SteuerNews
Wer ist eigentlich umsatzsteuerpflichtig, wenn Berufsreiter bei erfolgreicher Turnierteilnahme mit einem fremden Pferd Preisgelder von Dritten erhalten? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben hierzu Klarheit geschaffen. Grundlage sind Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2020 sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2023. In diesem Zusammenhang wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst, um die steuerliche Behandlung platzierungsabhängiger Zahlungen verbindlich zu regeln.
Nach der BFH-Rechtsprechung sind Preisgelder, die ein Reiter bei erfolgreicher Teilnahme an einem Turnier von einem Dritten (z.B. dem Eigentümer des Pferdes oder dem Veranstalter) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. Entscheidend ist, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer, sondern für das Erzielen eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt wird. Da der Erhalt des Preisgelds leistungsabhängig ist und gewissen Unwägbarkeiten unterliegt, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds.
Dies gilt gleichermaßen für Anteile am Preisgeld, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt. Auch hier steht das Wettbewerbsergebnis im Mittelpunkt, nicht andere Leistungen des Reiters. In Ausnahmefällen kann eine Preisgeldzahlung nach Auffassung von BFH und EuGH allerdings auch Entgelt für eine Leistung des Reiters sein: wenn sie einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Reiter die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle.
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Die neuesten verfügbaren Zahlen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung durch die Finanzämter (FA) im Jahr 2024 zeigen: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Unstimmigkeiten entdeckt, sollte Einspruch einlegen und erhält häufig Recht. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch: Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den FA eingereicht.
Für Steuerzahler ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 % der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen des Steuerzahlers entsprochen. Dies zeigt, dass sich der Aufwand eines Einspruchs häufig lohnt. Lediglich rund 14 % der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Rund 18 % der Einsprüche wurden vom Steuerzahler zurückgenommen.
Wer seinen Einkommensteuerbescheid auf Richtigkeit prüfen will, sollte zunächst unter dem Punkt "Erläuterungen" nachschauen, ob das FA dort zu Abweichungen gegenüber der Steuererklärung Stellung bezogen hat. Abgleichen sollten Steuerzahler anschließend die angesetzten Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen. Bei den Werbungskosten sollten sämtliche erklärten Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten und Gewerkschaftsbeiträge. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten, sollten bei der Prüfung des eigenen Steuerbescheids nicht vergessen werden.
Einen genaueren Blick sollten Steuerzahler auch auf den Abrechnungsteil ihres Einkommensteuerbescheids werfen. Dieser Tabellenbereich befindet sich auf der ersten Seite des Bescheids und zeigt, welche Beträge das FA auf die festgesetzten Steuerbeträge angerechnet hat. Bei Arbeitnehmern muss hier klassischerweise die Lohnsteuer auftauchen, die bereits über den Lohnsteuerabzug an das FA abgeführt wurde. Auch Einkommensteuervorauszahlungen von Selbständigen und Gewerbetreibenden werden hier in Abzug gebracht.
Wichtig zu wissen: Selbst wenn im Steuerbescheid ein Fehler auftaucht, der nicht dem FA, sondern dem Steuerzahler selbst unterlaufen ist, können die Angaben im Rahmen des Einspruchs noch korrigiert werden. Zu beachten ist jedoch stets die einmonatige Einspruchsfrist, die ab Bekanntgabe des Steuerbescheids läuft.
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Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.
Das Finanzamt betrieb gegen den Antragsteller die Vollstreckung aus einem Duldungsbescheid, mit dem er für Abgabenrückstände seines Vaters in Anspruch genommen wurde. Der Antragsteller legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Bereits während des Einspruchsverfahrens veranlasste das Finanzamt jedoch Kontopfändungen - darunter war auch das Gehaltskonto des Antragstellers. Außerdem pfändete es mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Ansprüche des Antragstellers auf Arbeitseinkommen gegen seine Arbeitgeberin.
Der Antrag auf AdV vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Das Finanzamt muss die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Bank und der Arbeitgeberin vorläufig aufheben. Die Vollstreckung des Duldungsbescheids ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf AdV einzustellen. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine mildere Maßnahme vermieden werden könnte.
Nach Ansicht des Senats war dies hier der Fall: Die Pfändungen gefährdeten die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts des Antragstellers, was dieser auch glaubhaft darlegte. Damit waren sowohl die Pfändung des Gehaltskontos als auch die Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt unbillig.
Hinweis: Im Übrigen hat der darüber hinausgehende Antrag auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Duldungsbescheid keinen Erfolg.
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Wer glaubt, dass Landwirte ihre selbstgebrannten Schnäpse - quasi als Agrarprodukt - pauschal umsatzversteuern können, liegt falsch: Die Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten unterliegt grundsätzlich der Regelbesteuerung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Herstellung und Verkauf von Alkohol durch Landwirte mit angeschlossener Brennerei nicht der Pauschalbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz unterliegen, sondern mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern sind.
Der Kläger im Besprechungsfall baute Obst an, das er teilweise verkaufte und teilweise zu alkoholischen Getränken verarbeitete. Die sensorisch besten Brände füllte er selbst ab und verkaufte sie an Laufkundschaft und Hofläden, den Rest lieferte er als Rohalkohol an Großhändler. Für die Jahre 2015 bis 2018 unterwarf er zunächst die Entgelte aus dem Verkauf der selbst hergestellten Brände an Endabnehmer der Pauschalsteuer von 8,3 % und die Entgelte aus den Lieferungen von Rohalkohol an Großhändler dem Regelsteuersatz von 19 %. Ein später gestellter Antrag, die Pauschalbesteuerung auf alle Umsätze auszuweiten, wurde vom Finanzamt abgelehnt und auch vom FG bestätigt.
Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass destillierter Alkohol kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts sei und die Herstellung von Rohalkohol aus Obstmaische keine landwirtschaftliche Verarbeitung darstelle. Die Brennerei sei auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, da die Destillation mit Mitteln erfolge, die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise nicht eingesetzt würden. Der Destillationsprozess sei auch keine unter die Steuervergünstigung fallende landwirtschaftliche Dienstleistung, da er ein Endprodukt erzeuge, das mit dem Ausgangsprodukt Obst nur noch wenig gemein habe.
Entscheidend sei zudem, dass es nicht auf einen eventuell nachgelagerten zweiten Destilliervorgang durch einen Großhändler ankomme. Bereits die erste Destillation entfremde das Produkt so stark vom ursprünglichen landwirtschaftlichen Erzeugnis, dass die Umsätze der Brennerei der vollen Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Historische Traditionen wie die lange bestehende Praxis von Brennereien auf den Höfen änderten daran nichts.
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Der sogenannte Reemtsma-Anspruch ermöglicht es einem Leistungsempfänger, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückzufordern, insbesondere bei Insolvenz des Leistenden. Ziel dieser Regelung ist die Wahrung des Grundsatzes der Neutralität im Umsatzsteuerrecht: Unternehmer sollen vollständig von der im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden.
Ein anschauliches Beispiel liefert ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG): Eine Schweizer AG hatte in den Jahren 2010 und 2011 an ein inzwischen insolventes deutsches Unternehmen C Zahlungen für Dienstleistungen einschließlich ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer geleistet, obwohl der Leistungsort in der Schweiz lag. C führte die Steuer an das Finanzamt ab. Die Klägerin beantragte die Vorsteuererstattung im Billigkeitswege, allerdings vergeblich. Einer entsprechenden Klage gab das FG statt.
Das Gericht stützte sich auf das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität, wonach Unternehmer vollständig von im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeter oder entrichteter Umsatzsteuer zu entlasten sind. Da die Klägerin zwar die Steuer an C gezahlt hatte, aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, war die Neutralität gefährdet.
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, um die Neutralität sicherzustellen: Entweder erfolgt die Abwicklung "übers Eck", das heißt, die Klägerin fordert die zu viel gezahlte Steuer vom Leistenden, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Oder die Klägerin (Leistungsempfängerin) kann ihren Anspruch auf Erstattung der Steuer direkt beim Finanzamt geltend machen - der sogenannte Reemtsma-Direktanspruch.
Zum Hintergrund: Der genannte Anspruch beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zugunsten der Reemtsma Cigarettenfabriken und schützt Leistungsempfänger vor einer Benachteiligung durch nationale Vorschriften. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug trotz fehlender materiell-umsatzsteuerrechtlicher Voraussetzungen im wirtschaftlichen Ergebnis durch die Billigkeitsregelungen ermöglicht werden kann.
Bei Insolvenz des Leistenden kann der Leistungsempfänger die zu viel gezahlte Steuer sofort und in voller Höhe direkt beim Finanzamt geltend machen, ohne auf die Insolvenztabelle zu warten. Die Gefahr einer Doppelerstattung besteht hier nicht, da der insolvente Leistende die Steuer ohnehin nicht zurückzahlen könnte.
Hinweis: Die praktische Anwendung des Reemtsma-Anspruchs ist komplex. Das Bundesfinanzministerium knüpft diesen seit 2022 an strenge Voraussetzungen. Der EuGH hat klargestellt: Ein Direktanspruch greift nur, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist.
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Wer mit einer Einspruchsentscheidung seines Finanzamts (FA) nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Finanzgericht (FG) erheben - die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der maßgebliche Bekanntgabezeitpunkt wird von der Abgabenordnung (AO) bei inländischer Postversendung am vierten Tag nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post angenommen, sofern er nicht zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist.
Dass diese sogenannte Bekanntgabefiktion der AO nicht in Stein gemeißelt ist, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Münster eine Klage zunächst als verfristet abgewiesen, da sie außerhalb der (mit Bekanntgabefiktion berechneten) Klagefrist eingegangen war. Die Klägerseite hatte hiergegen vorgetragen, dass deren Prozessbevollmächtigter die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst sechs Tage nach dem Versanddatum erhalten hatte und sich die Klagefrist ausgehend von diesem späteren Termin berechnen müsse. Sie verwiesen auf einen unzuverlässigen privaten Postdienstleister und waren der Ansicht, dass ihre Klage daher noch fristgerecht eingegangen sei.
Der BFH beleuchtete die Zustellprozesse des vom FA beauftragten privaten Postdienstleisters und kam zu dem Ergebnis, dass berechtigte Zweifel an einer Bekanntgabe im Rahmen der Bekanntgabefiktion bestünden. In dem Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen war, hatte der private Postdienstleister seine Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Allein die Post für die Samstagszustellung wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt. Insoweit war nicht sichergestellt gewesen, dass die von dem Dienstleister an einem Freitag beim FA abgeholte Einspruchsentscheidung zuverlässig innerhalb der (damals noch dreitägigen) Bekanntgabefiktion zuging.
Der private Postdienstleister hatte nach dem festgestellten Geschehensablauf nicht sicherstellen können, dass in der im Gewerbegebiet belegenen Adresse die am Freitag vom Kunden aufgegebene oder abgeholte Post mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen ausgeliefert wurde; diese Prozentgrenze ist in der Post-Universaldienstleistungsverordnung festgelegt. Angesichts eines solchen strukturellen Zustellungsdefizits war die Bekanntgabevermutung nach Gerichtsmeinung entkräftet. Für die Fristberechnung galt somit der spätere tatsächliche Bekanntgabetag, so dass die Klage noch fristgerecht erhoben worden war.
Hinweis: Gilt eine Klagefrist zunächst als versäumt, kann es sich also mitunter lohnen, einen Blick auf die Zustellungsabläufe bei den eingeschalteten Postdienstleistern zu werfen. Auf diese Weise kann vor Gericht möglicherweise glaubhaft gemacht werden, dass die Bekanntgabe tatsächlich erst verspätet erfolgt war und die Klagefrist somit gewahrt ist.
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Bei einer privaten Rentenversicherung können Sie oft wählen, ob Sie sich den Versicherungsbetrag auf einmal auszahlen lassen oder eine monatliche Rente beziehen möchten. Bei dieser Entscheidung sollten Sie nicht nur die steuerlichen Auswirkungen im Blick haben, sondern auch Ihren tatsächlichen Finanzbedarf: Benötigen Sie das Geld sofort oder ist ein regelmäßiges Einkommen in der Zukunft sinnvoller? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine solche Rentenauszahlung steuerlich zu behandeln ist.
Die Klägerin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus mehreren Rentenversicherungen. Darunter war auch eine monatlich gezahlte private Rente, deren in 2003 geschlossener Versicherungsvertrag entweder eine lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vorsah. Zu Rentenbeginn im Jahr 2022 entschied sich die Klägerin für die lebenslange monatliche Rente. Gegen den in 2024 ergangenen Steuerbescheid legte sie Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Rente nicht mit einem Ertragsanteil von 18 %, sondern als Kapitaleinkünfte besteuert werden müsse.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Rente wurde zu Recht als sonstige Einkünfte und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Bei der Rente der Klägerin handele es sich um eine Leibrente, deren Auszahlung vom Lebensalter der Klägerin abhängig sei. Durch die Ertragsanteilsbesteuerung werde die Klägerin mit allen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die einen Kapitalwert - unabhängig davon, ob dieser aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen stamme - bis zum Lebensende verrenten ließen.
Zwar erfülle die Rente im Wesentlichen die Voraussetzungen der Besteuerung als Kapitalvermögen, jedoch führe die Entscheidung der Klägerin zugunsten einer Verrentung und damit gegen eine einmalige Kapitalauszahlung dazu, dass die Vorschriften über Kapitaleinkünfte nicht anwendbar seien. Daher sei die Rente jährlich mit ihrem Ertragsanteil zu besteuern.
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In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen.
Arbeitnehmer können sowohl ihre privaten E-Autos als auch ihre privat mitgenutzten E-Dienstwagen lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber auftanken - der kostenlos überlassene Ladestrom ist kein geldwerter Vorteil. Wichtig ist aber, dass die Ladesäule ortsfest auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steht und der Ladevorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Nutzt der Arbeitnehmer zum Aufladen seinen privaten Strom zu Hause, gilt folgende Unterscheidung: Stromkostenerstattungen des Arbeitgebers für das Aufladen privater E-Autos sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erstattungen für das Aufladen privat mitgenutzter E-Dienstwagen konnten bislang hingegen vom Arbeitgeber über lohnsteuerfreie Pauschalen (zwischen 15 und 70 EUR pro Monat) steuerfrei erstattet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun mit Wirkung ab 2026 gestrichen. Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern privaten Ladestrom für E-Dienstwagen erstatten, ist nun die folgende, aufwendigere Berechnung nötig:
Schritt 1 (Strommenge ermitteln): Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an Wallbox oder im Fahrzeug). Schritt 2 (Strompreis ermitteln): Zur Ermittlung der Kosten muss dann in der Regel der individuelle (feste) Strompreis herangezogen werden, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaik-Anlage, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden.Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Für 2025 liegt dieser Wert bei 0,34 EUR pro kWh.
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Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung (Zweitwohnung) mit höchstens 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Abzug fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für die Absetzbarkeit von Zweitwohnungskosten bei Ehepaaren von zentraler Bedeutung ist, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar geklagt. Die Ehefrau hatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung unterhalten und wollte die Kosten ihrer Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen. Der Haken an der Sache: Der Mietvertrag für diese Wohnung war allein von ihrem Ehemann unterzeichnet worden; er hatte auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto gezahlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Ehefrau die Kosten der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten absetzen darf, da sie diese nicht selbst getragen hatte. Der Ehemann hatte die Miete als Mieter und somit Schuldner auf eigene Rechnung geleistet; es lag kein abgekürzter Zahlungsweg vor.
Hinweis: Der BFH erklärte zudem, dass auch Mietzahlungen von einem gemeinsamen Ehegattenkonto nicht absetzbar sind, wenn der Schuldner der Miete derjenige Ehepartner ist, der keine doppelte Haushaltsführung unterhält. In der Praxis sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass ein Mietverhältnis für eine Zweitwohnung nur von demjenigen Ehepartner eingegangen wird, der die Kosten später auch absetzen will.
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Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.
Die A-GmbH war Eigentümerin eines Grundstücks. Im Februar 2019 wurde zugunsten der B-GmbH eine Baugenehmigung für den Neubau zweier Doppelhäuser auf diesem Grundstück erteilt. Die Kläger schlossen im August 2019 mit der B-GmbH einen Reservierungsvertrag. Mit Kaufvertrag vom November 2019 erwarben sie von der Veräußerin jeweils zu hälftigem Miteigentumsanteil das Grundstück zum Kaufpreis von 631.874 EUR. Im Dezember 2019 setzte das Finanzamt gegen die beiden Kläger aus einer hälftigen Bemessungsgrundlage in Höhe des Grundstückskaufpreises Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 17.150 EUR fest.
Im August 2020 kündigten die Kläger gegenüber der ursprünglichen Generalunternehmerin den Bauvertrag (unter anderem wegen des angekündigten Insolvenzantrags) und forderten die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Kurz darauf unterzeichneten sie einen neuen Bauvertrag mit einer anderen Generalunternehmerin. Dadurch verringerten sich die Baukosten gegenüber dem ursprünglichen Vertrag. Daher stellten die Kläger einen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbssteuer - ohne Erfolg.
Das FG entschied, dass eine Aufhebung des ursprünglichen Gebäudeerrichtungsvertrags keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer ermöglicht. Eine nachträgliche Aufhebung des Bauvertrags und der Neuabschluss mit einem anderen Vertragspartner könne zu keiner niedrigeren Grunderwerbsteuer führen, wenn der Erwerber aus seiner bereits bestehenden Bindung faktisch nicht entlassen worden sei. Eine Steuerherabsetzung wäre nur dann möglich, wenn die Aufhebung des Vertrags allein durch den Konkurs des ersten Vertragspartners ausgelöst worden wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Vertrag bereits vor einer Insolvenz gekündigt wurde.
Hinweis: Bei einem Grundstückskauf ist die Grunderwerbsteuer nicht zu unterschätzen. Sie beträgt - abhängig vom Bundesland - zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.
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