SteuerNews

Kann eine Immobilie nicht vermietet werden, weil sie noch durch ein Wohnungsrecht "blockiert" ist, lassen sich Ausgleichszahlungen an den Wohnungsberechtigten zur Aufgabe seines Rechts als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Mann, der ein Erbbaurecht für eine Doppelhaushälfte geerbt hatte, die mit einem Wohnungsrecht zugunsten eines Dritten belastet war. Dieser Dritte verzichtete gegen Zahlung von 40.000 EUR auf das Wohnungsrecht und verpflichtete sich, das Gebäude zu räumen. Nachdem das Objekt freigestellt und renoviert worden war, begann der Kläger mit der Vermietung. Die von ihm geleistete Ausgleichszahlung machte er als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt ordnete die Zahlung jedoch den Anschaffungskosten des Gebäudes zu, so dass sie sich lediglich über die 2-%-ige Abschreibung steuermindernd auswirkte.

Der BFH ließ hingegen den sofortigen Werbungskostenabzug zu und erklärte, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften bestanden habe. Durch den Verzicht des Wohnungsberechtigten sei der Kläger in die Lage versetzt worden, eine unentgeltliche Überlassung (Wohnungsrecht) durch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung (Vermietung) zu ersetzen.

Hinweis: Auch die bei Löschung des Wohnungsrechts anfallenden Kosten für den Notar (Beurkundungskosten) waren sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

Der wichtigste Unterschied zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist ganz einfach die Gewerbesteuerpflicht. Diese zusätzliche Steuer ist für die gewerblichen Gewinne zu entrichten, für Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit jedoch nicht. Ob jemand gewerblich oder freiberuflich tätig ist, ist allerdings manchmal nicht so einfach zu entscheiden, da hierbei viele Aspekte zu berücksichtigen sind. Im Streitfall musste sich das Finanzgericht Köln (FG) mit dieser Frage befassen.

Der Kläger ist ausgebildeter Journalist. Er erzielte Einkünfte aus der Tätigkeit als Sprecher von Fernsehproduktionen (der größte Teil seiner Tätigkeit), als Synchronsprecher, als Sprecher von Werbe- und Ansagetexten sowie aus Coachingtätigkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde anhand von Beispielen die Tätigkeit des Klägers auf ihren künstlerischen Inhalt hin geprüft. Seine Tätigkeit als Synchronsprecher wurde zwar als künstlerisch qualifiziert, war jedoch hinsichtlich Umfang und Einnahmen nur von untergeordneter Bedeutung. Die anderen Tätigkeiten hingegen wurden als nicht künstlerisch eingestuft. Das Finanzamt behandelte daraufhin die Gewinne der Jahre 2009 bis 2013 als gewerblich und änderte die Gewerbesteuermessbeträge.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Tätigkeit des Klägers als Off-Sprecher zwar nicht als journalistisch, jedoch als künstlerisch einzuordnen. Seine Sprechertätigkeit und seine sonstige Mitwirkung bei TV-Sendungen und TV-Dokumentationen genügten den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sogenannten Gebrauchskunst als künstlerische Tätigkeit stelle. Der Kläger habe in einem maßgeblichen Umfang an der redaktionellen Über- und Bearbeitung der Sprechtexte mitgewirkt. Darüber hinaus unterstreiche auch die Sprechertätigkeit im eigentlichen Sinne, also die Darbietung des Textes in der Endfassung, die künstlerische Tätigkeit des Klägers. Denn hierbei handele es sich nicht um das bloße Ablesen oder den reinen Vortrag eines Textes.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

Wenn Wohnort und Arbeitsort weit auseinanderliegen, ist es manchmal sinnvoll, eine Zweitwohnung am Arbeitsort zu mieten. Die Kosten hierfür können teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Allerdings ist dies nicht unbegrenzt möglich, denn der Gesetzgeber hat die Unterkunftskosten auf 1.000 EUR im Monat gedeckelt. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob auch die Kosten für einen Stellplatz den Unterkunftskosten zuzurechnen sind. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste darüber entscheiden.

Der Kläger war 2019 in C tätig. Er unterhielt einen Wohnsitz in E und einen Wohnsitz in G. In G hatte er einen Pkw-Stellplatz für 60 EUR je Monat angemietet. Die dortige Wohnung befand sich zwar auf einem anderen Grundstück, war aber fußläufig erreichbar. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 96.400 EUR. Zudem machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von ca. 42.100 EUR geltend. Darin waren unter anderem Sanierungskosten von 34.000 EUR sowie Stellplatzkosten von 720 EUR (12 x 60 EUR) enthalten. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch auf die maximal zulässigen Unterkunftskosten von 1.000 EUR je Monat und berücksichtigte darüber hinaus Abschreibungen für die Einrichtung in Höhe von rund 430 EUR. Hiergegen wehrte sich der Kläger, denn seiner Ansicht nach waren die Stellplatzkosten von 720 EUR ebenfalls zu berücksichtigen.

Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Stellplatzkosten stellten notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dar. Sie fielen nicht unter die monatliche Begrenzung auf 1.000 EUR, da es sich nicht um Unterkunftskosten handele. Auch wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt werde, dass von den Unterkunftskosten auch die Stellplatzmiete erfasst sei, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Im Gesetz selbst stehe es nämlich nicht. Auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema ändere daran nichts, da die Gerichte nicht an die Verwaltungsanweisungen gebunden seien. Die Revision wurde zugelassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist das oft ein guter Zeitpunkt für etwas Neues. Sofern man eine Abfindung bekommt, kann man dieses Geld gut nutzen, um einige Zeit im Ausland zu verbringen. Sei es, um auf Reisen zu gehen oder um es als Startkapital für einen Wohnsitz in einem neuen Land zu verwenden. Erhält man die Abfindung erst nach dem Wegzug, stellt sich die Frage, welchem Land das Besteuerungsrecht dann zusteht. Im Streitfall hat Deutschland die Abfindung besteuert, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Großbritannien lebte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger war im Inland beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.09.2016 einvernehmlich aufgehoben. Als Ausgleich wurde eine Abfindung vereinbart, die allerdings erst am 31.01.2017 ausgezahlt werden sollte. Der Kläger meldete seine Wohnung in Deutschland zum 21.10.2016 ab. Am 15.12.2016 beglaubigte die deutsche Botschaft in London eine Kopie seines Reisepasses, der zufolge der Kläger nicht mehr in Deutschland, sondern in Großbritannien wohnhaft war. Die Abfindung wurde dem Kläger am 30.01.2017 ohne Lohnsteuereinbehalt ausgezahlt, da er eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragt hatte. In dem Antrag hatte er erklärt, dass er ab dem 31.10.2016 in Großbritannien wohnen wolle und die Abfindung dort steuerpflichtig sei. Das Finanzamt hob die erteilte Freistellungsbescheinigung allerdings auf, da sie rechtswidrig ergangen sei, und forderte die Lohnsteuer nach. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem FG.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Bescheinigung habe nachträglich durch das Finanzamt aufgehoben werden können. Die gezahlte Abfindung habe zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geführt, die trotz eines ausländischen Wohnsitzes dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterlägen. Der Senat könne nicht feststellen, dass nach der Beendigung der Tätigkeit in Deutschland vom Kläger eine Ansässigkeit in Großbritannien begründet worden sei. Er habe keine Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Behörden vorgelegt. Nach britischem Recht reiche eine Anschrift allein noch nicht zur Begründung einer Ansässigkeit. Aber auch eine Ansässigkeit in Großbritannien würde eine Besteuerung in Deutschland nicht verhindern. Das Besteuerungsrecht Deutschlands werde nicht durch das Gesetz eingeschränkt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) herausgegeben. Darin wird die umsatzsteuerliche Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2019 im Fall eines Verpachtungs-BgA entschieden, dass es bei der Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen, sei dies nicht gegeben. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss an.

Diese Grundsätze hatte die Finanzverwaltung bereits mit einem Schreiben im Jahr 2021 übernommen, die weitere Anwendung der bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 jedoch nicht beanstandet.

Zur Vermeidung von Nachteilen beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit aktuellem Schreiben bis zum 31.12.2024 verlängert. Diese Verlängerung soll allerdings nur gelten, wenn § 2b UStG für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 die bisherige Übergangsregelung in Anspruch genommen wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Bereits seit 1991 müssen Steuerzahler in Deutschland den Solidaritätszuschlag zahlen. Die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer fällt damit - bis auf kurze Unterbrechungen von 1992 bis 1994 - bereits seit 33 Jahren an. Eingeführt wurde die Abgabe unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren.

Das Allerneueste hierzu ging durch alle Publikumsmedien, gleichwohl wollen wir es auch an dieser Stelle quasi offiziell bestätigen: In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 gleichwohl noch verfassungsgemäß war. Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Sie waren der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden durfte und sein Ausnahmecharakter eine dauerhafte Erhebung verbietet. Darüber hinaus sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 als verkappte "Reichensteuer" wirke.

Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde geregelt, dass der Zuschlag erst erhoben wird, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 EUR (Ledige) bzw. 33.912 EUR (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Für das Steuerjahr 2022 bedeutet dies, dass der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 EUR (Ledige) bzw. 125.206 EUR (Zusammenveranlagte) anfällt.

Der BFH teilte die Bedenken der klagenden Eheleute nicht und sah davon ab, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dem Urteil nach muss eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand nach Gerichtsmeinung auch zum Jahresende 2019 fort. Auch in den Jahren 2020 und 2021 war ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit.

Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da der ab 2021 erfolgte Zuschnitt des Solidaritätszuschlags auf Besserverdiener gerechtfertigt sei. Die Steuer- und Abgabenlast darf (und soll) an die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers anknüpfen und soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Eine Beschränkung auf hohe Einkünfte ist damit gerechtfertigt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Für den Besuch einer öffentlichen Schule müssen in Deutschland keine Schulgebühren gezahlt werden. Jedoch gibt es auch alternative Schulformen, für die dann Schulgeld anfallen kann. Bis zu 30 % dieses Schulgeldes können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden, maximal jedoch 5.000 EUR pro Jahr und Kind. Dies gilt nicht nur für in Deutschland, sondern auch für eine Schule im Ausland gezahltes Schulgeld. Hier sind allerdings weitere Voraussetzungen zu beachten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) darüber entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen.

Im zugrundeliegenden Fall lebten der Kläger und seine Frau A bis einschließlich 2017 in Malaysia und kehrten Mitte 2017 nach Deutschland zurück. Der Kläger erzielte in 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die in 2008 geborene Tochter B des Klägers lebt mit ihrer Mutter C in Laos. Sie besucht dort seit 2012 die D-Schule: eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volksrepublik Laos lizenziert ist, nach britischem Cambridge-Schulsystem lehrt und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt. Das hierfür angefallene Schulgeld machte der Kläger in Höhe von 3.668 EUR als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm jedoch den Abzug.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Schulgeld könne teilweise als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn - unter anderem - der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalte und die Schule sich in einem EU-/EWR-Staat befinde. Im Sachverhalt liege die Schule jedoch in einem Drittland. Somit seien die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt. Auf den erreichbaren Schulabschluss komme es dabei nicht an. Des Weiteren handle es sich bei der D-Schule um keine sogenannte "Deutsche Schule", denn sie habe keinen Bezug zum deutschen Schul- und Bildungssystem und biete auch keinen deutschsprachigen Unterricht an. Eine Rechtsfortbildung über den Wortlaut hinaus komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Schulen in Drittländern bewusst ausgeschlossen habe. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme nicht in Betracht, da Ausbildungsunterhalt kein atypischer, außergewöhnlicher Unterhaltsaufwand sei.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Wenn das Finanzamt Ihnen einen Bescheid zuschickt und Sie dagegen Einspruch einlegen wollen, müssen Sie die Einspruchsfrist beachten. Diese beträgt normalerweise vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch unzulässig. Da das Finanzamt aber nicht von jedem Bescheid weiß, wann er denn genau beim jeweiligen Steuerpflichtigen ankommt, gibt es die sogenannte Dreitagesfiktion. Danach geht man davon aus, dass der Brief am dritten Tag nach Aufgabe zur Post angekommen sein muss. Aber was ist, wenn in dieser Zeit keine Zustellung stattfand? Verlängert sich dann die Zeit? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte darüber zu urteilen.

Im zugrundeliegenden Fall erließ das Finanzamt aufgrund der von der Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärung am 15.06.2018 einen Einkommensteuerbescheid für 2017. Die Klägerin war vom 02.05.2018 bis zum 19.06.2018 nachweislich nicht zu Hause und fand den Bescheid folglich auch erst am 19.06.2018 in ihrem Briefkasten. Noch am gleichen Tag übersandte sie ihn per Fax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Diese legte am 19.07.2018 Einspruch gegen den Bescheid ein und gab an, dass dieser erst am 19.06.2018 eingegangen sei. Nach Ansicht des Finanzamts war die Einspruchsfrist jedoch bereits am 18.07.2018 abgelaufen und der Einspruch daher unzulässig.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Bescheid sei zwar am 15.06.2018 zur Post aufgegeben worden, die Zugangsvermutung finde aber in diesem Fall deshalb keine Anwendung, weil an der Wohnung der Klägerin innerhalb der Dreitagesfrist nach dem 15.06.2018 regelmäßig nicht an allen Werktagen vom Postdienstleistungsunternehmen C-AG Post zugestellt worden sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch dann Anwendung, wenn zum Beispiel wegen mehrerer arbeitsfreier Tage oder Personalausfall innerhalb der Dreitagesfrist an zwei Tagen keine Zustellung stattgefunden habe. Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen könnten. Im Streitfall sei es jedoch anders, da planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Zustellung erfolgt sei und diese zwei Tage in den Dreitageszeitraum gefallen seien.

Die Revision wurde zugelassen, da es das FG für höchstrichterlich klärungsbedürftig hält, ob die Zugangsvermutung entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Dreitagesfrist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.

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zum Thema: übrige Steuerarten

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für den Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen und der Homeoffice-Pauschale geschaffen und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen haben. Bis zur Steuererklärung 2023 dauert es zwar noch ein bisschen, doch es schadet nicht, sich die Neuregelungen schon am Anfang des Steuerjahres zu Gemüte zu führen.

Ab 2023 gilt erstmals ein Wahlrecht für Erwerbstätige, die im Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder - wie bisher - in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Hinweis: Die Pauschale muss allerdings monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich dann aber wiederum die Homeoffice-Pauschale abziehen, sofern weiterhin - zumindest überwiegend - von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihre Raumkosten bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (im Betrieb ihres Arbeitgebers) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 auf 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr, erhöht. Es können also bis zu 210 Arbeitstage in der Steuererklärung abgerechnet werden. Bis einschließlich 2022 galt noch ein Tagessatz von 5 EUR und ein Höchstbetrag von 600 EUR pro Jahr, so dass maximal nur 120 Arbeitstage anerkannt werden konnten.

Hinweis: Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale muss kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Es genügt also auch, wenn die Tätigkeit in einer Arbeitsecke, einem Durchgangszimmer oder am Esstisch ausgeübt wird. Die Pauschale von 6 EUR darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Erwerbstätige keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb seiner Wohnung anfährt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ihm im Betrieb dauerhaft kein eigener Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können also die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale zugleich für einen Tag abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Lehrer, die vor oder nach dem Unterricht von zu Hause aus arbeiten.

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zum Thema: Einkommensteuer

Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden und kann die zu zahlende Einkommensteuer erheblich in die Höhe treiben. Besteuert wird der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzüglich der anfallenden Werbungskosten. Keine Versteuerung muss hingegen erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt wurde. Hierzu muss eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder

im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren

vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass Gewinne aus dem Verkauf eines selbstbewohnten Hauses als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden müssen, wenn darin zuvor tageweise Zimmer vermietet worden sind. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen, das ein 150 qm großes Reihenhaus bewohnt hatte. Um sich etwas hinzuzuverdienen, hatten die Eheleute zwei im Dachgeschoss belegene Kinderzimmer tageweise an Messegäste vermietet (zwölf bis 25 Tage pro Jahr). Neben den beiden Zimmern befanden sich in dem 35 qm großen Dachgeschoss noch ein Flur und ein Bad. Die Mietverträge sahen vor, dass die Zimmer zur Alleinnutzung sowie Flur und Bad zur Mitnutzung vermietet wurden.

Nachdem die Eheleute ihr Haus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert hatten, besteuerte das Finanzamt - anteilig für die Fläche des gesamten Dachgeschosses (35 qm zu 150 qm) - einen privaten Veräußerungsgewinn.

Der BFH bestätigte die Steuerpflicht und verwies darauf, dass keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, wenn ein Steuerzahler eine Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Kann ein Mieter angemietete Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzen, führt auch eine lediglich vorübergehende Vermietung dazu, dass ein privater Veräußerungsgewinn besteuert werden muss. Eine Bagatellgrenze für eine unschädliche Vermietung kennt das Gesetz nicht.

Hinweis: Eine Vermietung einzelner Zimmer führt aber nicht dazu, dass der komplette Gewinn aus dem Hausverkauf der Besteuerung unterzogen werden muss. Der BFH betonte, dass der Veräußerungsgewinn nur anteilig nach dem Verhältnis der Wohnflächen steuerpflichtig ist. Eine Steuer lösen dabei nur die Räume aus, die zur Alleinnutzung vermietet wurden. Werden Räume lediglich zur Mitnutzung vermietet (vorliegend: Bad und Flur), können sie noch zu eigenen Wohnzwecken mitgenutzt werden, so dass die Flächen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns außen vor bleiben. Im vorliegenden Fall muss also lediglich die Fläche der beiden Kinderzimmer in ein Verhältnis zur Gesamtwohnfläche gesetzt werden, woraus sich der steuerpflichtige Anteil am Veräußerungsgewinn ergibt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer