SteuerNews
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2020 ausgewertet, die aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar ist. Dabei stellte das Amt einige interessante Entwicklungen fest.
Die Zahl der Steuerzahler sank im Jahr 2020 - dem ersten Jahr der Corona-Pandemie - erstmals seit über zehn Jahren - und zwar um 100.000 (-0,2 %) gegenüber dem Jahr 2019 auf 42,7 Millionen. Die Höhe der Einkünfte stieg hingegen - auch wegen der darin enthaltenen Corona-Soforthilfen - um 6 Mrd. EUR (+0,3 %). Im Jahr 2020 wurden verstärkt Lohnersatzleistungen gezahlt, unter anderem in Form von Kurzarbeitergeld. Etwa 9,9 Millionen Personen und damit mehr als sechsmal so viele wie im Jahr 2019 erhielten insgesamt 22 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen, jede Person davon im Mittel rund 1.200 EUR (Median).
Zum Vergleich: Im Jahr 2019 hatten nur 1,5 Millionen Personen insgesamt 5,3 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen erhalten, und zwar im Mittel 1.900 EUR pro Person. Zusätzlich wurden im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12,3 Mrd. EUR an 1,2 Millionen Personen ausgezahlt, im Mittel 9.000 EUR pro Person.
Im Jahr 2020 unterlagen Jahreseinkommen ab 270.501 EUR (bei gemeinsam veranlagten Personen: ab 541.002 EUR) einem Spitzensteuersatz von 45 %. Bei rund 119.500 Steuerzahlern kam dieser sogenannte Reichensteuersatz zum Tragen. Erstaunlich: Dies waren - trotz der Pandemie - rund 5.000 Personen mehr als im Jahr zuvor (+4,3 %). Auf diese Spitzenverdiener entfielen 6,8 % der gesamten Einkünfte (+0,2 Prozentpunkte) und 13,6 % der Steuersumme (+0,4 Prozentpunkte).
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Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):
bei Steuererklärungen (wenn diese sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: nicht innerhalb von 19 Monaten) bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werdenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die zwingende Zuschlagsfestsetzung in diesen Muss-Fällen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Die EMRK regelt unter anderem, dass jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Kläger hatten aus dieser Unschuldsvermutung abgeleitet, dass es bei der zwingenden Festsetzung von Verspätungszuschlägen eine Entschuldigungsmöglichkeit für den Steuerzahler bzw. eine überprüfbare Ermessensausübung geben müsse.
Der BFH hielt die EMRK bei Verspätungszuschlägen jedoch nicht für anwendbar, da die verspätete Abgabe einer Steuererklärung nicht als Straftat angesehen werden kann. Der Verspätungszuschlag hat zwar repressiven und präventiven Charakter, soll aber nicht vorrangig begangenes Unrecht bestrafen. Sanktioniert werden soll mit dem Zuschlag lediglich eine begangene verfahrensrechtliche Pflichtverletzung (Verzögerung des Besteuerungsverfahrens).
Hinweis: Bei den Muss-Fällen gelten nach der Abgabenordnung bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht, etwa wenn der Steuerbescheid auf 0 EUR oder einen negativen Betrag lautet oder die Vorauszahlungen höher als die festgesetzte Steuer sind (Erstattungsfall). In diesen Fällen kann das Finanzamt also weiterhin sein Ermessen ausüben und "ein Auge zudrücken".
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Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher.
Hinweis: Die Daten sind unter www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt "Aufkommensneutrale Hebesätze" abrufbar. Dargestellt werden die Hebesätze für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) - letztere differenziert nach Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngebäude.
Die Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B ist eine unterstützende Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, die künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden - allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können.
Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können als Anhaltspunkt dienen, wenn die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau gehalten werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Privatperson und jedes Unternehmen gleichbleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet.
Hinweis: Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt eine Grundlage für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze. Bis zum 30.06.2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 01.01.2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht.
Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein. Das BMF hat in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Entwurf mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme an die Verbände übersandt. Da das Thema für die Wirtschaft von großer Bedeutung ist, wurde der Entwurf bereits in diesem frühen Stadium allgemein veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu können über die Verbände erfolgen.
Im Entwurf behandelt das Ministerium unter anderem die aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, darunter die verschiedenen Rechnungsarten ab dem 01.01.2025, die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen und die zulässigen Formate einer E-Rechnung. Zudem werden folgende spezielle Fragen erörtert: der Umfang einer E-Rechnung, deren Übermittlung, Empfang und Berichtigung, die Anerkennung von Verträgen als Rechnungen sowie Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus geht es um die Themen E-Rechnung und Vorsteuerabzug sowie Anforderungen an die Aufbewahrung von E-Rechnungen.
Hinweis: Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für Anfang des vierten Quartals 2024 geplant.
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Schon bevor ein Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung abgibt, liegt dem Finanzamt eine Vielzahl von Daten vor, die von Dritten elektronisch übermittelt wurden, beispielsweise elektronische Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger sowie Kranken- und Pflegeversicherungsinformationen der Versicherungsinstitute. Nach der Abgabenordnung dürfen Steuerbescheide nachträglich aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt die von Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat.
Hinweis: Durch diese Korrekturvorschrift hat das Finanzamt eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, fehlerhafte Erfassungen im Steuerbescheid nachträglich auszubügeln. Es ist dabei nicht an die einmonatige Einspruchsfrist gebunden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen auch dann gilt, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung des elektronischen Datensatzes auf einem Fehler der Finanzbehörden beruht. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Daten über eine gezahlte Abfindung vollständig und zutreffend an das Finanzamt übermittelt. Das Amt erfasste die Abfindung allerdings fehlerhaft im Programm zur Steuerfestsetzung, so dass sie im Ergebnis nicht besteuert wurde.
Eineinhalb Jahre später erkannte das Amt seinen Fehler und erließ einen korrigierten Steuerbescheid, den es auf die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen stützte. Der BFH gab grünes Licht für die Änderung und erklärte, dass die Änderungsnorm lediglich voraussetze, dass elektronisch übermittelte Datensätze Dritter nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Unerheblich war, worauf die unzutreffende Berücksichtigung zurückzuführen ist.
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Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.
Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei gerechtfertigt, da die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Insbesondere seien die Kassenaufzeichnungen unzureichend und die Kassenbuchführung fehlerhaft. Die Schätzung nahm das Finanzamt anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation vor (wie viele Lieferungen sind mit dem Wareneinsatz möglich). Das Ergebnis wurde durch einen Vergleich mit den Daten anderer Imbisse bestätigt.
Nach Einwendungen der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt unter anderem noch einen höheren Bratverlust sowie Sachspenden und Nachlässe. Dann ergingen geänderte Bescheide. Nach Ansicht der Klägerin gab es jedoch keine Befugnis zur Schätzung. Auch rügte sie die Art der Schätzung.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts lagen sehr wohl Gründe für eine Schätzung vor, wobei die angewandte Schätzmethode des Finanzamts allerdings fehlerhaft war. Die Schätzung erfolgte aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung. Es fehlten Kassenberichte und Ursprungsaufzeichnungen, so dass die Führung der offenen Ladenkasse nicht ordnungsgemäß war. Außerdem fehlte die tägliche Aufzeichnung des Kassenbestands.
Die anschließend vorgenommene Ausbeutekalkulation wurde jedoch nicht sachgerecht angewendet. Eine Teilkorrektur der Kalkulationsmethode ist auch nicht möglich. Das FG wendete daher die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums an. Dies entsprach im Ergebnis dem Ansatz in den angefochtenen Bescheiden.
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Wer hobbymäßig Sportwetten abschließt, muss sich über die Versteuerung seiner Gewinne keine Sorgen machen, denn diese bleiben unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Unerheblich ist dabei, auf welche Sportart gewettet wird und ebenso die Frage, ob die Wetten online oder vor Ort in einem Wettbüro platziert werden. Der Grund für die Steuerfreiheit: Verfolgt der Spieler mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er als Freizeit- oder Hobbyspieler. Steuerlich wird eine solche Tätigkeit nicht erfasst. Stehen für das Wetten aber rein gewerbliche Aspekte im Vordergrund, sieht die Sache anders aus, denn dann gilt man als Berufsspieler - und muss unter Umständen Steuern auf die erzielten Gewinne zahlen.
Die Unterscheidung zwischen steuerfreiem Hobbyspiel und steuerpflichtigem gewerblichen Spiel gilt beispielsweise auch beim Pokern und Online-Pokern. Die Steuerfreiheit für Hobbyspieler gilt übrigens nicht nur für Sportwetten, auch Lottogewinne müssen nicht versteuert werden. Denn der entscheidende Faktor bei Gewinnen aus Sportwetten und Lotterien ist das Glück und nicht etwa Können.
Wer eine Leistung für den Gewinn erbringt, muss diesen jedoch versteuern. Das gilt zum Beispiel bei Gewinnen aus Castingshows oder Spielshows, sofern der Gewinn mit der Beantwortung von Quizfragen oder aus einem gewonnenen Wettbewerb erzielt worden ist.
Hinweis: Im Jahr 2012 wurde in Deutschland eine sogenannte (Sport-)Wettsteuer von 5,3 % auf Wetteinsätze eingeführt, die vom Wettanbieter abgeführt werden muss. Diese Steuer wird in den meisten Fällen an die Kunden weitergegeben bzw. auf sie umgelegt. Wer Sportwetten abschließt, zahlt die Wettsteuer somit also indirekt. Bei der Wettsteuer handelt es sich um eine Steuer, die den Bundesländern satte Einnahmen beschert: Nach Angaben des Mitteldeutschen Rundfunks überwiesen die Sportwettenanbieter allein im Jahr 2022 Wettsteuern von insgesamt 432 Mio. EUR an den Fiskus.
Bei den Anbietern selbst bleibt dennoch einiges hängen: Laut dem Deutschen Sportwettenverband verzeichneten die legalen Sportwettenanbieter allein im Jahr 2023 Spieleinsätze von fast 8 Mrd. EUR.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
Wie alle Berufstätigen, so können auch Lehrkräfte in ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit als Werbungskosten absetzen - insbesondere Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und digitale Ausstattung. Bisher konnten Lehrkräfte auch die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen, ab 2023 wurden die hierfür geltenden Abzugsregeln jedoch geändert. Seither können Lehrkräfte ihre Raumkosten über eine Tagespauschale von maximal 1.260 EUR pro Jahr geltend machen.
Während in anderen Berufsgruppen für einen Arbeitstag entweder nur die Tages- oder nur die Entfernungspauschale (für Fahrten zur Tätigkeitsstätte) angesetzt werden kann, dürfen Lehrer beide Kostenarten gleichzeitig absetzen. Hierin liegt die Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuererklärung einen Sonderstatus verleiht.
Für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte (Schule) lassen sich für die ersten 20 km jeweils 0,30 EUR und für jeden darüber hinausgehenden Kilometer jeweils 0,38 EUR absetzen. Finden am selben Tag noch Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu Hause statt, darf zusätzlich die Tagespauschale von 6,00 EUR angesetzt werden - für maximal 210 Arbeitstage pro Jahr.
Hinweis: Die Schulleitung und deren Stellvertretung können nicht beide Kostenarten parallel absetzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen.
Die tatsächlich angefallenen Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann in unbegrenzter Höhe absetzbar, wenn der Raum der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Dies war bei Lehrkräften meist nur während der Corona-Pandemie der Fall, als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht arbeiteten. Im Falle von Präsenzunterricht konnte das häusliche Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 nur anteilig mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr abgesetzt werden (beschränkter Abzug für häusliches Arbeitszimmer).
Hinweis: Die neue Tagespauschale ist für Lehrkräfte vorteilhaft, denn es entfällt für sie nun der zeitliche Aufwand, die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu ermitteln (Gebäudeabschreibung, Zinszahlungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen oder Mietkosten sowie Strom-, Wasser-, Heizkosten und Müllabfuhr), welche dann aufgrund der 1.250-EUR-Grenze meist ohnehin gekappt wurden. Nun lässt sich ohne größeren Aufwand und Nachweis die Pauschale von 1.260 EUR pro Jahr nutzen.
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Die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 sind bereits veröffentlicht worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das Vordruckmuster zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 geändert.
Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 27.03.2024 wurden der § 18 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie der § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach sind Kleinunternehmer grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Das BMF hat daraufhin die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung geändert.
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen und deren jährlicher Umsatz bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, werden durch diese Neuregelung erheblich entlastet. Bei ihnen entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Änderung das Ziel, bürokratische Hürden abzubauen und das Unternehmertum zu fördern.
Die Befreiung von der Abgabepflicht betrifft jedoch nicht innergemeinschaftliche Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die Steuer als Leistungsempfänger geschuldet wird. In diesen Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung zu übermitteln. Die Erklärungspflicht bleibt auch in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird. Für Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung grundsätzlich bestehen.
Hinweis: Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:
Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra "on top"), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 0,25 kW starken Motor, dessen Unterstützung auf bis zu 25 km/h begrenzt ist. In diesem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung. Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung (quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung), dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-%-Regel. Allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 überlassen wird. Der Betrag, der sich aus den 0,25 % des Bruttolistenpreises ergibt, wird als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing anwenden.Hinweis: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |