SteuerNews

Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.

Der Antragsteller befand sich wegen einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie (z.B. Furcht, das Haus zu verlassen; Angst vor Menschenmengen) in ärztlicher Behandlung. Aufgrund von Steuerschulden pfändete das Finanzamt - neben weiteren Wertgegenständen - seinen Pkw durch Anbringung eines Pfandsiegels. Das Kfz verblieb zunächst beim Antragsteller. Mit Bescheid vom 28.05.2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Am 23.09.2025 wurde das Fahrzeug schließlich abgeholt.

Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos; ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz sei nicht notwendig. Der Antragsteller hielt die Pfändung hingegen für rechtswidrig. Er machte geltend, das Fahrzeug für regelmäßige Arztbesuche sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu benötigen.

Das FG hob die Vollziehung der Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Das Gericht hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Unpfändbare Sachen könnten laut Gesetz allgemein Hilfs- und Therapiemittel sein, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden.

Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührende Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm "unbelastete" Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2026 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:

Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich. Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach bspw. die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts. Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.

Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.

Gastronomen, die Pauschalangebote mit Speisen und Getränken anbieten (z.B. Buffets, All-inclusive-Angebote oder Menüpauschalen), müssen das hierfür berechnete einheitliche Entgelt nun umsatzsteuerlich auf 19-%-Umsätze (Getränke) und 7-%-Umsätze (Speisen) aufteilen. Diese Aufteilung darf in der Regel nach den jeweiligen Einzelverkaufspreisen vorgenommen werden. Nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung dürfen aber auch einfach pauschal 30 % des Menüpreises den Getränken zugeordnet werden. Diese Regelung erleichtert die Kalkulation und reduziert den administrativen Aufwand.

Hoteliers, die pauschal berechnete Business-Packages anbieten (z.B. für Frühstück, Schuheputzen, Sauna, Parkplatz etc.), müssen ebenfalls auf die Aufteilung dieser einheitlichen Umsätze für Umsatzsteuerzwecke achten. Sie dürfen ab 2026 für 85 % dieser Service-Pauschale den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (statt bisher für 80 %).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland wird seit Jahren vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Anfang 2026 wieder deutlich schneller: Von zuletzt 5.085 EUR pro Sekunde wurde sie nun auf 6.918 EUR pro Sekunde beschleunigt.

Bemerkenswert ist, dass die Steuereinnahmen 2026 zugleich zum ersten Mal die Marke von 1.000 Mrd. EUR überschreiten sollen. Damit steuert Deutschland auf einen doppelten Rekord zu: Rekordsteuereinnahmen - und zugleich Rekordneuverschuldung. Grundlagen für die Geschwindigkeit der Schuldenuhr sind die aktuellen Haushaltsplanungen von Bund, Ländern und Kommunen für 2026, die eine gesamtstaatliche Neuverschuldung von 218 Mrd. EUR vorsehen.

Größter Anteil an der Neuverschuldung hat der Bund: In diesem Jahr plant er eine Nettokreditaufnahme von mehr als 181 Mrd. EUR. Treiber sind die Rekordausgaben im Bundeshaushalt und die schuldenfinanzierten Sondervermögen. Die Länder verfolgen unterschiedliche Strategien. Zusammen planen sie mit 19 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme, doch die Spannweite ist groß: Nordrhein-Westfalen liegt mit 4,3 Mrd. EUR an der Spitze des Länder-Rankings. Sachsen-Anhalt und das Saarland erklären eine Notsituation, um Notlagenkredite zu nutzen.

Zwei Drittel der Länder nutzen für ihre Nettokreditaufnahme die Möglichkeit struktureller Neuverschuldung. Sachsen sieht keine Neuverschuldung vor, Bayern plant sogar eine Netto-Tilgung von vorerst 50 Mio. EUR.

Auch die Kommunen tragen zunehmend zum Schuldenuhr-Tempo bei. Städte und Gemeinden werden das alte Jahr 2025 voraussichtlich mit einem Rekord-Defizit von mindestens 30 Mrd. EUR abschließen. Für das Schuldenuhr-Tempo 2026 berücksichtigt der BdSt eine kommunale Neuverschuldung von vorerst 18 Mrd. EUR, weil die Haushaltslage vielerorts angespannt bleibt und die Kommunen weiter unter Druck stehen.

Allein die Zinsausgaben des Staates steigen 2026 von 1.503 EUR auf 1.601 EUR pro Sekunde. Die Gesamtverschuldung beträgt aktuell mehr als 2,6 Billionen EUR.

Hinweis: Das Schuldenuhr-Tempo umfasst die neu geplanten Schulden aus Kernhaushalten und wesentlichen Nebenhaushalten von Bund, Ländern und Kommunen. Die Zinsausgaben werden aus den Haushaltsplänen des laufenden Jahres abgeleitet und ebenfalls pro Sekunde ausgewiesen. Der Gesamtschuldenstand berücksichtigt zusätzlich Extrahaushalte sowie Kassenverstärkungskredite.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Es ist vor Gericht wie so oft im Leben: Reden hilft. So bringt eine mündliche Verhandlung häufig Bewegung in einen Prozess. Sie dient der persönlichen Anhörung der Beteiligten, der Erörterung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und der Förderung einer einvernehmlichen Lösung. Sie ist ein Kernstück des Gerichtsverfahrens, um den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu geben und dem Gericht eine abschließende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wenn ein Prozessbeteiligter nicht anwesend ist und ein anderer Prozessbeteiligter in dem Termin neue Aspekte vorbringt, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen will. Im vorliegenden Fall ging es um Schätzungen, die das Finanzamt (FA) bei einer Autowerkstatt vorgenommen hatte. Der Inhaber der Werkstatt hatte nicht an der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) teilgenommen, das FA hingegen schon. Nachdem das Amt in dem Termin erstmalig auf den unklaren Verbleib von Wirtschaftsgütern des Betriebs hingewiesen hatte, hatte das FG sein anschließendes Urteil maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt.

Der BFH sah darin einen Verfahrensfehler begründet und hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf. Nach Gerichtsmeinung lag eine sog. Überraschungsentscheidung vor, die das rechtliche Gehör des Werkstattinhabers verletzt hatte. Nach der Finanzgerichtsordnung darf ein Urteil sich nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Möglichkeit war dem Werkstattinhaber im vorliegenden Fall vorenthalten worden; zu den nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern hatte er nicht Stellung beziehen können.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG jetzt dem Kläger die Möglichkeit geben, sich zum neuen Sachvortrag des FA zu äußern. Ob die Entscheidung dann in der Sache anders ausfällt, bleibt abzuwarten.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Seit 2025 lassen sich 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen. Bis 2024 waren zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar

Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.

Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Nach Gerichtsmeinung verstößt die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen des haushaltsfremden Elternteils durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (derzeit: 1.464 EUR pro Jahr und Elternteil) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil damals erhobene Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung nun bestätigt und ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit der Abzugszugsregeln überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift lediglich insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.

Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, so der BFH, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil somit als unbegründet zurück. Für den Kläger bleibt nun nur noch der Weg über eine Verfassungsbeschwerde, wenn er die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeiführen will.

Hinweis: Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung zudem eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt nicht anerkannt.      

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafes, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Nur Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Die Steuerermäßigung für Speisen ist dauerhaft und soll die Gastronomie entlasten. Für die Betriebe bedeutet sie allerdings auch Umstellungen bei Kassen, Preisen und Buchungen. Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfolgte im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Bereits während der Corona-Pandemie galt eine vergleichbare Regelung - befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023.

Hinweis: Um die Umstellung zum Jahreswechsel zu erleichtern, wird es nicht beanstandet, wenn Speisen in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 noch mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden. Damit wird die Abrechnung von Silvesterveranstaltungen, Buffets oder All-inclusive-Angeboten, die teilweise vor und teilweise nach Mitternacht serviert wurden, deutlich vereinfacht.

Zur weiteren Vereinfachung gelten folgende Regelungen:

Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis enthalten, kann der Gesamtkaufpreis pauschal aufgeteilt werden: Getränkeanteil 30 %, Speisenanteil 70 %. Für sogenannte Business-Packages (z.B. Hotel-Serviceleistungen inklusive Frühstück), die bisher teilweise dem Regelsteuersatz unterlagen, kann ab dem 01.01.2026 der Anteil der nichtbegünstigten Leistungen (Getränke, Parkplätze, Sauna etc.) pauschal mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Gutscheine: Einzweckgutscheine, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, unterlagen bereits bei Vereinnahmung des Entgelts dem Steuersatz von 19 %. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 01.01.2026 ausgegeben werden, lösen die Steuerpflicht erst bei Einlösung aus: Dann gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig immer als Mehrzweckgutscheine behandelt.

Hinweis: Die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes erfordert Anpassungen bei Kassen, Preisen und Verträgen von allen Speisenanbietern - von Restaurants bis zu Caterern. Ob die finanzielle Entlastung an die Gäste weitergegeben wird, bleibt den Betrieben überlassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Ab Januar 2026 gelten neue Vordrucke für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die amtlichen Muster mit Schreiben vom 29.12.2025 veröffentlicht. Folgende amtliche Vordrucke sind jetzt zu verwenden:

USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026 USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026

Die Vordrucke und weiterführende Erläuterungen stehen auf der Website des BMF zur Verfügung. Neben redaktionellen und zeitlichen Anpassungen enthalten sie auch inhaltliche Neuerungen:

Übergangsregelung für eingelagerte Gegenstände: Mit Wirkung zum 01.01.2026 ist eine Übergangsregelung für bis zum 01.01.2026 steuerfrei eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft getreten. Für sie gelten die bisherigen materiell-rechtlichen Regelungen bis einschließlich 31.12.2029. Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte: Der im Jahr 2026 geltende Durchschnittssatz von 19 % ist um den jeweils aktuellen pauschalierten Vorsteuerbetrag zu vermindern. Der so ermittelte Steuerbetrag ist in Zeile 18 (Kennzahl 76/80) der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) einzutragen. Neue Erklärungspflicht für SAFE-Umsätze: Ab 2026 sind SAFE-Umsätze (Umsätze im Zusammenhang mit dem EU-Instrument "Sicherheitsmaßnahmen für Europa") gesondert in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 22 (Kennzahl 43) anzugeben. Betroffene Unternehmen sollten SAFE-Umsätze in der Buchhaltung eindeutig kennzeichnen, um eine korrekte Erklärung sicherzustellen.

Hinweis: Die Vordrucke sind nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern zu erstellen und über ELSTER elektronisch authentifiziert zu übermitteln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Wer Passfotos im Amt machen lässt, zahlt lediglich eine Gebühr, keine Umsatzsteuer. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 16.10.2025 klargestellt, dass die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch Behörden steuerfrei bleibt, solange diese ausschließlich für Ausweisdokumente verwendet werden.

Die digitalen Lichtbilder können entweder direkt bei der zuständigen Behörde (mittels des von der Bundesdruckerei bereitgestellten Aufnahmesystems oder der Erfassungstechnik eines anderen Herstellers) oder durch einen registrierten privaten Dienstleister erstellt werden. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, selbst ein Angebot zur Lichtbilderstellung vorzuhalten. Entscheiden sich Antragsteller für die Aufnahme bei der Behörde, fällt nach den einschlägigen Gebührenregelungen eine Zusatzgebühr von derzeit 6 EUR an.

Laut Ministerium ist die Fertigung durch die öffentliche Hand nicht umsatzsteuerbar, da sie eine unselbständige Nebenleistung zur nichtumsatzsteuerbaren Ausstellung hoheitlicher Ausweisdokumente darstellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Lichtbilder ausschließlich für die jeweils beantragten Dokumente verwendet werden und eine darüber hinausgehende Nutzung ausgeschlossen ist. Unter diesen Bedingungen liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Tätigkeit hoheitlich erfolgt und kein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern besteht.

Hinweis: Damit schafft das Ministerium Rechtssicherheit für Behörden, die im Rahmen der Digitalisierung biometrische Lichtbilder selbst anfertigen und Gebühren erheben.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer