SteuerNews
Kostenloser Rechtsbeistand ist nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie gegenüber dem Mandanten unentgeltlich erbracht wird, die Vergütung jedoch laut Gesetz von der unterlegenen Partei zu zahlen ist.
Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem eine Partei auf Feststellung der Nichtigkeit einer Bürgschaft geklagt hatte. Die anwaltliche Vertretung erfolgte unentgeltlich. Nach Obsiegen der klagenden Partei wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines Anwaltshonorars verurteilt, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Hinzurechnung der Umsatzsteuer mit der Begründung, es handele sich um eine entgeltliche Leistung.
Der EuGH bestätigte, dass die gerichtliche Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellt. Eine solche Leistung gilt auch dann als gegen Entgelt erbracht, wenn das Anwaltshonorar nicht vom Mandanten selbst, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Vergütung. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die gesetzlich vorgesehene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert der anwaltlichen Tätigkeit darstellt. Freiwillige oder zufällige Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung hingegen nicht.
Im Urteilsfall ergab sich der erforderliche Zusammenhang sowohl aus dem Vertragsverhältnis über die Rechtsvertretung als auch aus dem gesetzlichen Anspruch auf das Honorar. Unerheblich war dabei, dass die Vergütung nicht vom unmittelbaren Leistungsempfänger erbracht wurde. Auch der Umstand, dass das Honorar vom Ausgang des Rechtsstreits abhing, stand der Qualifikation als Entgelt nicht entgegen. Der Rechtsanwalt war daher als Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL anzusehen und die erhaltene Zahlung unterlag der Umsatzsteuer.
Hinweis: Das Urteil konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Pro-bono-Leistungen mit Erfolgshonorar. Zahlungen von Dritten begründen einen steuerbaren Umsatz, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Die Unentgeltlichkeit gegenüber dem Mandanten ist dabei unbeachtlich. Die Entscheidung reiht sich in die jüngere EuGH-Rechtsprechung zur Ausweitung steuerbarer Umsätze ein und führt dazu, dass gesetzlich vorgesehene Erfolgshonorare der unterlegenen Partei regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen.
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Wenn Sie etwas erben, fällt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer an. In der Regel sieht man es als zumutbar an, dass Sie die Steuer aus dem eigenen oder geerbten Vermögen entrichten. Für bestimmte Vermögensarten sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. So kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen eine Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Stundung auch bei Mietwohngrundstücken erfüllt sind.
Die Antragstellerin A ist neben zwei weiteren Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wohn- und Gewerbegrundstücke einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, ein Wertpapierdepot und diverse Verbindlichkeiten. Das Finanzamt setzte gegenüber A Erbschaftsteuer von rund 936.000 EUR fest. Hiervon zahlte A ca. 300.000 EUR und beantragte eine Stundung des verbleibenden Betrags. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da A nicht alle Bemühungen unternommen habe, um für entsprechende Liquidität zu sorgen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. Zwar könne auf Antrag eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens begleichen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ob am Fälligkeitstag noch ausreichend Mittel vorhanden seien, sei nicht entscheidend. Könne der Erbe im Zeitpunkt der Steuerentstehung die Steuer begleichen, komme eine Stundung nicht in Betracht.
Zur Zahlung könne auch die Aufnahme eines Darlehens dienen. Nach Ansicht des Gerichts war das zur Tilgung zur Verfügung stehende Vermögen höher als die bisherige Zahlung. Im Streitfall wurde außerdem angenommen, dass die geerbten Gewerbegrundstücke zeitnah hätten veräußert werden können und A auch ihr Sparguthaben oder einen Kredit zur Tilgung hätte einsetzen können. Da A keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich eine Kreditablehnung ergab, war eine Stundung nicht zu gewähren.
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Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.
Der BFH hatte entschieden, dass Lieferungen von Geräten, die ausschließlich für Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung verwendet wurden, nicht selbst pauschal besteuert werden. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsmeinung und korrigiert frühere Entscheidungen. Zudem stellte der BFH fest, dass die bisher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung für Gegenstände des Unternehmensvermögens nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
Diese Regelung sah vor, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände zu mindestens 95 % für Umsätze genutzt wurden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Darüber hinaus gelten laut BFH auf dem Feld befindliche Früchte vor der Ernte noch nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Das BMF hat den UStAE entsprechend angepasst und die neuen Regelungen in mehreren Abschnitten umgesetzt. Diese sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum 30.06.2026 ausgeführte Umsätze wird es aus Vertrauensschutzgründen nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin die bisherigen Regelungen anwenden und die Rechnungen entsprechend ausstellen.
Bei nachträglicher Berichtigung einer Rechnung auf den regulären Steuersatz sind die vorgeschriebenen Regeln zu beachten. Bei einem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Unternehmensvermögen mit Regelbesteuerung kann die zuvor pauschal angesetzte Vorsteuer zeitanteilig korrigiert werden.
Hinweis: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollten prüfen, wann die Pauschalbesteuerung gilt, welche Umsätze noch von der Übergangsregelung bis Mitte 2026 begünstigt werden und in welchen Fällen eine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.
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Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck - wer erbt, hat nicht nur Grund zur Freude, sondern auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt (FA). Denn jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss der Behörde gemeldet werden. Da auf das Erbe möglicherweise Steuern anfallen, ist das FA daran interessiert, wer wem was vermacht hat. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr FA innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden, des Weiteren der Todestag und der Sterbeort. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens müssen aufgeführt sein. Ergänzend muss das FA über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe informiert werden.
Die Erbschaftsanzeige kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform abgegeben werden. Das zuständige Erbschaftsteuer-FA für den jeweiligen Wohnbezirk ist einem Verzeichnis auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen. Nach dem Eingang der Meldung prüft das FA, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.
Zum Glück ist nicht jede Erbschaft steuerpflichtig. Das Gesetz gewährt Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Daher ist es für den Fiskus von Interesse, in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinander stehen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 EUR steuerfrei. Kinder dürfen von jedem Elternteil 400.000 EUR und Enkel von ihren Großeltern 200.000 EUR steuerfrei erben. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten können mit einem Freibetrag von 20.000 EUR rechnen.
Auch wenn die Erbschaft unterhalb der steuerfreien Grenze liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, jedoch nicht von der Anzeigepflicht. Doch auch die FA lassen in diesem Punkt gesunden Menschenverstand walten: Ausnahmsweise kann auf die Anzeige verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, ist es keine gute Idee, die Meldepflicht zu vernachlässigen. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das FA über Todesfälle und Nachlassvorgänge.
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Gründe zu spenden gibt es viele: sei es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke, zur Unterstützung bestimmter Gruppen oder zur Bekräftigung einer politischen Überzeugung durch eine Parteispende. Das Steuerrecht honoriert solche Spenden durch eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuer. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) stellte sich die Frage, ob auch eine zurückgezahlte Miete als Spende gelten kann.
Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete er an die gGmbH das erste und zweite Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Die für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen Beträge stellte er der gGmbH zur Verfügung und machte sie in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend.
Zudem erklärte er für diese Jahre gewerbliche Verluste aus der Vermietung. Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Die Verluste aus der Vermietung erkannte es zwar zunächst an, kam jedoch später zu der Auffassung, dass auch die Verluste nicht anzuerkennen seien.
Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Dem Kläger stehe zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet habe. Die Rückzahlung in Form der Miete sei keine Gegenleistung, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sei. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere auch nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt habe. Die aus der Vermietung resultierenden Verluste seien als gewerbliche Verluste anzuerkennen, so dass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei.
Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmenüberschuss beabsichtigt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt habe.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.
Während die Ladung bereits als sanktioniertes Gut galt, wurde das Schiff selbst erst nach der Havarie in einen EU-Verordnungsanhang aufgenommen, in dem Schiffe aufgeführt sind, die als "Schattenflotte" bezeichnet werden und im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen, mitunter aber auch für Spionage- und Sabotageaktionen in der Ostsee eingesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund dieser Sanktionsregelungen ordnete das zuständige Hauptzollamt (HZA) zunächst die Sicherstellung des Schiffs und der Ölladung an. Später verfügte es die Einziehung und Verwertung von Ladung und Schiff.
Daraufhin wandten sich die Eigentümer bzw. Charterer an das Finanzgericht; dieses ordnete in erster Instanz im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass die Einziehungs- und Verwertungsverfügungen hinsichtlich des Schiffs und der Ladung vorerst nicht vollzogen werden dürfen.
Der BFH folgte dieser Entscheidung und hatte ebenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen. Was das Schiff angeht, ist rechtlich unklar, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes "Verbringen in die Union" auch dann vorliegt, wenn ein Schiff manövrierunfähig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gewässer driftet.
Zudem ist zweifelhaft, ob die Sanktionsverordnung auch ein "Verbringen aus der Union" erfasst, obgleich der einschlägige Tatbestand die Ausfuhr nicht erwähnt. Der BFH betont außerdem, dass zugunsten des Tankers völkerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien, darunter das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt. Hinsichtlich der Schiffsladung ist schließlich bisher noch nicht geklärt, ob eine in der Sanktionsverordnung enthaltene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, auch das Wiederauslaufen eines zuvor havarierten und sodann gelisteten Schiffs samt seiner Ladung mit umfassen könnte.
Aufgrund der bisher ungeklärten Fragen waren im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Schiffseigner bzw. Charterer daher Einziehung und Verwertung von Schiff und Ladung auszusetzen.
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Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.
Die finnische Gesellschaft, um die es im Besprechungsfall ging, erbrachte Factoring-Dienstleistungen in zwei Varianten. Bei der Verpfändung erhielt der Kunde einen Kredit, während die Forderungen als Sicherheit dienten, wobei der Factor das Mahnwesen und die außergerichtliche Eintreibung übernahm, während das Ausfallrisiko aber beim Kunden verblieb.
Beim Forderungsverkauf kaufte der Factor die Forderungen und übernahm zusätzlich das Risiko von Zahlungsausfällen. In beiden Fällen wurden gegenüber dem Kunden verschiedene Gebühren erhoben, wobei die Finanzierungsprovision von der Höhe der Forderung, der Bonität und der Zahlungsfrist abhing und für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus sowie regulatorische Maßnahmen eine feste Gebühr erhoben wurde.
Der EuGH stellte klar, dass in beiden Varianten die Leistungen des Factors umsatzsteuerpflichtig sind. Hauptzweck der Dienstleistung sei die Entlastung des Kunden von der Forderungseinziehung sowie vom Risiko des Forderungsausfalls. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr stellten hierfür das Entgelt dar und bildeten eine einheitliche, unteilbare Leistung, die nicht in steuerpflichtige und steuerfreie Teile aufgeteilt werden könne. Auch die Bereitstellung eines Kredits beim Factoring durch Verpfändung führe nicht zu einer eigenständigen Steuerbefreiung, da die Einziehung der Forderungen im Vordergrund stehe.
Hinweis: Das Urteil stellt klar, dass beim Factoring durch Verkauf oder Verpfändung die entgeltlichen Leistungen des Factors grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind, während eine etwaige Kreditgewährung nur dann eigenständig steuerfrei sein kann, wenn sie auch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat - was hier nicht der Fall war.
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Wie wirkt sich die Reform der Umsatzsteuerbefreiung auf Schulen, Weiterbildungsträger und Lehrkräfte aus? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz grundlegend überarbeitet. Hintergrund sind Anpassungen an die europäischen Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie durch das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2024. Für Bildungseinrichtungen ergeben sich damit neue steuerliche Rahmenbedingungen - mit erweiterten Möglichkeiten, aber auch zusätzlichen Anforderungen.
Zunächst erweitert die Neuregelung den Kreis der begünstigten Leistungserbringer deutlich. Neben privaten Bildungseinrichtungen gelten nun auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts als steuerbefreit, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Darüber hinaus wurde ein eigenständiger Befreiungstatbestand für Privatlehrer geschaffen, deren Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient.
Im überarbeiteten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) präzisiert das BMF zudem, welche Leistungen als "unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienend" einzustufen sind. Hiervon erfasst sind Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Moderne Unterrichtsformate wie interaktive Live-Streams werden ausdrücklich einbezogen. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Leistung eindeutig dem Bildungszweck dient. Reine Freizeit- oder Hobbyangebote sind nicht begünstigt. Inhaltlich berücksichtigt das BMF-Schreiben zudem umfassend die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die der Auslegung der Neuregelungen zugrunde gelegt wird.
Hinweis: Um den Übergang zu erleichtern, sieht das BMF weitreichende Nichtbeanstandungsregelungen vor. Zwar gelten die neuen Vorgaben für alle Umsätze ab dem 01.01.2025, jedoch wird es für vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn Unternehmer ihre Leistungen weiterhin nach den bis Ende 2024 geltenden Abschnitten 4.21.1 bis 4.21.5 UStAE behandeln.
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Viele Tätigkeiten in Vereinen oder Gemeinden werden nicht gegen Entgelt erbracht, sondern als Ehrenamt ausgeübt. Dafür braucht es Menschen, die bereit sind, sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Für manche Tätigkeiten erhält man allerdings eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstehenden Aufwendungen. Im Steuerrecht gibt es die Ehrenamtspauschale, durch die ein bestimmter Teil dieser Erstattung steuerfrei bleibt. Doch was gilt, wenn jemand mehrere Ehrenämter ausübt? Erhöht sich dann die Pauschale? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.
Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Mann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils A der Gemeinde B und zugleich Mitglied des Ortschaftsrats. Hierfür erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5.152 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte davon lediglich 2.496 EUR als steuerfrei und den Rest als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die gezahlte Aufwandsentschädigung fällt grundsätzlich unter die Ehrenamtspauschale, da sie aus öffentlichen Mitteln stammt. Der Klägerin entstanden als Ortsvorsteherin jedoch keine nachweisbaren Aufwendungen in Höhe der erhaltenen Entschädigung. Ob die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand des Empfängers übersteigt, bemisst sich danach, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen.
Nach diesen Grundsätzen war die im Streitjahr 2020 gezahlte Aufwandsentschädigung von 200 EUR monatlich, also 2.400 EUR jährlich, als steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt hatte sogar einen höheren Betrag berücksichtigt, was das FG allerdings nicht zuungunsten der Klägerin korrigieren durfte. Ein noch höherer steuerfreier Betrag war jedoch nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit als Ortschaftsrätin begründete keinen zusätzlichen Anspruch auf eine weitere steuerfreie Entschädigung. Die Doppelfunktion führt daher nicht zu einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte.
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| zum Thema: | Einkommensteuer |
Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten. Im Streitfall war nicht klar, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, welche Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Der Kläger ist als Hafenmitarbeiter bei der Auto Terminal Z GmbH & Co. KG angestellt und zuständig für technische Probleme an Fahrzeugen aller Art. Er betritt das Gebiet des Autoterminals Z arbeitstäglich über die A-Straße und begibt sich sodann zum Gebäude Y im Nordhafen. Dort erhält er seine Tagesorder und bestückt sein Fahrzeug. Von diesem Standort aus fährt er an seine jeweiligen Einsatzorte meist innerhalb, teilweise aber auch außerhalb des Autoterminals Z. Anschließend fährt er innerhalb seiner Arbeitszeit von acht Stunden wieder zum Gebäude Y zurück, fertigt dort seine Berichte an und beendet dort auch seine Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2022 machte der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (A-Straße) sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 165 Tage geltend, an denen er jeweils mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen sei. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist - entweder durch arbeitsrechtliche Festlegungen oder organisatorische Weisungen. Nach Auffassung des Gerichts war Gebäude Y die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Er war dieser arbeitsrechtlich zugeordnet und musste seine Arbeit dort täglich beginnen und beenden. Zudem hat der Kläger eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von dieser ersten Tätigkeitsstätte weder vorgetragen noch belegt.
Aus seinen Ausführungen ergab sich vielmehr, dass er das Gebäude Y auch bei Einsätzen außerhalb des Autoterminals innerhalb seiner regulären Arbeitszeit von acht Stunden wieder ansteuert, um von dort nach Hause zu fahren. Daher konnten keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.
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