SteuerNews

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Hinweis: Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Um die Wohnraumüberlassung an Ukraine-Flüchtlinge steuerlich nicht auszubremsen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Billigkeitsmaßnahme für Grundstücksunternehmen getroffen: Vermieten sie möblierte Wohnungen an diese Kriegsflüchtlinge, steht diese Tätigkeit einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen. Die Finanzämter sollen für derartige, bis zum 31.12.2026 erzielte Einnahmen nicht prüfen, ob die Vermietung möglicherweise eine schädliche gewerbliche Tätigkeit sein könnte.

Darüber hinaus dürfen Grundstücksunternehmen auch entgeltlich Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung für Ukraine-Flüchtlinge bereitstellen. Wichtig ist jedoch, dass die so erzielten Erträge unmittelbar aus Vertragsbeziehungen zu den Mietern resultieren und nicht höher als 5 % der Grundbesitzeinnahmen ausfallen. Eine solche Nebentätigkeit darf bis 2026 zudem auch dann ohne gewerbesteuerlichen Nachteil erbracht werden, wenn das Grundstücksunternehmen seinen Wohnraum an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet und die darin wohnenden Kriegsflüchtlinge daher nur mittelbare Mieter sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden; dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Wer mit seiner Tat einen Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR erreicht, kann in der Regel nicht mehr auf eine Bewährungsstrafe hoffen, sondern muss in Haft. Prominente Beispiele hat es hierfür in der Vergangenheit durchaus häufiger gegeben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die Statistik über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten für das Jahr 2024 veröffentlicht. Hiernach wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter (FA) bundesweit insgesamt rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Daneben wurden 5.900 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder von 14,5 Mio. EUR festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte im Jahr 2024 insgesamt 34.247 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern von 2,6 Mrd. EUR erzielt, Freiheitsstrafen von insgesamt 1.345 Jahren ausgesprochen und Geldstrafen von 16,8 Mio. EUR verhängt.

Hinweis: Ein Strafverfahren kann von vornherein abgewendet werden, wenn der Steuersünder rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einreicht und damit vollumfassend reinen Tisch gegenüber dem Fiskus macht. Hierfür darf die Tat aber noch nicht entdeckt worden sein. Eine Selbstanzeige sollte aber unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, denn die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich streng festgelegt. Fehler bei der Selbstanzeige können die gewünschte Straffreiheit schnell entfallen lassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Wenn Steuerzahler im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlen, spricht man begrifflich von einem sogenannten Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die in Deutschland geltenden Sonderausgabenabzugsvarianten aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

In einem aktuellen Schreiben hat das BMF nun die aktuellen Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2026 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf die Positionen Altersvorsorgebeiträge, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (ohne Krankengeldanteil) und sonstige Vorsorgeaufwendungen verteilt werden.

Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe am Beispiel belgischer Globalbeiträge veranschaulicht.

Das BMF weist darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2026 und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2026 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Seit dem 01.12.2025 können Zusammenfassende Meldungen (ZM) über die Massendatenschnittstelle ELMA nur noch im XML-Format abgegeben werden. Die bis dahin gültige Datensatzbeschreibung hat zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Unternehmen, Steuerberater und Rechenzentren ihre Systeme entsprechend anpassen müssen.

Die neuen technischen Voraussetzungen zur Abgabe von Massendaten von ZM sind dem allgemeinen Kommunikationshandbuch (KHB) zum "ELMA-Verfahren" in der Standardversion 2.0 nach dem 23.07.2024 sowie zusätzlich dem fachspezifischen KHB für das Verfahren ZM zu entnehmen. Die erforderlichen XSD-Dateien zur Schnittstellenbeschreibung stehen ebenfalls auf der Webseite des BZSt zur Verfügung. Bestehende ELMA-Freischaltungen bleiben auch für ELMA 2.0 gültig, neue Anträge müssen nicht gestellt werden.

Aufgrund der kurzen Umstellungsphase wird ein Parallelbetrieb der alten und der neuen ELMA-Version bis zum 16.01.2026 aufrechterhalten. Dateien im alten Format können jedoch seit dem 01.12.2025 nicht mehr über das BZStOnline-Portal (BOP) hochgeladen werden. Für sie ist jetzt zwingend das Secure File Transfer Protocol (SFTP) zu nutzen.

ZM mit bis zu 1.500 Meldezeilen können über das im ELSTER-Dienstleistungsportal oder im BOP hinterlegte Formular abgegeben werden. Die ELMA-Massendatenschnittstelle richtet sich vor allem an Unternehmen, die mehr als 1.500 Meldezeilen pro Meldezeitraum übermitteln müssen, sowie an Steuerberater und Rechenzentren, die in einer Datei ZM mehrerer Unternehmen und/oder unterschiedlicher Meldezeiträume übermitteln wollen.

Hinweis: Weitere Informationen, die Kommunikationshandbücher sowie die erforderlichen XSD-Dateien stehen auf der Webseite des BZSt bereit.    

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wer seinen Nachkommen bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, kann dies durch eine Schenkung tun. Das ist steuerlich oft sinnvoll, um Freibeträge optimal auszunutzen. Benötigt der Schenker weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen, kann er sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. So lässt sich ein Mietshaus schon an die Kinder verschenken, während die Miete nach wie vor dem Schenker zusteht. Im Streitfall wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen. Fraglich war, ob dafür eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste entscheiden.

Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Hof und landwirtschaftliche Flächen, an denen sich der Vater ein lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen ließ. Danach erwarb der Vater weitere landwirtschaftliche Flächen und bewirtschaftete diese gemeinsam mit den Nießbrauchsflächen. Die zusätzlichen Flächen übertrug er später ebenfalls auf den Kläger. Zudem sollte der vorbehaltene Nießbrauch zum Teil beendet werden.

Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Schenker zum Hausbau zu übertragen. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es sowohl den Nießbrauchsverzicht als auch die vom Schenker an den Kläger übertragenen Grundstücke sowie die Grundstücksübertragung des Klägers an den Schenker (Abzinsung des Grundstückswerts auf den Tag des Abschlusses des Übertragungsvertrags). Der Kläger begehrte - allerdings vergeblich - die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebe und wandte sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung des Grundbesitzwerts.

Die Klage vor dem FG war nur hinsichtlich der Abzinsung des Grundbesitzwerts erfolgreich. Die vom Kläger beantragte Steuerbegünstigung für den schenkweise erklärten Nießbrauchsverzicht wurde hingegen nicht gewährt. Ob ein Nießbrauchsverzicht Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, muss für den Betrieb des Schenkers und für den des Klägers getrennt betrachtet werden.

Im Schenkungsvertrag war nämlich nicht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb Schenkungsgegenstand, sondern lediglich die Grundstücke als dessen Grundlagen, die Basis der Bewirtschaftung sind. Damit wurde die Voraussetzung der Weiterführung des Betriebs nicht erfüllt. Im Übrigen kann der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht nicht erbschaftsteuerlich begünstigt sein.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

Seit 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte zwingend als elektronisches Dokument übermitteln - die Papierform ist für diese "professionellen Einreicher" seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nutzen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen, so dass auch sie zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Ein Steuerberater aus Bayern hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, die elektronische Einreichungspflicht zu umgehen. Er hatte im Jahr 2023 eine Klage noch per Telefax eingereicht (als Prozessbevollmächtigter), was vom Finanzgericht München (FG) als unzulässig eingestuft worden war. Der Berater berief sich auf eine Regelung aus der Finanzgerichtsordnung, nach der die Klagefrist als gewahrt gilt, wenn die Klage rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt (FA) - statt bei Gericht - angebracht wird. Da der Berater die Klage tatsächlich an das Amt statt an das Gericht gefaxt hatte, sah er sich im Recht.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Möglichkeit der alternativen Klageübersendung an das FA nicht dazu führt, dass die elektronische Übermittlungspflicht für professionelle Übermittler ausgehebelt wird. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Pflicht zur elektronischen Kommunikation nicht nur auf Klageerhebungen unmittelbar gegenüber dem FG beschränkt. Auch wenn sich professionelle Einreicher mit ihrer Klage direkt an das FA wenden, müssen sie die formalen Anforderungen einhalten, die verfahrensrechtlich für Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte gelten.

Hinweis: Da der Steuerberater seine Klage erst nach Ablauf der Klagefrist über sein beSt eingereicht hatte und ein Antrag auf Wiedereinsetzung scheiterte, konnte der Kläger seine Rechte im Ergebnis nicht mehr vor Gericht geltend machen, sondern musste eine ablehnende Einspruchsentscheidung des FA gegen sich gelten lassen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Für innerhalb der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu den wichtigsten Instrumenten, um Geschäfte rechtssicher und effizient abzuwickeln. Die gute Nachricht: Die Beantragung dieser Nummer ist kostenfrei und direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Das Verfahren ist unkompliziert und erfolgt über das Onlineformular auf der Internetseite des BZSt. Das Amt betont ausdrücklich, dass externe Dienste - insbesondere das Einschalten kostenpflichtiger Drittanbieter - für die Vergabe der USt-IdNr. nicht erforderlich sind.

Hinweis: Mit der kostenfreien Registrierung ihrer USt-IdNr. erhalten Unternehmen eine verlässliche Grundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen. Zudem sparen sie unnötige Kosten und profitieren von einem sicheren, offiziellen Verfahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, wird in der Regel ein sogenanntes Altenteil vereinbart. Der Erwerber verpflichtet sich dabei, dem Übergeber bestimmte Leistungen zu gewähren, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, ein Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung), oft auch eine Kombination daraus. Gehört der Hof jedoch nur einem Ehegatten, stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der das Altenteil ebenfalls nutzt, dadurch eine Schenkung erhält. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin übertrug seinen landwirtschaftlichen Hof dem gemeinsamen Sohn. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Dies umfasste das Wohnrecht am gemeinsamen Familienheim und ein monatlich zu zahlendes Baraltenteil. Diese monatliche Zahlung erfolgte zwar auf ein Konto der Klägerin, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten. Dennoch sah das Finanzamt hierin eine Schenkung des Ehemanns in Höhe des Geldbetrags an die Klägerin.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das durch den Sohn eingeräumte Wohnrecht für die Eltern erfüllt nicht die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung. Die Klägerin konnte über das Wohnrecht weder rechtlich noch tatsächlich frei verfügen. Es diente lediglich der Fortführung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Familienheim. Auch bezogen auf den der Klägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrem Ehemann als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht verwirklicht.

Das Baraltenteil sollte, entsprechend der getroffenen Innenabrede der Eheleute, vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen. Auch dieses war somit für die Klägerin von vornherein nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügbar. Sie konnte daher entgegen der Ansicht des Finanzamts durch die Zahlungen kein eigenes Vermögen aufbauen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

Sind Sudoku-Hefte mehr als nur Zahlenrätsel? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Verfahrens, das nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat. Nach dem Urteil gelten regelmäßig erscheinende Sudoku-Rätselhefte als periodische Druckschriften im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (KN). Damit können sie in Deutschland dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Sudoku-Rätselmagazinen. Diese Hefte erscheinen regelmäßig in gedruckter Form, enthalten ein Vorwort, eine Erklärung der Sudoku-Regeln, Sudoku-Rätsel samt Lösungen, ein Impressum sowie jeweils ein Inserat auf der letzten Seite. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass solche Hefte nicht als Druckschriften in dem genannten Sinne gelten können, da ihr Inhalt überwiegend aus Zahlen besteht und sie wenig bis keinen Fließtext enthalten, und unterwarf sie daher dem Regelsteuersatz.

Der EuGH stellte klar, dass es für die Einreihung solcher Hefte in die maßgebliche Tarifposition nicht entscheidend ist, ob sie überwiegend Text in Form von Buchstabenfolgen enthalten. Maßgeblich sei das regelmäßige Erscheinen unter einem einheitlichen Titel mit Datumsangabe - nicht aber die Art des gedruckten Inhalts. Bei der Auslegung der KN stützte sich der EuGH auf die englische und die französische Fassung, in denen lediglich von "periodischen Veröffentlichungen" die Rede ist. Nur die deutsche Fassung verwendet den Begriff "Druckschriften", der nach Auffassung des Gerichts nicht so eng verstanden werden darf, dass er ausschließlich Buchstaben oder Texte umfasst.

Zudem verwies der EuGH auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System, auf dem die KN beruht, wonach periodische Druckerzeugnisse auch weitgehend bebildert sein oder aus anderen grafischen Darstellungsformen bestehen können. Zahlen, Symbole oder Rätselgitter fallen somit ebenfalls unter den Begriff des gedruckten Inhalts. Der EuGH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, dass Sudoku- und ähnliche Rätselhefte dem Regelsteuersatz unterliegen. Die deutsche Finanzgerichtsbarkeit muss nun abschließend entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Hinweis: Das Urteil stärkt Verlage mit regelmäßig erscheinenden Rätselmagazinen. Es bestätigt, dass auch Hefte ohne viel Text als periodische Druckschriften gelten. Damit können künftig auch andere Rätsel- oder Spielehefte vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.

Die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen liegen demnach unter Berücksichtigung der bis Oktober 2025 in Kraft getretenen Steuererleichterungen bei einem Volumen von 990,7 Mrd. EUR. Damit wird mit einer besseren Entwicklung gerechnet als noch in der Schätzung aus Mai 2025 (mit 979,7 Mrd. EUR).

Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Schätzung aus Mai 2025 durchschnittlich jährlich um einen mittleren einstelligen Milliardenbetrag höher. Höhere Einnahmeerwartungen haben insbesondere Länder und Gemeinden zu verzeichnen. Auf Bundesebene ist hingegen ab dem Jahr 2028 mit niedrigeren Steuereinnahmen zu rechnen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 angenommen.

Hinweis: Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Die wirtschaftliche Aktivität in Deutschland war zuletzt noch spürbar gedämpft, auch aufgrund der Auswirkungen der anhaltenden internationalen Handelskonflikte und der damit verbundenen hohen Unsicherheit.

Während das außenwirtschaftliche Umfeld auch weiterhin herausfordernd bleibt, wird nach Ansicht der Steuerschätzer v.a. die Binnenwirtschaft die wirtschaftliche Dynamik ab 2026 stützen. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Herbstprojektion damit, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2025 in preisbereinigter Rechnung nur leicht zulegen wird (+ 0,2 %). Für 2026 und 2027 werden dann BIP-Zuwächse in Höhe von 1,3 % bzw. 1,4 % erwartet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten