2024 erstreckte, holen die Immobilienpreise wieder auf: Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland im dritten Quartal 2025 um durchschnittlich 3,3 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 gestiegen sind. Damit stiegen die Preise zum vierten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal wieder an.
Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahresquartal am stärksten in städtischen Kreisen (+ 3,6 %) und kreisfreien Großstädten (+ 3,5 %). Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 3,2 %. Für Eigentumswohnungen zahlten Käufer in städtischen Kreisen 4,7 % und in kreisfreien Großstädten 5,0 % mehr als im 3. Quartal 2024.
In dünn besiedelten ländlichen Kreisen kosteten Eigentumswohnungen im Schnitt 2,6 % mehr, während der Preisanstieg in dicht besiedelten ländlichen Kreisen für Eigentumswohnungen bei 5,5 % lag (+ 1,1 % für Ein- und Zweifamilienhäuser).
In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 2,7 % und für Eigentumswohnungen um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal.
Gegenüber dem Vorquartal war der Preisanstieg für Ein- und Zweifamilienhäuser mit + 1,0 % in kreisfreien Großstädten am höchsten. Die Preise für Eigentumswohnungen verteuerten sich mit durchschnittlich + 3,1 % am stärksten in dicht besiedelten ländlichen Kreisen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser in dicht besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,5 %) und für Eigentumswohnungen in dünn besiedelten ländlichen Kreisen (- 0,9 %) wurden dagegen Preisrückgänge gegenüber dem Vorquartal beobachtet.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren.
Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.
Hinweis: Fortan gibt es also keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung also frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für sie seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.
Dass Steuerberater bei einer verspäteten Einrichtung ihres Postfachs kaum mit Nachsicht bei den Gerichten rechnen dürfen, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Steuerberater im September 2023 eine Klage an das Finanzgericht München (FG) noch per Fax und auf Papier eingereicht hatte.
Zu seiner Entschuldigung führte er an, dass sein elektronisches Postfach erst im Dezember 2023 aktiviert werden konnte, da er der Steuerberaterkammer zwecks Legitimation einen nicht anerkannten Reisepass vorgelegt hatte. Er habe daraufhin erst einen Personalausweis neu beantragen müssen, den er erst im Dezember 2023 zwecks Freischaltung des Postfachs habe einreichen können. Ihm sei es daher aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Das FG wies seine Klage aufgrund fehlender elektronischer Form als unzulässig ab. Der BFH bestätigte diesen Schritt nun und erklärte, dass innerhalb der einmonatigen Klagefrist keine Klage in der gebotenen elektronischen Form bei Gericht eingegangen sei. Der Steuerberater war zur elektronischen Einreichung verpflichtet gewesen. Die Ausnahmeregelung, eine Klage bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit noch per Fax oder Papier einreichen zu dürfen, fand nach Gerichtsmeinung im vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie nur bei (vorübergehenden) technischen Problemen während der Verwendung eines vollständig eingerichteten Postfachs gilt.
Im vorliegenden Fall ging es allerdings um Verzögerungen bei der erstmaligen Einrichtung, die keine Ausnahme rechtfertigen. Probleme bei der erstmaligen Legitimation sind keine technische Störung.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte versteuert werden kann.
Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des ihr bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.
Für beide Zahlungen begehrte sie im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte. Das Finanzamt erkannte die Urlaubsabgeltungszahlung jedoch nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung an. Es läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte dar, die begünstigt zu besteuern seien. Dass sich der Gesamtbetrag aus einzelnen, den jeweiligen Jahren zuordenbaren Ansprüchen zusammensetze, stehe dem nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar.
Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zugeflossen. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners keinen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellen. Weder liegt eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, noch eine unentgeltliche Dienstleistung, die nach der MwStSystRL einer entgeltlichen Dienstleistung gleichzustellen wäre.
Im Besprechungsfall hatte eine bulgarische Handelsgesellschaft einer Stiftung im Rahmen eines Darlehens Mittel zur Organisation eines Benefizkonzerts zur Verfügung gestellt. Der Darlehensbetrag wurde allerdings nicht auf das Konto der Stiftung ein-, sondern unmittelbar an Dritte (Personen und Unternehmen) ausgezahlt. Das Konzert fand letztendlich aus nicht von der Stiftung zu vertretenden Gründen nicht statt.
Zur Rückforderung der gezahlten Beträge beauftragte die Gesellschaft US-amerikanische Anwaltskanzleien, die rechtliche Schritte gegen die Zahlungsempfänger einleiteten. Die Kanzleien stellten ihre Rechnungen an die Gesellschaft, die diese auch beglich. Die bulgarische Steuerverwaltung sah darin eine unentgeltliche Dienstleistung an die Stiftung und setzte Umsatzsteuer fest.
Das vorlegende Verwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Klärung, ob Forderungsbeitreibungen eines umsatzsteuerlich registrierten Gläubigers ohne Auftrag oder Vollmacht als steuerbare oder unentgeltliche Dienstleistungen im Sinne der MwStSystRL einzuordnen sind. Der EuGH verneinte dies eindeutig. Eine steuerbare Dienstleistung setze zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Leistungsaustausch voraus sowie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine solche Vereinbarung habe es hier nicht gegeben.
Die Rückzahlung erhaltener Beträge stelle keine Gegenleistung der Stiftung dar, sondern lediglich die Folge der rechtlichen Durchsetzung der Forderung. Auch eine Gleichstellung mit einer entgeltlichen Dienstleistung schied aus, da die Handlungen der Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft dienten und nicht unternehmensfremden oder privaten Zwecken. Maßnahmen zur Durchsetzung eigener Forderungen begründen jedoch keinen steuerbaren Umsatz.
Hinweis: Der eigenständige Forderungseinzug ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Unternehmen sollten aber prüfen, ob die damit verbundenen Kosten einer steuerfreien Darlehensgewährung zuzuordnen sind, da in diesem Fall regelmäßig kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.
Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin eines mit einem Fachmarktzentrum und Parkplätzen bebauten Grundstücks, welches sie vermietete. Die Mietverträge umfassten auch Betriebsvorrichtungen. Diese übertrug die GmbH, um die erweiterte Kürzung zu sichern, wirtschaftlich an eine Schwestergesellschaft. Gleichzeitig schloss sie mit der Schwestergesellschaft einen unentgeltlichen Treuhandvertrag. Danach vermietete sie die Betriebsvorrichtungen weiterhin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Risiko der Schwestergesellschaft. Die Einnahmen daraus leitete sie an die Schwestergesellschaft weiter.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht solch eine treuhänderische Vermietung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Klägerin hat durch ihre treuhänderische Tätigkeit im Erhebungszeitraum eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht zu den gesetzlich unschädlichen gehört. Denn die vermieteten Gegenstände sind nicht mehr als eigene, sondern vielmehr als fremde Gegenstände zu qualifizieren. Und die Vermietung fremder Gegenstände ist schädlich für die erweiterte Kürzung. Unerheblich ist dabei, dass nach dem Treuhandvertrag die GmbH nur Ersatz für die ihr entstandenen Kosten erhalten sollte.
Auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gilt als entgeltliche Tätigkeit. So diente die treuhänderische Vermietung der rechtlich oder wirtschaftlich übertragenen Gegenstände weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch war sie notwendig zur Grundstücksverwaltung und -nutzung.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
Ein Wechsel zwischen Kleinunternehmerstatus und Regelbesteuerung wirft in der Praxis regelmäßig Fragen zum Vorsteuerabzug auf. Insbesondere bei Leistungen, die zeitlich vor dem Übergang bezogen wurden, ist die umsatzsteuerliche Behandlung oft unklar. Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangssachverhalte nun klarstellend geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus Leistungen, die vor dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung bezogen wurden, grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn:
die Leistungen erst nach dem Übergang für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden der Übergang zur Regelbesteuerung bereits absehbar oder wahrscheinlich war es sich um Voraus- oder Anzahlungsrechnungen handeltDer Ausschluss des Vorsteuerabzugs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und gilt für sämtliche Zeiträume vor dem tatsächlichen Wechsel der Besteuerungsart.
Der tatsächliche Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung stellt jedoch eine Änderung der Verhältnisse dar. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG in Betracht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bagatellgrenze des § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (1.000 EUR) überschritten wird. Entsprechendes gilt spiegelbildlich für den umgekehrten Fall: Beim Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung ist ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen, da künftig steuerfreie Umsätze ausgeführt werden.
Hinweis: Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle. Für bis zum 10.11.2025 abgegebene Umsatzsteuererklärungen greift eine Nichtbeanstandungsregelung mit gegebenenfalls späterer Vorsteuerberücksichtigung. Unternehmer sollten bei einem Wechsel der Besteuerungsform den Übergangszeitpunkt sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung erforderlich oder möglich ist.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Eine nicht ganz alltägliche Sanierung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Geklagt hatten die Nachfahren einer Familie, die eine ehemals in Familienbesitz befindliche Burg (nationales Kulturdenkmal) von einer Gemeinde zurückerworben hatten. Die ungewöhnliche Immobilie wurde von ihnen anschließend unter denkmalrechtlichen Auflagen umfangreich saniert und modernisiert. Das Nutzungskonzept sah vor, die Burg zu einem Gästehaus mit Gästezimmern für Tagungsteilnehmer, Seminargäste und sonstige Gäste von öffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten.
Ein Bereich sollte als private Familienwohnung genutzt werden, ein weiterer Bereich als Museum und als öffentliche Fläche für kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten vermietet werden.
Die Vorsteuern aus den Baukosten ließen sich die Nachfahren vom Finanzamt erstatten. Aufgrund festgestellter Schadstoffbelastungen der Burg geriet die Sanierung jedoch über mehrere Jahre hinweg ins Stocken, so dass die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze ausblieben. Nach einer Außenprüfung gelangte das Amt zu der Ansicht, dass die Burgsanierung ausschließlich privat veranlasst gewesen sei und es nicht objektiv erkennbar gewesen sei, dass später umsatzsteuerpflichtige Umsätze mit der Burg hätten erzielt werden sollen. Gegen die Aberkennung des Vorsteuerabzugs gingen die Nachfahren gerichtlich vor.
Der BFH entschied nun, dass den Nachfahren dem Grunde nach der Vorsteuerabzug zusteht. Das vorinstanzliche Finanzgericht war davon ausgegangen, dass die Nachfahren die fertige Burg durch Beherbergungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig vermieten wollten. Der BFH sah keinen Anlass, diese in Nutzungskonzepten dokumentierte Absicht in Frage zu stellen.
Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht belegt ist, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hiervon war vorliegend auszugehen. Kommt es aufgrund von Umständen, die dem Willen des Leistungsempfängers entzogen sind, nicht zu den beabsichtigten Umsätzen, bleibt der Vorsteuerabzug sogar endgültig bestehen. Dem Vorsteuerabzug steht ferner nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienten.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich "Abgabe der Steuererklärung"? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen.
Der verheiratete Kläger übermittelte am 11.06.2019 die Daten seiner elektronischen Steuererklärung 2018 an das Finanzamt, reichte jedoch kein unterschriebenes Exemplar nach. Im Mai 2021 teilte die Ehefrau dem Finanzamt mit, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Am 08.06.2021 ging beim Finanzamt die ausgedruckte, aber immer noch nicht unterschriebene Steuererklärung ein. Am 23.02.2022 setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Er vertrat die Auffassung, die Steuererklärung sei rechtzeitig übermittelt worden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und erläuterte dabei den Unterschied zwischen einer komprimierten und einer authentifiziert übermittelten Steuererklärung.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag waren erfüllt. Der Kläger war zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und hätte diese bis spätestens Ende Februar 2020 einreichen müssen. Zwar hatte er im Juni 2019 eine Datenübermittlung veranlasst. Allerdings hatte er sich für eine komprimierte Erklärung entschieden, welche im Anschluss an die Übermittlung noch unterschrieben an das Finanzamt hätte gesendet werden müssen.
Der Kläger hatte dies jedoch bis Ende Februar 2020 noch nicht getan. Ob er die Hinweise zur elektronischen Steuererklärung möglicherweise anders verstehen durfte, ließ das Gericht offen. Denn aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sendebericht zu seinem konkreten Steuerfall ergab sich ausdrücklich der Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterschrift. Ein Ausnahmetatbestand, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hätte ausschließen können, lag ebenfalls nicht vor.
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| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Seit dem 01.01.2026 können Minijobber monatlich 603 EUR steuerfrei hinzuverdienen, statt bisher 556 EUR. Die Anhebung der Verdienstgrenze resultiert daraus, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel auf 13,90 EUR angehoben wurde; bis 2025 lag er noch bei 12,82 EUR pro Stunde. Seit 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 können Minijobber somit weiterhin rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie das neue monatliche Verdienstlimit von 603 EUR überschreiten.
Ob im Privathaushalt, in der Gastronomie oder im Einzelhandel - ein Minijob lohnt sich nicht nur für Studenten und Rentner, sondern auch für Angestellte und Selbständige. Der Minijob bietet zahlreiche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile: In der Regel fallen für Minijobber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig vom Arbeitsentgelt einbehalten, von denen sich Minijobber auf Antrag aber auch befreien lassen können. Steuerlich kann der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Diese Pauschsteuer übernimmt in der Praxis meist der Arbeitgeber; alternativ ist auch eine individuelle Besteuerung möglich.
Gegenüber dem Finanzamt besteht für Minijobber in den meisten Fällen kein Handlungsbedarf. Wurde der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert, muss der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerlichen Pflichten gelten durch die Pauschalversteuerung als erfüllt.
Die Verdienstgrenze darf in einzelnen Monaten auch überschritten werden, denn entscheidend ist, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird und der Arbeitslohn nicht erheblich schwankt. Bei zwölf Arbeitsmonaten können Minijobber im Jahr 2026 insgesamt also bis zu 7.236 EUR verdienen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen nicht dazu, regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld aber schon.
Eine vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze ist in bestimmten Fällen zulässig: Wer kurzfristig Kollegen vertreten muss (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), darf bis zu zwei Monate im Jahr das Doppelte der üblichen Monatsgrenze verdienen. Damit sind im Jahr 2026 ausnahmsweise bis zu 1.206 EUR im Monat als Zusatzverdienst möglich, ohne dass der Minijobstatus verloren geht.
Hinweis: Ende Juni 2025 waren mehr als sieben Millionen Minijobber bei der Minijob-Zentrale gemeldet, davon rund 259.000 als Haushaltshilfe. Zum 01.01.2027 wird die Minijobgrenze weiter auf 633 EUR pro Monat angehoben, da sich der Mindestlohn dann auf 14,60 EUR erhöht.
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