SteuerNews
Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren entschieden, dass Einspruchsführer bei der Einspruchseinlegung per E-Mail keine Empfangs- und Lesebestätigung anfordern müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bevollmächtigter eines Steuerzahlers fristgemäß und elektronisch Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, die entsprechende E-Mail war jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen. Ein Mitarbeiter des Bevollmächtigten hatte die E-Mail aber in Kopie (cc) erhalten und konnte diese dem Gericht vorlegen. Durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte der Steuerzahler seinem Einspruchsbegehren vor dem BFH nun zum Erfolg verhelfen.
Hinweis: Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.
Der BFH gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und urteilte, dass der Steuerzahler im vorliegenden Fall ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die Einspruchsfrist zu wahren. Die fristgerechte Einspruchsversendung an das Finanzamt war durch die Vorlage der E-Mail-Kopie hinreichend glaubhaft gemacht. Der Eingang einer E-Mail bei einem cc-gesetzten Dritten legt nach Gerichtsmeinung nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde. Die Einspruchsfrist war zudem lediglich schuldlos versäumt worden, da die E-Mail zutreffend adressiert war und der Prozessbevollmächtigte keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten hatte.
Hinweis: Mit dem Absenden einer zutreffend adressierten E-Mail hat ein Steuerzahler (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Er ist nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postgang vertrauen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, so kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) abziehen. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).
Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers. Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausan einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen in der Regel nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung beim Entleiher zugeordnet sein können, so dass sie keine erste Tätigkeitsstätte haben und ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen können.
Bereits das in diesen Fällen geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht einer unbefristeten Zuordnung nach Auffassung des Gerichts regelmäßig entgegen, denn demnach dürfen Verleiher einen Leiharbeitnehmer in der Regel nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen. Somit scheidet eine unbefristete Überlassung an den Entleiher bereits von Gesetzes wegen aus. Diese arbeitsrechtlichen Beschränkungen müssen auch bei der steuerlichen Einordnung beachtet werden.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Immer mehr digitale Medienprojekte, Blogs oder Plattformen finanzieren sich zumindest teilweise über freiwillige Unterstützungszahlungen von Nutzern. Diese Spenden oder Patenschaften werfen regelmäßig die Frage auf, ob sie umsatzsteuerlich als Entgelt für eine Leistung oder als nichtsteuerbare Zuschüsse zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.
Die Klägerin im Urteilsfall betrieb einen journalistischen Online-Blog, der für alle Nutzer kostenlos und ohne Registrierung zugänglich war. Der Betrieb sollte durch Werbeeinnahmen sowie den Verkauf von E-Books, Büchern und Merchandise-Produkten finanziert werden. Da diese Einnahmen zunächst nicht ausreichten, rief die Klägerin ihre Leser zur freiwilligen Unterstützung auf. Einige Nutzer leisteten daraufhin einmalige Zuwendungen (Spenden), andere übernahmen sogenannte Patenschaften mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen. Den Unterstützern wurden keine exklusiven Inhalte, Vorteile oder sonstigen Gegenleistungen gewährt; der Blog blieb für alle Besucher vollständig frei zugänglich.
Das Finanzamt sah in den Unterstützungszahlungen steuerpflichtige Entgelte, da es einen Leistungsaustausch zwischen der Blogbetreiberin und den Unterstützern annahm. Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Es qualifizierte die Zahlungen als nichtsteuerbare (echte) Zuschüsse. Ein steuerbarer Umsatz setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, einschließlich eines identifizierbaren Leistungsempfängers, eines Rechtsverhältnisses und eines konkreten Vorteils.
Im Besprechungsfall waren die Zahlungen jedoch freiwillig, anonym und ohne vertragliche Bindung. Es gab weder einen individuellen Vorteil noch eine Gegenleistungserwartung. Interessant ist, dass das FG trotz der Nichtsteuerbarkeit der Einnahmen den vollen Vorsteuerabzug gewährte, da die Klägerin ausschließlich wirtschaftlich tätig war, um steuerpflichtige Umsätze, etwa aus Werbung oder Buchverkäufen, zu erzielen. Die freiwilligen Zuwendungen dienten nur der Finanzierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht einem eigenständigen ideellen Bereich. Eine Vorsteueraufteilung war daher nicht erforderlich.
Hinweis: Das Urteil schafft erste Klarheit für digitale Medienprojekte, die sich über freiwillige Unterstützungen finanzieren. Betreiber sollten die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, ihre Finanzierungsmodelle dokumentieren und prüfen, ob bei identifizierbaren Nutzern ein Leistungsaustausch vorliegen könnte.
| Information für: | Freiberufler |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Können Investitionen in artgerechte Tierhaltung oder in die Aufforstung steuerliche Konsequenzen haben? Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) machen deutlich, dass dies der Fall ist. Sie setzen die wegweisenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 um und definieren die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechender land- und forstwirtschaftlicher Leistungen präzise.
Über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Leistungen eines Tierzuchtbetriebs: Der BFH entschied am 29.08.2024, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, um eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung sicherzustellen, der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen. Maßgeblich ist dabei nicht, dass der Leistungsempfänger die Leistung unmittelbar land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung die Produktionsweise des leistenden Betriebs beeinflusst. Eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger ist nicht erforderlich. Aufforstungsleistungen: Im Gegensatz dazu entschied der BFH am 19.12.2024, dass Aufforstungsleistungen, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt, um dem Leistungsempfänger den Nachweis einer Ersatzaufforstung gegenüber einer Behörde zu ermöglichen, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.Hinweis: Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Für bis zum 30.09.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn Leistender und Empfänger übereinstimmend die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen anwenden. Wird diese Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, schuldet der Leistende den ausgewiesenen Mehrbetrag und der Empfänger muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug berichtigen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
Seit 2013 sind Prozesskosten nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung (agB) absetzbar: Sie müssen dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Klägers zu verhindern. Hierbei ist dessen Vermögenssituation maßgeblich. Nur wenn sie tatsächlich existenzbedrohend sind, können die Prozesskosten als agB anerkannt werden. Dient der Prozess aber lediglich der Vermehrung des Vermögens, sind die Kosten nicht absetzbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, ob abzugsfähige Prozesskosten vorliegen.
Der Kläger hatte mehrere Anbieter von Glückspielen auf Rückzahlung von ihm verspielter Einsätze verklagt und war damit in erster Instanz vollumfänglich erfolgreich. Die ihm für die Klageverfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten machte der Kläger als agB geltend, soweit sie ihm im Streitjahr (noch) nicht vom unterlegenen Prozessgegner erstattet worden waren. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung als agB jedoch mit der Begründung ab, die Kosten seien nicht zwangsläufig entstanden.
Dem folgte das FG und wies die Klage zurück. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, Verträge mit den Glückspielanbietern abzuschließen und sich dem Risiko des Verlusts des Spieleinsatzes auszusetzen. Es habe sich um eine eigenverantwortliche und freiwillige Entscheidung gehandelt. Auch sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, die Prozesse gegen die Glückspielanbieter zu führen. Er habe sich freiwillig dazu entschieden.
Die dem Kläger entstandenen Prozesskosten seien auch keine Aufwendungen, ohne die er Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Im Übrigen habe das Einkommen des Klägers deutlich über dem Existenzminimum gelegen, wobei es keinen Unterschied gemacht hätte, ob er die Prozesse gewonnen oder verloren hätte.
Hinweis: Bereits früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die bloße Absicht, eine Vermögensmehrung durch den angestrengten Prozess herbeizuführen, nicht ausreicht, um die Kosten als agB anzuerkennen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.
Hinweis: Wird das Mietobjekt vom Vermieter hingegen zeitweise selbst genutzt und nur zeitweise vermietet, muss er dem Finanzamt seine Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann er etwaige Verluste steuerlich abziehen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt, dass Vermietungsverluste bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen seien. Der BFH betonte aber, dass es hierfür erforderlich sei, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist nach Gerichtsmeinung auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft, weshalb sie die Vermietungsverluste für ein Jahr steuerlich berücksichtigt hatten, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat die finanzgerichtliche Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Letzteres muss nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren prüfen.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Erfolgt der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft, ist diese Eigentümerin des Grundstücks und damit Steuerschuldnerin. Jedoch können sich bei einer Kapitalgesellschaft die Anteilseigner - als mittelbare Grundstückseigner - immer wieder ändern. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, wonach bei einer Änderung von mindestens 90 % des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer anfällt. Aber wie verhält es sich, wenn man den Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht kauft, sondern erbt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah sich mit dieser Fragestellung konfrontiert.
An der grundbesitzenden Antragstellerin, einer GmbH, war der 2018 verstorbene M zu rund 96,67 % beteiligt. Die Anteile an der GmbH gingen nach seinem Tod zu jeweils gleichen Teilen auf die Erbengemeinschaft aus sechs seiner Kinder über. In 2024 schlossen die sechs Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag über die Geschäftsanteile an der GmbH, aufgrund dessen die Miterben jeweils gleich hohe Geschäftsanteile an der Antragstellerin erhielten. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Bescheid über Grunderwerbsteuer.
In den Erläuterungen zur Festsetzung führte es aus, dass ein Grundstückserwerb von der Antragstellerin auf eine fiktive neue GmbH vorliegen würde, obwohl zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel erfolgt sei. Die GmbH beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung (AdV), welche vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Das FG gewährte die AdV jedoch. Die Erbquoten der einzelnen Erben seien bei der Erbauseinandersetzung gewahrt worden. Ausgleichszahlungen seien nicht geleistet worden. Somit sei es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben. Wenn schon der Erwerb eines Anteils durch nur einen Erben von der Steuer befreit sei, müsse dies erst recht gelten, wenn alle Erben anteilig beteiligt blieben. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weshalb die AdV zu gewähren sei.
Hinweis: Das Gericht ließ offen, ob es durch die Erbauseinandersetzung überhaupt zu einem Gesellschafterwechsel kam, denn die Erbengemeinschaft sei zivilrechtlich nicht rechtsfähig.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
Studenten, die ein Masterstudium oder eine Promotion absolvieren, haben ihren Fokus häufig komplett auf das Lernen gerichtet und kümmern sich daher aus nachvollziehbaren Gründen nicht um steuerliche Themen. Sie sollten aber wissen, dass sie sich steuerlich in einer äußerst günstigen Lebensphase befinden, da sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben (in der Regel den Bachelor) und daher die Kosten ihrer aktuellen, "zweiten Berufsausbildung" steuerlich als Werbungskosten absetzen dürfen.
Zum Hintergrund: Der Steuergesetzgeber hat festgelegt, dass es sich bei einem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit dessen Kosten absetzbar sind. Vom Kostenabzug ausgeschlossen sind damit im Grunde nur Studenten im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen. Denn sie durchlaufen mit dem Bachelor zunächst die erste Ausbildung.
Ein Masterstudium oder eine Promotion werden vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen. Dafür spielt keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam ist nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser. Studenten sollten daher sämtliche Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto sammeln.
Heutzutage werden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gute Nachricht ist, dass die gesamte technische Ausstattung abgesetzt werden kann. Auch die Internetgebühren für deren Nutzung werden vom Finanzamt (FA) akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien können ebenfalls vollständig abgesetzt werden. Auch Semesterbeiträge oder Immatrikulationsgebühren sowie Ausgaben für das Semester- oder Monatsticket sind absetzbar.
Wer täglich mit dem Auto zur Hochschule fährt, kann für die einfache Wegstrecke die Entfernungspauschale absetzen. Für Pkw-Fahrten zu Lerngemeinschaften zählen sogar der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekosten handelt. Als Nachweis für alle Fahrten sollte eine Art Fahrtenbuch geführt werden.
Es empfiehlt sich für Master- und Promotionsstudenten, für jedes Studienjahr freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und darin ihre Kosten abzurechnen. Wer während des Studiums steuerpflichtige Einkünfte erzielt (z.B. durch einen Nebenjob), kann damit sofort einen Steuerspareffekt erzielen, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 EUR übersteigen. Sind in den Studienjahren keine steuerpflichtigen Einkünfte angefallen, stellt das FA einen Verlust fest, der dann in zukünftigen Jahren abgesetzt werden kann (Verlustvortrag), in denen steuerpflichtige Einkünfte anfallen.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt (FA) bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Hierzu zählen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger und Beitragsmitteilungen von Kranken- und Pflegeversicherungen.
Für die Steuerveranlagung von Rentnern und Pensionären liegen dem FA daher in der Regel alle Daten vollumfänglich vor. Aus diesem Grund ist für diesen Personenkreis bereits im Jahr 2018 ein Pilotprojekt zur Abgabe einer vereinfachten Einkommensteuererklärung gestartet; seitdem können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen verschlankte Erklärungsvordrucke abgeben - eine sog. "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften".
Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die Formulare können direkt am PC ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden.
Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen, sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden später von den FA automatisch berücksichtigt. Wenn allerdings noch zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus Vermietung oder Gewerbe vorliegen, müssen Ruheständler die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke nutzen.
Hinweis: Die "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften" wird nur in den FA in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen. Wohnen Ruheständler in anderen Bundesländern, müssen sie auf die regulären Steuerformulare zurückgreifen.
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| zum Thema: | Einkommensteuer |
Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Im zugrunde liegenden Fall waren der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim).
In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemannes bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung durch die Ehefrau. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzamt gestand dem Ehemann die beantragte Steuerbefreiung jedoch nicht zu und forderte Schenkungsteuer ein.
Der BFH sprach sich nun jedoch für die Steuerfreistellung aus. Zivilrechtlich hatte durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt - für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte als bereichert angesehen (in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Familienheim). Deshalb ist es nach Gerichtsmeinung folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |