SteuerNews

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.

Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Hinweis: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der - nicht der Gewerbesteuer unterliegenden - Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Grundstücksunternehmen bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steuerlich Vorsicht walten lassen müssen. Geklagt hatte ein Grundstücksunternehmen, das drei Kaufhäuser in Innenstadtlagen vermietet hatte. Bei einem der Kaufhäuser vermietete es einen eingebauten Lastenaufzug mit, was das Finanzamt dazu veranlasste, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen. Die Auffassung der Behörde: Eine Mitvermietung solcher Betriebsvorrichtungen sei eine begünstigungsschädliche Nebentätigkeit, denn der Aufzug stünde in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz und nicht mit der Gebäudenutzung.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise nun zum Glück eine Absage und entschied, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung weiterhin zustand, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein erlaubtes (begünstigungsunschädliches) Nebengeschäft darstellt. Zwar zählen Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundbesitz, so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung auch bei nur geringfügigem Umfang ausschließt.

Eine Ausnahme gilt aber, wenn deren Mitvermietung der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn das Gebäude war objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrstöckigen Kaufhauses ausgerichtet.

Die Mitvermietung des Lastenaufzugs war zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung erforderlich, da eine Vermietung als Kaufhaus nur möglich war, wenn ein sachgerechter Warentransport über mehrere Etagen sichergestellt werden kann. Ein Lastenaufzug gehört zur typischen Infrastruktur eines mehrgeschossigen Kaufhauses. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

In drei viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, verfassungskonform sind.

Das zugrunde liegende Grundsteuerreformgesetz ist nach Auffassung des BFH formell verfassungsgemäß - insbesondere stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit ist nach Ansicht des BFH gegeben; die Vorschriften des Ertragswertverfahrens verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen den Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat nach Gerichtsmeinung ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den "objektiviert-realen Grundstückswert" innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Hinweis: Das nun vom BFH bestätigte Bundesmodell gilt in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Keine Konsequenzen haben die aktuellen BFH-Entscheidungen hingegen für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

Unter einer Prolongation versteht man im Finanzwesen die Laufzeitverlängerung eines bestehenden Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank ein sogenanntes Prolongationsangebot (Verlängerungsangebot) mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Bei Darlehensverhältnissen zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht geboten, da sie steuerlich dazu führen können, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen vom Gesellschafter als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall verhandelt, in dem ein beherrschender Gesellschafter seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit gegeben hatte. Vereinbart war, dass die Zinsen erst bei Fälligkeit des Darlehens (somit 2017) zahlbar waren. Sechs Wochen vor dieser Fälligkeit wurde schließlich eine Verlängerungsvereinbarung getroffen, wonach die Zinsansprüche erst fünf Jahre später fällig werden sollten. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass dem Gesellschafter die Zinsen trotzdem bereits zur ursprünglichen Fälligkeit im Jahr 2017 steuerlich zugeflossen waren (Ansatz als Kapitaleinkünfte).

Der BFH wandte die Versteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass dem Gesellschafter im Jahr 2017 noch keine Zinsen steuerlich zugeflossen waren. Nach Gerichtsmeinung führte die Prolongationsvereinbarung nicht zum Zinszufluss, da sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen war. Sie war zudem nicht als zuflussbegründende Novation (Schuldumschaffung) zu werten. Sie hatte lediglich bezweckt, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, da diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.

Die Vereinbarung diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren; es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, ob die Prolongation fremdüblich war.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Geklagt hatte eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden war. Kurz nach ihrer Gründung hatte die Stiftung mit einer AG einen Kooperationsvertrag geschlossen; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und eine Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 zwei Zahlungen an die Klägerin. Das Finanzamt setzte für diese Zuwendungen Schenkungsteuer fest.

Der BFH bestätigte diesen Steuerzugriff und entschied, dass es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen handelt, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin - etwa für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht von der Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung, die für Zuwendungen an Bund und Länder gilt, kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung nicht ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienten.

Auch eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke scheidet aus, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt solche steuerbegünstigten Zwecke waren.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen (Tools), die im Rahmen internationaler Lieferketten eingesetzt werden, war 2025 Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Tooling bezeichnet die Bereitstellung oder Lieferung spezieller Maschinen, Formen oder Werkzeuge, die zur Herstellung von Bauteilen genutzt werden. In der Regel verbleiben die Werkzeuge beim Hersteller, während die hergestellten Bauteile an den Auftraggeber oder dessen Konzerngesellschaft geliefert werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall, in dem eine Gesellschaft innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge jedoch beim Hersteller in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.

Der EuGH entschied, dass die Lieferung von Werkzeug grundsätzlich als eigenständige Leistung zu behandeln ist, auch wenn das Werkzeug physisch beim Hersteller verbleibt. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt einen tatsächlichen Transport in einen anderen Mitgliedstaat voraus, der hier nicht stattfand. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn das Werkzeug keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck erfüllt und ausschließlich der Nutzung der Hauptleistung dient.

Wird das Werkzeug jedoch dazu genutzt, um dem Erwerber zusätzliche Rechte zu verschaffen - etwa zur Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferers oder zur Übertragung an einen anderen Standort -, erfüllt die Lieferung einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck und ist nicht als Nebenleistung anzusehen.

Außerdem begründet der Zusammenhang verschiedener Lieferungen im Produktionsprozess oder die Beteiligung unterschiedlicher Lieferanten nicht automatisch eine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Eine künstliche Aufspaltung der Leistung zum Zweck der Steuervermeidung konnte hier nicht festgestellt werden, so dass die Lieferungen getrennt zu behandeln sind. Die EuGH-Rechtsprechung unterstreicht, dass die wirtschaftliche Realität, vertragliche Vereinbarungen und die Übergabe der Verfügungsmacht entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung sind.

Hinweis: Beim Hersteller verbleibende Werkzeuge sind meist eigenständige Lieferungen und nicht automatisch steuerfrei. Unternehmen sollten prüfen, ob ein eigener wirtschaftlicher Zweck vorliegt, und die Abläufe für Vorsteuer und Steuerplanung sorgfältig dokumentieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder die tatsächlichen Kosten für ein separates Zimmer geltend machen - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch Selbständige oder Freiberufler können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Abhängig davon, ob das Zimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können sie entweder einen Betrag von maximal 1.250 EUR im Jahr oder die Kosten unbegrenzt ansetzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe ein freiberuflicher Musiker seine Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigen konnte.

Der Kläger war in den Jahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Vocal Coach, musikalischer Leiter, Dirigent sowie Pianist tätig und betrieb zwei Musikschulen. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im eigenen Anwesen, das von beiden Ehegatten bewohnt wurde, nutzte der Kläger verschiedene Räume für seine freiberufliche Tätigkeit, darunter auch Übungs- und Verwaltungsräume. Für diese Räume - insgesamt 226 qm von 500 qm Wohnfläche - machte der Kläger Betriebsausgaben zwischen ca. 15.000 EUR und 20.000 EUR pro Jahr geltend. Das Finanzamt begrenzte den Abzug jedoch auf 1.250 EUR.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Lediglich das Arbeits- und das Musikzimmer wurden als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Aufgrund ihrer nahezu identischen Nutzung bildeten sie eine funktionale Einheit. Beide Räume seien nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei irrelevant, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten erkennbar auch privaten Wohnzwecken.

Da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe, sei der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR beschränkt. Die wesentlichen beruflichen Handlungen habe der Kläger an seinen jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.

Hinweis: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde die Revision zugelassen, da unter anderem auch die Möglichkeit besteht, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liegt und die Begrenzung somit nicht greift.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

Wer seine Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen will, kann hierfür eine Schenkung unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs in Betracht ziehen. Über die Nießbrauchseinräumung lässt sich erreichen, dass dem Schenker weiterhin ein Wohnrecht bzw. die Mieteinnahmen aus der Immobilie zustehen.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein späterer entgeltlicher Verzicht auf das eingeräumte Nießbrauchsrecht allerdings teure steuerliche Folgen haben kann. Geklagt hatte eine Frau, die ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie innehatte, so dass ihr die Mieteinnahmen zuflossen. Eigentümer der Immobilie war eine Erbengemeinschaft, der ihre Kinder angehörten. Nachdem die Erbengemeinschaft das Grundstück veräußert hatte, verzichtete die Frau auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür eine Entschädigung in Millionenhöhe. Das Finanzamt ging davon aus, dass die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Der BFH verwarf diese Einordnung zwar, stufte das Entgelt aber als steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Vermietungseinnahmen ein. Eine solche steuerliche Einordnung ist nach Gerichtsmeinung geboten, wenn der Nießbraucher das Grundstück - wie im Urteilsfall - zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Entschädigung tritt an die Stelle des ohne den Verzicht fortwährenden Zuflusses an Mieteinnahmen. Losgelöst von der Nutzung des Rechts zur Einkünfteerzielung kommt dem Nießbrauchsrecht als solchem kein eigenständiger Wert zu.

Hinweis: Unerheblich ist nach Auffassung des BFH zudem, ob der Nießbraucher bei Abschluss einer entsprechenden Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hatte. Somit kann auch ein freiwilliger Verzicht auf das Nießbrauchsrecht dazu führen, dass eine steuerbare und steuerpflichtige Entschädigung anzunehmen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten.

Der Arbeitgeber im Besprechungsfall entsendete einen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer (Kläger) für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Der Kläger verblieb dabei Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Er wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet. Die Kosten ihrer Wohnung in Deutschland wurden durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet.

Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Die Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten, die Unterkunftskosten - soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei zu stellen.

Dem stimmte das FG zu. Der Kläger begründete für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Dies heißt aber nicht, dass während jeder - noch so kurz bemessenen - Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss.

Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9-prozentige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren.

Vermieter von Baudenkmalen sollten wissen, dass die Denkmalabschreibung nur Immobilien im Inland erfasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Geklagt hatten in Deutschland zusammen veranlagte Eheleute, die eine in Polen belegene, denkmalgeschützte Hofanlage aufwendig zu einer Hotelanlage mit Restaurant und Wellnesseinrichtung umgebaut hatten. Für das Betriebsgebäude wollten sie eine 9-prozentige Abschreibung abziehen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Denkmalabschreibung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auch Baudenkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen müsse.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Inlandsbeschränkung rechtlich zulässig sei. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zur vergleichbaren Denkmalabschreibung nach niederländischem Recht ergangen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Kostenloser Rechtsbeistand ist nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie gegenüber dem Mandanten unentgeltlich erbracht wird, die Vergütung jedoch laut Gesetz von der unterlegenen Partei zu zahlen ist.

Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem eine Partei auf Feststellung der Nichtigkeit einer Bürgschaft geklagt hatte. Die anwaltliche Vertretung erfolgte unentgeltlich. Nach Obsiegen der klagenden Partei wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines Anwaltshonorars verurteilt, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Hinzurechnung der Umsatzsteuer mit der Begründung, es handele sich um eine entgeltliche Leistung.

Der EuGH bestätigte, dass die gerichtliche Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellt. Eine solche Leistung gilt auch dann als gegen Entgelt erbracht, wenn das Anwaltshonorar nicht vom Mandanten selbst, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Vergütung. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die gesetzlich vorgesehene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert der anwaltlichen Tätigkeit darstellt. Freiwillige oder zufällige Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung hingegen nicht.

Im Urteilsfall ergab sich der erforderliche Zusammenhang sowohl aus dem Vertragsverhältnis über die Rechtsvertretung als auch aus dem gesetzlichen Anspruch auf das Honorar. Unerheblich war dabei, dass die Vergütung nicht vom unmittelbaren Leistungsempfänger erbracht wurde. Auch der Umstand, dass das Honorar vom Ausgang des Rechtsstreits abhing, stand der Qualifikation als Entgelt nicht entgegen. Der Rechtsanwalt war daher als Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL anzusehen und die erhaltene Zahlung unterlag der Umsatzsteuer.

Hinweis: Das Urteil konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Pro-bono-Leistungen mit Erfolgshonorar. Zahlungen von Dritten begründen einen steuerbaren Umsatz, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Die Unentgeltlichkeit gegenüber dem Mandanten ist dabei unbeachtlich. Die Entscheidung reiht sich in die jüngere EuGH-Rechtsprechung zur Ausweitung steuerbarer Umsätze ein und führt dazu, dass gesetzlich vorgesehene Erfolgshonorare der unterlegenen Partei regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer