SteuerNews
Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten - bei der Erbringung an Privatpersonen (sogenanntes B2C) - als an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird eine solche Leistung jedoch virtuell, etwa per Streaming, angeboten, so ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers maßgeblich.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Feststellungen zum Anlass genommen, um eine aktualisierte Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von durch Bergführer erbrachten Leistungen zu veröffentlichen. Dabei wurde insbesondere der Leistungsort präzisiert. Wo also gilt eine Bergtour als umsatzsteuerlich erbracht?
Die Tätigkeit eines Bergführers wird als sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts eingestuft. Sie besteht in einem "positiven Tun", also in einer aktiven Leistung vor Ort wie der Führung von Wanderern oder Kletterern im Gebirge auf Basis von Erfahrung, Ortskenntnis und fachlicher Qualifikation. Der Leistungsort richtet sich deshalb nach dem Ort, an dem die jeweilige Bergtour tatsächlich stattfindet. Umfasst die Bergtour sowohl inländische als auch ausländische Strecken, ist die Gesamtleistung sachgerecht aufzuteilen (z.B. anhand der per GPS erfassten Wegstrecke). So lassen sich der inländische und der ausländische Umsatzsteueranteil korrekt zuordnen.
Werden neben der Bergführung weitere Einzelleistungen erbracht, etwa Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen, kann die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist eine genaue Abgrenzung zwischen Eigenleistungen (z.B. die Bergführung selbst), Reiseleistungen (z.B. Komplettpakete inklusive Unterkunft) und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen (z.B. Buchung von Unterkünften) erforderlich.
Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfügung vom 25.10.2022.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Hiernach gilt, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG unter den ermäßigten Steuersatz fallen, wenn sie gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie als Brennholz eingestuft werden können. Dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.
Um Letzteres zu beurteilen, ist die Art der Aufmachung bei Abgabe oder Verkauf entscheidend. Auch spielen ein vorab festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung der Holzhackschnitzel zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten eine Rolle. Liegt der Feuchtegrad der Holzhackschnitzel bezogen auf das Trockengewicht unter 25 %, ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.
Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 ist die Abgabemenge nun nicht mehr maßgeblich für die Beurteilung von Holzhackschnitzeln als Brennholz. Entscheidend ist allein die objektive Bestimmung der Ware zum Verbrennen. Die Regelungen gelten ausschließlich für Waren, die in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführt sind. Andere, nicht in dieser Liste enthaltene Waren unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung.
Hinweis: Die neuen Regelungen gelten für nach dem 05.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben weiterhin die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 anwendbar. Für Umsätze im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 wird es nicht beanstandet, wenn die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 angewandt werden, auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
Was passiert umsatzsteuerlich mit einem Prepaid-Guthaben, das bis Vertragsende nicht genutzt und auch danach nicht zurückgefordert wird? Diese Frage stand im Zentrum eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG). Nach Ansicht des FG stellen verfallene Restguthaben aus Prepaid-Mobilfunkverträgen beim Anbieter ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Im Besprechungsfall vermarktete die Klägerin über ihre Organgesellschaft Mobilfunkdienste verschiedener Netzbetreiber - unter anderem durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Kunden zahlten im Voraus und konnten das Guthaben für konkret vereinbarte Telekommunikationsleistungen einsetzen. Nach Vertragsende bestand ein Rückforderungsrecht für nichtverbrauchtes Guthaben, das aber viele Kunden verfallen ließen.
Strittig war, ob diese verfallenen Guthaben als umsatzsteuerpflichtige Entgelte zu werten sind. Die Klägerin verneinte dies mit Verweis auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur sowie den Charakter der Prepaid-Guthaben als elektronische Mehrzweckgutscheine, deren Verfall ebenfalls nicht steuerbar sei. Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2019 und entschied, dass die verfallenen Restguthaben ein Entgelt für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen darstellen - insbesondere für die Bereitstellung der Mobilfunknetzinfrastruktur, die auch passive Leistungen wie mobile Erreichbarkeit umfasst.
Da die Zahlungen auf dem ursprünglichen Prepaid-Vertrag beruhten und wirtschaftlich einer Überzahlung gleichkämen, sei von einem steuerpflichtigen Entgelt auszugehen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage komme insofern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit Mehrzweckgutscheinen sah das FG jedoch nicht als erfüllt an.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des BFH steht noch aus. Bis dahin empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die eigene umsatzsteuerliche Behandlung von Prepaid-Restguthaben zu überprüfen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
Wie können Unternehmen zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann? Antwort darauf gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.03.2025. Es ging um den Vorsteuerabzug und die Frage eines gesonderten Direktanspruchs gegen die Finanzverwaltung.
Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmen Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gerätschaften entrichtet. Später stellte jedoch die nationale Steuerbehörde fest, dass der Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Der Verkäufer hatte die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und abgeführt, doch aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist konnte die Rechnung nicht mehr korrigiert werden.
Der EuGH entschied, dass das Unternehmen in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn der Umsatz letztlich als nicht mehrwertsteuerpflichtig eingestuft wird. Das bedeutet, dass die ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass der Leistungsempfänger in solchen Fällen einen gesonderten Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann, um die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten - und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechnung des Verkäufers noch korrigiert werden kann.
Das Gericht betonte, dass dieser Direktanspruch nicht Teil des Vorsteuerabzugsverfahrens ist, sondern separat verfolgt werden muss. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das die Mehrwertsteuer zu Unrecht gezahlt hat und keine Möglichkeit zur Korrektur der Rechnung mehr hat, direkt die Finanzverwaltung auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen kann.
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt auch dann besteht, wenn der Umsatz nachträglich als nicht steuerpflichtig qualifiziert wird und eine Korrektur der Rechnung nicht mehr möglich ist. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, sich auch in Fällen zu viel gezahlter Mehrwertsteuer außerhalb des Vorsteuerabzugsverfahrens zu wehren.
Hinweis: Das Urteil hat weitreichende Folgen, da es bestätigt, dass der Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung in solchen Fällen gesondert und unabhängig vom Vorsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden kann.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgebern vermietet.
Wer privat ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder auch nur ein Zimmer im eigenen Haus als Ferienunterkunft vermietet, sollte wissen, dass auch seine Einnahmen aus einer Vermietung steuerpflichtig sind. Es lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Wichtig zu wissen: Wer die Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, kann seine Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen.
Will man Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss eine sog. Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Soll heißen: Man muss mit der Immobilie tatsächlich Geld verdienen wollen. Diese Absicht unterstellt der Fiskus, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet, zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.
Hinweis: Sind Ferienunterkünfte an einem Ort durchschnittlich an 200 Tagen im Jahr vermietet, muss die eigene Ferienwohnung oder das eigene Ferienhaus also an mindestens 150 Tagen vermietet sein. Wie hoch die durchschnittliche Vermietungsdauer ist, kann das Finanzamt (FA) beim zuständigen Tourismusverband erfragen.
Wer seine Ferienunterkunft hingegen nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Familienmitgliedern oder Freunden überlässt, kann vom FA aufgefordert werden, über einen Zeitraum von 30 Jahren eine sog. Einkünfteprognose bzw. Totalüberschussprognose vorzulegen. Damit soll nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmenüberschuss erwartet. Gelingt dies nicht, behandelt das FA die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat - und dann lassen sich Ausgaben bzw. daraus resultierende Verluste komplett nicht als Werbungskosten absetzen.
Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht erfüllt, können u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden (bei Selbstnutzung nur anteilig): Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Im zugrunde liegenden Fall waren gegen einen Gewerbetreibenden diverse Klagen wegen Steuerhinterziehung (bei seinen gewerblichen Einkünften) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erhoben worden. Der Mann konnte seinen Kopf strafrechtlich "aus der Schlinge" ziehen, indem er einen Betrag von 25.000 EUR an die Staatskasse zahlte. Im Einstellungsbeschluss des Gerichts hieß es, dass diese Geldauflage dazu diente, die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile beim Beschuldigten abzuschöpfen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.
Der BFH lehnte ab und erklärte, dass Zahlungen im Strafverfahren ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar seien, wenn sie Sanktionscharakter haben. Zwar sind vermögensabschöpfende Maßnahmen nicht vom Abzugsverbot erfasst, einen solchen Charakter hatte die Geldauflage im vorliegenden Fall nach Auffassung des BFH aber nicht - auch wenn im Einstellungsbeschluss ausdrücklich auf die bezweckte Vermögensabschöpfung verwiesen worden war.
Maßgeblich war für den BFH nicht das subjektiv Gewollte der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern der objektive Inhalt. Der Einstellungsbeschluss fußte auf den Regelungen zur Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Zahlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage haben Sanktionscharakter und dienen nicht nur der Wiedergutmachung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen sie daher dem steuerlichen Abzugsverbot.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Anlass hierfür waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte "Hin- und Rücklieferung" verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die BFH-Urteile stellen klar: Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) oder Photovoltaikanlagen dezentral erzeugt und direkt verbraucht, liegt keine steuerbare Lieferung vor. Insbesondere wird der sogenannte KWK-Zuschlag für nichteingespeisten Strom nicht als Entgelt für eine Lieferung gewertet. Die frühere Praxis der Finanzverwaltung, wonach in solchen Fällen eine fiktive Hin- und Rücklieferung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber unterstellt wurde, wird ausdrücklich aufgegeben.
Auch eine fiktive Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber wird vom BFH abgelehnt. Die bloße Zahlung eines Zuschlags begründet demnach keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne.
In Bezug auf die unentgeltliche Wertabgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen hat der BFH entschieden, dass nicht der durchschnittliche Fernwärmepreis, sondern die Selbstkosten Bemessungsgrundlage sind - vorausgesetzt, es existiert kein Marktpreis. Die Aufteilung der Selbstkosten hat nicht nach der "energetischen Methode", sondern nach Marktwerten (Marktpreismethode) zu erfolgen.
Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Rechtsauffassung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Und bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun.
Hinweis: Betroffene sollten ihre Prozesse, Verträge und Abrechnungen zeitnah überprüfen und ggf. anpassen, insbesondere mit Blick auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst, wenn gleichzeitig entgeltlich Strom geliefert wird. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu bewerten ist, wenn aufgrund des vollen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Das FG konkretisierte in diesem Zusammenhang, nach welchen Kriterien die Selbstkosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung sachgerecht aufzuteilen sind, und stellte klar, dass nicht energetische, sondern marktbasierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.
Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage, mit der sie Strom gegen Entgelt liefert und aus deren Errichtung sie den vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Die anfallende Wärme gab sie unentgeltlich an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab, die die erforderlichen Nahwärmenetze auf eigene Kosten errichtet hatten. Das Finanzamt qualifizierte dies als unentgeltliche Wertabgabe und ermittelte deren Bemessungsgrundlage anhand der sogenannten energetischen Methode.
Das FG stellte klar, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe eine steuerpflichtige Wertabgabe darstellt, sofern für die Anlage ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Da kein Einkaufspreis vorliege, seien als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. Entscheidend sei hierbei, dass die Aufteilung der Selbstkosten auf Strom und Wärme nicht nach dem energetischen Prinzip, sondern nach der sogenannten Marktwertmethode zu erfolgen habe. Maßgeblich sei das Verhältnis fiktiver Umsätze, basierend auf den jeweiligen Marktpreisen der erzeugten Energie. Unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens sowie einer empirischen Studie schätzte das FG den Marktwert der unentgeltlich abgegebenen Wärme einheitlich auf 0,02 EUR/kWh.
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung der Marktwertmethode bei gemischt verwendeten Energieerzeugungsanlagen ohne Anbindung an ein Fernwärmenetz. Es betont die Notwendigkeit, bei unentgeltlichen Wertabgaben realitätsnahe und wirtschaftlich fundierte Schätzungen vorzunehmen, insbesondere bei Nebenprodukten wie der unentgeltlichen Wärmeabgabe.
Hinweis: Das Urteil bringt für Betreiber von Biogasanlagen Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Wärmeabgaben und erleichtert die korrekte Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.
Der Kläger war im Jahr 2011 Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG. Die E war ein Kunde der A. Zwischen dem Kläger und H, einem Angestellten der E, entstand im Jahr 2004 ein geschäftlicher Kontakt. In den Folgejahren veranlasste der Kläger diverse Zahlungen aus dem Vermögen der A an H, um sicherzustellen, dass sich H im Gegenzug für eine Auftragsvergabe an die A einsetzte.
Spätestens im Jahr 2011 fassten der Kläger und H den Entschluss, dass von nun an auch der Kläger von den Entnahmen aus dem Vermögen der A unmittelbar profitieren solle. Der Kläger und H vereinbarten daher, dass H von den an ihn überwiesenen Zahlungen vom Geschäftskonto der A einen gewissen Anteil in Form von Rückzahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zur Verfügung stellen sollte. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei diesen "Rückzahlungen" um steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Klägers.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor. Die "Rückzahlungen" von H an den Kläger stellen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Kläger veranlassten Überweisungen an H dar. Vielmehr handelt es sich um eine faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Die Zahlungen an H waren von vornherein daraufhin ausgerichtet, dass diese neben einem "Bestechungsanteil" für H auch einen Anteil enthielten, der dem Kläger selbst zufließen sollte. Letztlich bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahin gehend, dass auch der Kläger von den von ihm veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte.
Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese anschließend zum Zweck der Bestechung an H weiterleitet oder zuerst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.
Hinweis: Steuerlich gesehen gab es im Streitfall keine Konsequenzen. Allerdings ist bei Untreue auch die zivilrechtliche Ebene nicht zu unterschätzen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen - meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:
Werbungskosten-Pauschbetrag: Die Pauschale für berufliche Ausgaben (Werbungskosten) steht allen Steuerzahlern zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 EUR gewährt. Entfernungspauschale: Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer berücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer. Homeoffice-Pauschale: Für alle Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden für jeden häuslichen Arbeitstag pauschal 6 EUR anerkannt. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr genutzt werden. Maximal kommen so 1.260 EUR pauschal zusammen. Kontoführungspauschale: Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto werden vom Finanzamt (FA) pauschal mit 16 EUR anerkannt. Verpflegungspauschale: Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden, gibt es 14 EUR pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 EUR pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 EUR angesetzt. Umzugskostenpauschale: Ist ein Umzug beruflich veranlasst, erkennt das FA für die berufstätige Person pauschal Umzugskosten von 964 EUR an. Ziehen weitere Familienmitglieder um, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 EUR zusätzlich. Sonderausgaben-Pauschbetrag: Bei den Sonderausgaben erkennt der Fiskus eine Pauschale von 36 EUR pro Jahr an. Sparer-Pauschetrag: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bis 1.000 EUR pro Jahr und Steuerzahler steuerfrei. Pflege-Pauschbetrag: Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 EUR und geht bis zu 1.800 EUR bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H. Behinderten-Pauschbetrag: Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Bei einem GdB von 20 wird eine Jahrespauschale in Höhe von 384 EUR gewährt, diese steigert sich bis auf 2.840 EUR. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 EUR zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 EUR zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G, werden pauschal 900 EUR gewährt.Information für: | alle |
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