SteuerNews

Umsatzsteuerliche Nachforderungen können teuer werden - nicht nur wegen der Steuer selbst, sondern auch wegen der damit verbundenen Zinsen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt: Nachzahlungs- und Verzugszinsen sind grundsätzlich zulässige Ausgleichsmechanismen und keine Sanktionen.

Der BFH hatte in drei Verfahren über Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuer nach § 233a Abgabenordnung zu entscheiden. In allen Fällen war die Umsatzsteuer zunächst zu niedrig festgesetzt worden, unter anderem aufgrund eines unzutreffenden Vorsteuerabzugs. Die daraus resultierenden Nachforderungen wurden verzinst. Einen Verstoß gegen das Unionsrecht sieht der BFH darin nicht. Die Vollverzinsung diene nicht der Durchführung des Mehrwertsteuerrechts, sondern dem Ausgleich von sich aus einer zeitlich späteren Steuerfestsetzung ergebenden Belastungsunterschieden. Sie habe keinen Sanktionscharakter. Unerheblich sei daher grundsätzlich, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen konkreten Liquiditätsvorteil erzielt habe.

Auch ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen kommt nach der BFH-Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht. Allein die unionsweite fiskalische Neu­tralität der Umsatzsteuer oder der Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat kein entsprechender Vorsteuerabzug mehr möglich ist, reicht hierfür nicht aus. Gleiches gilt, wenn die Nachforderung auf einer erkennbar unzutreffenden Rechtsanwendung oder der fehlerhaften Nutzung einer Vereinfachungsregelung beruht.

Zuletzt hat sich der EuGH mit Verzugszinsen auf rückständige Mehrwertsteuer befasst. Er qualifiziert solche Zinsen grundsätzlich ebenfalls nicht als Sanktion, wenn sie dazu dienen, den finanziellen Vorteil aus einer verspäteten Zahlung auszugleichen und die rechtzeitige Steuerzahlung sicherzustellen. Allerdings verlangt das Unionsrecht eine verhältnismäßige Ausgestaltung. Höhe und Dauer der Berechnung der Verzugszinsen dürfen nicht unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes starr festgelegt werden. Gegebenenfalls muss eine Reduzierung oder ein Erlass der Zinsen möglich sein.

Hinweis: Für Unternehmen bedeutet dies: Umsatzsteuerliche Fehler können nicht nur die Steuerschuld selbst, sondern auch eine erhebliche Zinsbelastung nach sich ziehen. Die Möglichkeiten, sich gegen die Zinsen mit unionsrechtlichen Argumenten zu wehren, sind nach der aktuellen Rechtsprechung begrenzt. Gerade bei Vorsteuerkorrekturen und grenzüberschreitenden Sachverhalten lohnt sich daher eine sorgfältige Prüfung. Denn bei der Umsatzsteuer gilt einmal mehr: Zeit ist Geld.

Bereits zu Lebzeiten sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passiert. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Dabei kann es gerade bei Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen unterschiedliche Möglichkeiten der Vermögensübertragung geben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Gesellschaftsanteile im Wege einer Sondererbfolge auf mehrere Erben übergehen und anschließend im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Erben übertragen werden.

Bereits zu Lebzeiten sollte man sich Gedanken darüber machen, was mit dem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Manchmal ist das gar nicht so einfach. Dabei kann es gerade bei Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen unterschiedliche Möglichkeiten der Vermögensübertragung geben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Gesellschaftsanteile im Wege einer Sondererbfolge auf mehrere Erben übergehen und anschließend im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Erben übertragen werden.

Der Kläger und seine zwei Geschwister waren Kommanditisten einer KG. Komplementäre waren ihr Vater und eine GmbH. Nach dem Tod des Vaters erbten die drei Geschwister zu gleichen Teilen, zudem wurden sie als Erbengemeinschaft Alleingesellschafter der GmbH. Hinsichtlich der Beteiligung an der Personengesellschaft hatte der Vater jedoch eine Sondererbfolge angeordnet. Danach sollten die drei Geschwister jeweils zu 1/3 persönlich haftende Gesellschafter werden. Hierdurch änderte sich die Gesellschaftsform von einer KG in eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Später vereinbarten die Geschwister, der Kläger solle alle Anteile an der OHG und an der bisherigen Komplementär-GmbH erhalten. Da die OHG Grundstücke besaß, löste die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile beim Kläger Grunderwerbsteuer aus. Nur der bereits zuvor gehaltene Anteil von 1/3 blieb steuerfrei. Der Kläger beantragte jedoch eine vollständige Steuerbefreiung. Seiner Ansicht nach wurden die Anteile im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übertragen.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts war lediglich hinsichtlich des (bereits zuvor gehaltenen) eigenen OHG-Anteils des Klägers eine Steuerbefreiung zu gewähren. Hätte die Aufteilung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung stattgefunden, wäre grundsätzlich eine Steuerbefreiung in Frage gekommen. Durch die vom Vater gewählte Sondererbfolge sind jedoch der Kläger und seine Geschwister un­mittelbar zu gleichen Anteilen Gesellschafter der OHG geworden. Es bestand daher in Bezug auf die Gesellschaftsanteile keine Erbengemeinschaft.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten der Vermögensübertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen bestehen und welche steuerlichen Folgen sich für die Erben ergeben, sprechen Sie uns gerne an.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil wichtige Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreis-Jahresendanpassungen („Year-End Adjustments“) gegeben. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die umsatzsteuerliche Einordnung wesentlich von der vertraglichen Ausgestaltung und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund abhängt.

Im Besprechungsfall war eine portugiesische Gesellschaft als Routine-Vertriebsgesell­schaft tätig. Die konzerninternen Verrechnungspreise wurden nach der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) bestimmt. Dabei wird eine angemessene Nettogewinnmarge für die betreffende Gesellschaft festgelegt. Wurde die vereinbarte EBIT-Marge am Jahresende nicht erreicht, erfolgte eine entsprechende Anpassung der Verrech­nungspreise durch Gutschrift oder Lastschrift. In die Ermittlung der Marge flossen unter anderem Kosten für Garantie- und Reparaturleistungen ein.

Die Finanzverwaltung wertete die Jahresendanpassung als Entgelt für Reparaturleistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Der EuGH stellte klar, dass eine Verrechnungspreisanpassung nicht automatisch als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen ist. Voraussetzung für einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch sei vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer konkreten Leistung und der hierfür gezahlten Gegenleistung. Im Urteilsfall sah der EuGH keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Reparaturleistungen und Jahresendanpassung. Die abschließende Prüfung, insbesondere der Vertragsvereinbarungen, obliegt nun dem nationalen Gericht. Für die Praxis lassen sich im Wesentlichen drei Konstellationen unterscheiden:

reine Gewinn- bzw. Margenanpassung ohne Leistungsbezug: grundsätzlich kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch Vergütung für eine konkrete Dienstleistung: Besteht ein klarer vertraglicher Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung, kann Umsatzsteuer anfallen. nachträgliche Preisanpassung für Warenlieferungen: Die Anpassung kann zu einer Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen. Hierzu tendierte auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen im vorliegenden Fall.

Hinweis: Entscheidend ist eine klare und widerspruchsfreie Dokumentation. Intercompany-Verträge, TP-Dokumentation, Berechnungslogik und umsatzsteuerliche Behandlung sollten den gleichen wirtschaftlichen Sachverhalt abbilden. Unklare Formulierungen können insbesondere bei Betriebsprüfungen zu Qualifikationsrisiken führen.

Ein Stück Lavagestein, eine Flasche landestypischer Wein oder die Designersonnenbrille aus dem Urlaubsparadies - Souvenirs sollen das Urlaubsgefühl zumindest für kurze Zeit noch nach Hause retten. Was im Ausland als schönes Andenken gekauft wird, kann bei der Rückreise allerdings im Hinblick auf die Zollbestimmungen zum Problem werden. Folgende Regelungen sollten Urlauber kennen:

Bei einem Urlaub in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten kann man in der Regel entspannt einkaufen. Für Waren, die für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht sind, fallen meist weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Dennoch bedeutet das nicht, dass unbegrenzt eingekauft werden darf. Vorsicht ist bei Waren aus dem Duty-free-Shop geboten, denn innerhalb der EU müssen diese beim Zoll angemeldet und Einfuhrabgaben entrichtet werden. Bei Alkohol, Kaffee und Tabakwaren orientiert sich der Zoll an sog. Richtmengen.

Für Reisen in Nicht-EU-Staaten, etwa die Türkei, Ägypten, Thailand, die USA oder die Schweiz, gelten bei der Rückkunft andere Regeln. Hier entscheidet nicht nur die Art der Waren und deren Menge, sondern der Gesamtwert der Einkäufe darüber, ob Abgaben fällig werden. Wer mit dem Flugzeug oder Schiff nach Deutschland zurückkehrt, darf Waren von bis zu 430 € pro Person abgabenfrei einführen. Bei der Einreise mit dem Auto, der Bahn oder dem Reisebus liegt die Freigrenze bei 300 €. Für Kinder unter 15 Jahren gilt unabhängig vom Verkehrsmittel eine Grenze von 175 €.

Neben den Wertgrenzen gelten für Alkohol und Tabakwaren zusätzliche Mengenbeschränkungen. Wer aus einem Nicht-EU-Land einreist, darf ab einem Alter von 17 Jahren u.a. einen Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent oder alternativ zwei Liter alkoholische Getränke mit geringerem Alkoholgehalt mitbringen. Zusätzlich sind vier Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier erlaubt. Auch für Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak gibt es strikte Mengenvorgaben. Werden bspw. mehr als 200 Zigaretten eingeführt, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Hinweis: Besondere Vorsicht ist bei Mitbringseln geboten, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden. Schmuck aus Korallen, Produkte aus Elfenbein, Schildpatt oder Reptilienleder können unter das internationale Artenschutzrecht fallen. Auch Pflanzen, Knollen und Samen sowie bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegen teilweise strengen Einfuhrvorschriften.

Die Einreise mit nachgeahmten oder gefälschten Designerartikeln, Marken- und Produktkopien ist im Rahmen der privaten Nutzung und innerhalb der Freigrenzen möglich. Werden jedoch größere Mengen im Reisegepäck entdeckt, kann von einem Weiterverkauf ausgegangen werden. In diesem Fall werden die Artikel vom Zoll beschlagnahmt.

Für archäologische Funde und andere Kulturgegenstände gelten meist strenge Ausfuhr- und Einfuhrvorschriften, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen.

Hinweis: Wer im Ausland größere Einkäufe erledigt, sollte die Quittungen mitnehmen und nicht vorschnell entsorgen. Kann der Warenwert bei einer Zollkontrolle nicht nachgewiesen werden, ist der Zoll berechtigt, den Wert zu schätzen.

Wenn Sie ein Haus vermieten, erzielen Sie daraus Einnahmen. Im Gegenzug können Sie verschiedene Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen - wie etwa Zinsen für die Finanzierung des Objekts, Hausmeisterkosten und die Abschreibung (AfA) für das Gebäude. Die AfA bemisst sich grundsätzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Doch welche Aufwendungen umfasst das? Notar- und Grundbuchkosten können beispielsweise zu den Anschaffungskosten gehören. Aber wie ist es, wenn man ein Objekt geschenkt bekommt und hierfür Schenkungsteuer zahlen muss? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob auch diese bei der AfA berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter mehrere Grundstücke im Wege der Schenkung. Die Grundstücke waren vermietet, so dass die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Aufgrund der Schenkung wurde Schenkungsteuer festgesetzt. Die Klägerin berücksichtigte die gezahlte Schenkungsteuer bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten und damit auch bei der Berechnung der AfA. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, die Schenkungsteuer gehöre nicht zu den Anschaffungskosten. Es handele sich viel­mehr um eine Personensteuer, die nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung abgezogen werden dürfe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Schenkungsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten, da sie nicht aufgewendet wurde, um das Grundstück zu erwerben. Zudem handelt es sich bei der Schenkungsteuer um eine Personensteuer, die nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden darf. Sie ist vielmehr eine Folge der unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks. Dies unterscheidet sie von der Grunderwerbsteuer, die grundsätzlich zu den Anschaffungskosten gehört, weil sie gerade deshalb entrichtet wird, um das Grundstück zu erwerben. Die Schenkungsteuer kann daher weder als Anschaffungskosten noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer kann damit zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen, die nicht in jedem Fall zu vermeiden ist.

Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung oder Studium - die Möglichkeiten sind vielfältig. Und in aller Regel wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt, wenn sich das Kind so lange noch in einer Schul- oder Berufsausbildung oder in einem Studium befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern dort daher zeitnah mitteilen, wie es beruflich für das Kind weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, bspw. der Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten bei der Familienkasse eingereicht werden.

Hinweis: Für eine Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium von max. vier Monaten zahlt die Familienkasse das Kindergeld übrigens im Regelfall weiterhin ohne Unterbrechung fort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt.

Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, z.B. für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen, genutzt werden, solange die Studienabsicht bestehen bleibt. Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch ebenfalls bestehen. Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht. Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), der Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare anerkannte und zugelassene europäische und internationale Freiwilligendienste sichern den Kindergeldanspruch ebenfalls.

Hinweis: Wer seinen Kindergeldanspruch mit Nachweisen zu Ausbildung und Studium untermauern kann und Veränderungen umgehend der Familienkasse meldet, kann sich die finanzielle Unterstützung in den meisten Übergangssituationen sichern. Die benötigten Formulare sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Heikel wird es nur, wenn sich die Pläne ändern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt war, kann es zu einer Rückforderung des Kindergelds kommen. Sind die Zukunftspläne ungewiss, ist es unter Umständen besser, das Kindergeld rückwirkend einzufordern. Dies ist allerdings auf die vergangenen sechs Monate beschränkt.

Während eine Privatperson mit ihren Vermietungseinkünften grundsätzlich nicht der Ge­werbesteuer unterliegt, ist die Vermietung durch eine Gesellschaft grundsätzlich gewerbe­steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat daher die erweiterte Grundstückskürzung geschaffen, durch die Grundstücksunternehmen ihren auf die Grundstücksverwaltung entfallenden Gewinn von der Gewerbesteuer befreien lassen können. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng gefasst, so dass das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich in einem Streitfall entscheiden musste, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Einkaufszentrums (inklusive Tiefgarage und Wohnungen), das sie vermietete. Eigene Arbeitnehmer beschäftigte sie nicht. Die Verwaltung und Vermietung wurde von anderen Konzerngesellschaften übernommen. In den Jahren 2012 und 2013 erzielte die Klägerin erhebliche Mieteinnahmen. Das Objekt war in zwei Bauabschnitte unterteilt: Der erste wurde 2012 mit Gemeinschafts- und technischen Anlagen zur Nutzung überlassen. Der zweite wurde 2013 fertiggestellt und umfasste unter anderem einen sogenannten Food Court mit mehreren Selbstbedienungsrestaurants. Dort befand sich ein zentral gelegener, möblierter Verzehrbereich, der von allen Restaurants genutzt wurde. Für die Jahre 2012 und 2013 beantragte die Klägerin die erweiterte Grundstückskürzung. Das Finanzamt versagte diese unter anderem mit der Begründung, dass die Mitvermietung von Kühlräumen, Fettabscheidern und der Möblierung des Food Courts gewerbesteuerlich schädlich sei.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für 2012 war die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren, für 2013 hingegen nicht. Grundsätzlich erfüllte die Klägerin zwar die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung. Betriebsvorrichtungen (z.B. Maschinen und sonstige Anlagen), die unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen, gehören jedoch nicht zum Grundbesitz. In 2012 wurden zwar auch Betriebsvorrichtungen, wie etwa der Fettabscheider, mitvermietet. Diese Mitvermietung war aber unschädlich und somit die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren. In 2013 wurde allerdings der Food Court in Betrieb genommen. Nach Ansicht des Gerichts stellte die Möblierung des zentralen Verzehrbereichs eine schädliche Betriebsvorrichtung dar. Die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung lagen daher für 2013 nicht vor.

Hinweis: Seit 2021 gelten Geringfügigkeitsgrenzen, nach denen bestimmte Mietnebenleistungen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze unschädlich sein können.

Ändert sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts noch im Jahr seiner Anschaffung zugunsten des Vorsteuerabzugs, führt dies nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Die spätere (abzugsgünstige) Verwendung ist vielmehr ausschließlich über die Berichtigungsvorschrift des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berücksichtigen.

Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmer im Jahr 2017 einen Pkw erworben, bei dessen Anschaffung das Finanzamt den Vorsteuerabzug zunächst versagte, weil es das Fahrzeug als Luxussportwagen einstufte. Noch im selben Jahr begann der Unternehmer, den Pkw zu vermieten. Damit lag ab diesem Zeitpunkt eine unternehmerische und grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung vor.

Das FG erkannte zwar die Vermietung als für den Vorsteuerabzug günstige Verwendung an, lehnte aber eine rückwirkende Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerausschlusses nach § 15 UStG ab. Vielmehr sei ein Nutzungswechsel auch innerhalb des Anschaffungsjahres über § 15a UStG abzubilden. Somit bleibe der ursprüngliche Vorsteuerausschluss bestehen; die spätere Änderung führe lediglich zu zeitanteiligen Berichtigungsbeträgen.

Hinweis: Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da das FG einen Nutzungswechsel im Anschaffungsjahr ausschließlich über § 15a UStG befürwortet. Da die Rechtsfrage höchstrichterlich aber noch nicht geklärt ist, hat das FG die Revision zugelassen.

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch die unbefristete Personalgestellung an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht unternehmerisch tätig, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und kein Wettbewerb mit privaten Anbietern besteht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden.

Die Klägerin überließ auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrags zwei nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angestellte Arbeitnehmer an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Die Personalkosten zuzüglich Umsatzsteuer stellte sie der Einrichtung monatlich in Rechnung. Während sie die Umsätze anfangs als steuerpflichtig erklärte, beantragte sie später die Nichtbesteuerung, allerdings vergeblich.

Das FG bejahte zunächst das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Die öffentlich-recht­liche Einrichtung zahlte der Klägerin ein Entgelt für die Überlassung der Arbeitnehmer. Es handelte sich auch nicht lediglich um eine Personalbereitstellung, da das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer auf die Einrichtung übergegangen war. Die Personalgestellung war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht umsatzsteuerbar, weil die Klägerin insoweit nicht unternehmerisch tätig wurde.

Für die Jahre 2013 bis 2016 galt § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), für 2017 dann § 2b UStG. Danach ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei einer Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nur dann Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen (gegenüber privaten Anbietern) führen würde. Die Personalgestellung beruhte hier auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach diesem Vertrag war die Klägerin verpflichtet, das erforderliche Personal für die Einrichtung einzustellen. Sie handelte damit im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben.

Entscheidend für das FG war, dass kein Wettbewerb mit privaten Anbietern bestand. Die Personalgestellung war aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrags ausschließlich den Vertragspartnern vorbehalten. Zudem konnte die Einrichtung mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine entsprechenden Verträge mit einem privaten Unternehmen schließen. Hinzu kam, dass die Arbeitnehmer unbefristet angestellt und dauerhaft bei der Einrichtung beschäftigt wurden. Eine solche dauerhafte Überlassung ist für private Unternehmen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich unzulässig, im öffentlichen Dienst nach § 4 Abs. 3 TVöD jedoch möglich. Für 2017 sah das FG ebenfalls keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Zusammenarbeit diente gemeinsamen öffentlichen Interessen und fiel damit auch unter den Rechtsgedanken des § 2b UStG.

Wer sich längere Zeit im Urlaub aufhält, sollte seinen Briefkasten zu Hause nicht unbeaufsichtigt lassen - insbesondere, wenn er noch mit Steuerbescheiden rechnet. Denn die Einspruchsfrist läuft unabhängig davon, ob man verreist ist oder den Bescheid direkt gelesen hat. Liegt nach der Urlaubsrückkehr ein Steuerbescheid im Briefkasten, sollte daher zuallererst die Einspruchsfrist berechnet werden. Denn gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits abgelaufen sein.

Hinweis: Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versanddatum als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt als Bekanntgabetag der nächste Werktag. Auch bei digitaler Bereitstellung gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekannt gegeben. Daher ist es auch im Urlaub ratsam, sein elektronisches Postfach im Blick zu behalten, denn man erhält bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail.

Neben der Einspruchsfrist sollte der Bescheid im nächsten Schritt auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Hierbei hilft ein Abgleich der Steuerbescheiddaten mit den Daten, die (elektronisch) an das Finanzamt übermittelt worden sind. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben, sowie mögliche Freibeträge, z.B. für Kinder. Auch der Erläuterungsteil eines Steuerbescheids, der unter der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgedruckt ist, verdient besondere Aufmerksamkeit, denn dort begründet das Finanzamt seine Änderungen und fordert ggf. Nachweise oder Belege an.

Ergeben sich bei der Bescheidprüfung Fehler oder unberechtigte Abweichungen, sollten Steuerzahler Einspruch einlegen. Ist die Zeit knapp, da die einmonatige Einspruchsfrist bald abläuft, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann später beim Finanzamt nachgereicht werden. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann nur in Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, so dass die Uhr bei der Fristberechnung zurückgedreht wird. Dies ist nur möglich, wenn die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt worden ist. Die Anforderungen dafür sind hoch.

Hinweis: Steuerzahler sollten bei längeren Abwesenheiten also dafür sorgen, dass ihre Einspruchsfristen nicht einfach ungesehen verstreichen können. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, kann diese zwar online abrufen, allerdings ist dies nur im ELSTER-Portal und noch nicht in der neuen MeinELSTER+- App möglich. Wer im Urlaub ist, sollte also sicherstellen, dass er sich auch von unterwegs in die Browserversion des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson beauftragt werden, die regelmäßig den Briefkasten kontrolliert. Der einfachste und sicherste Weg ist es, einen Steuerberater zu bevollmächtigen und die Bekanntgabe von Steuerbescheiden direkt an ihn vornehmen zu lassen.