SteuerNews

Die deutschen Amtsgerichte haben im März 2026 insgesamt 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 15,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Im gesamten 1. Quartal 2026 wurden 6.275 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert - das waren 6,5 % mehr als im Vorjahresquartal. Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Quartal 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9,3 Mrd. €. Im gesamten 1. Quartal 2025 hatten die Forderungen sogar bei rund 19,9 Mrd. € gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist laut Destatis darauf zurückzuführen, dass im 1. Quartal 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im 1. Quartal 2026.

Bezogen auf 10.000 Unternehmen waren im 1. Quartal 2026 insgesamt 17,7 Unternehmensinsolvenzen zu verzeichnen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei (32,1 Fälle je 10.000 Unternehmen). Danach folgte das Gastgewerbe (30,3 Fälle) und das Baugewerbe (26,7 Fälle).

Auch im privaten Sektor machte sich die schwierige wirtschaftliche Lage bemerkbar: Im März 2026 gab es 7.462 Verbraucherinsolvenzen - beachtliche 18,9 % mehr als im Vorjahresmonat. Für das gesamte 1. Quartal 2026 wurden 19.679 Verbraucherinsolvenzen gemeldet - ein Anstieg von 6,0 % gegenüber dem 1. Quartal 2025.

Hinweis: Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen bzw. vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten.

Gelder unbemerkt vom Fiskus ins Ausland zu transferieren, wird immer schwieriger. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten - darunter auch Deutschland - eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können. Mittlerweile tauschen 118 Staaten ihre Informationen über Finanzkonten einmal jährlich untereinander aus. Grundlage hierfür ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die finale Staatenaustauschliste 2026 veröffentlicht. Danach nehmen neben sämtlichen EU-Mitgliedstaaten auch europäische Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Türkei am Austausch teil. Auch Länder wie die Bahamas, Guernsey, die Kaimaninseln, Panama, die Seychellen und Zypern sind in der Liste enthalten und melden Kontodaten an Deutschland.

Hinweis: Von den Finanzinstituten gemeldet werden müssen insbesondere Kontonummer, Kontosaldo sowie Name, Adresse, Steuer-ID, steuerlicher Wohnsitz und Geburtsdatum.

Die deutschen Finanzinstitute übermitteln ihre Daten zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern, anschließend folgt von dort der elektronische Austausch mit anderen Staaten. Dadurch erhalten die jeweiligen Behörden aller gelisteten Staaten Informationen über mögliche Konten oder Transaktionen im Ausland.

Hinweis: Durch den Informationsaustausch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht angegebene Konten und damit verbundene verschwiegene Einkünfte entdeckt werden. Dies kann für die Betroffenen unangenehme Folgen haben - die Palette der Konsequenzen reicht von Steuernachzahlungen mit möglichen Zinsen bis zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Letzteres kann Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Wer dem Fiskus bislang steuerpflichtige Auslandseinkünfte verschwiegen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige ein Strafverfahren verhindern. Einkommensteuer-Nachzahlungen und ggf. Zinsen werden aber dennoch fällig. Da eine Selbstanzeige bestimmte Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu werden, sollte vorab unbedingt der steuerliche Berater eingeschaltet werden.

Erlässt das Finanzamt einen Bescheid, wird dieser nach einiger Zeit bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Das Gesetz sieht jedoch auch einige Änderungsvorschriften vor. Eine davon greift bei einem rückwirkenden Ereignis. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solches Ereignis vorliegt.

Die Kläger erwarben im Jahr 2015 ein Mehrfamilienhaus, das sie seitdem vermieteten. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an. Ein Gericht erklärte den Kaufvertrag für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Da die Verkäuferin vermögenslos war, kam es nicht zur Rückabwicklung. Da die Kläger jedoch noch von einer Rückabwicklung ausgingen, erklärten sie in den Jahren 2015 bis 2021 keine Einkünfte aus der Vermietung des Objekts. Nachdem die Rückabwicklung endgültig gescheitert war, beantragten sie die Änderung der Einkommensteuerbescheide und die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Vermietung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für die Jahre 2015 bis 2017 war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Zudem lag nach Auffassung des Gerichts kein rückwirkendes Ereignis vor. Die Anfechtung des Kaufvertrags ändere steuerlich nichts, solange die dingliche Rückabwicklung ausbleibe. Für die Jahre 2018 bis 2021 war die Festsetzungsfrist zwar noch nicht abgelaufen, es fehlte jedoch an einer einschlägigen Änderungsvorschrift. Insbesondere lag keine nachträglich bekanntgewordene Tatsache vor. Darüber hinaus traf die Kläger ein grobes Verschulden, weil sie die Einkünfte aus der Vermietung trotz ihrer Rechtsauffassung zumindest vorsorglich hätten erklären müssen. Telefonische Auskünfte oder Schreiben des Finanzamts begründen allein keinen Vertrauensschutz. Sie entbinden den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht, eine vollständige und zutreffende Steuererklärung abzugeben.

Hinweis: Es sollten daher immer alle Einkünfte erklärt werden. Sofern bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegt, sprechen Sie uns gerne an.

Der Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) hat sich am 05.05.2026 vorläufig auf neue Vorschriften verständigt, mit denen die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug in der EU deutlich intensiviert werden soll. Kern der Regelung ist eine engere Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Diese sollen einen besseren Zugang zu Umsatzsteuerdaten, insbesondere aus Eurofisc, erhalten.

Hintergrund der Reform ist der weitverbreitete innergemeinschaftliche Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere in Form des sogenannten Missing-Trader- bzw. Karussellbetrugs. Dabei werden Waren innerhalb der EU steuerfrei gehandelt, während die fällige Umsatzsteuer im Verkaufsstaat nicht abgeführt wird. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission entstehen dadurch jährlich finanzielle Schäden zwischen 12,5 und 32,8 Mrd. €. Häufig stehen dahinter organisierte kriminelle Netzwerke.

Die neuen Vorschriften sollen es der EUStA und dem OLAF ermöglichen, schneller und gezielter Ermittlungen einzuleiten, indem ihnen relevante Informationen aus erster Hand zur Verfügung stehen. Dadurch soll die Koordinierung zwischen den beteiligten Akteuren verbessert, Ermittlungsverfahren beschleunigt und die Gesamtkapazität der EU zur Aufdeckung von Steuerbetrug gestärkt werden. Gleichzeitig erwartet der EU-Ministerrat eine Stärkung fairer Wettbewerbsbedingungen für rechtstreue Unternehmen im Binnenmarkt.

Die Maßnahmen sollen über eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden umgesetzt werden. Sie knüpfen zudem an die 2025 beschlossene Digitalisierung der Mehrwertsteuermeldepflichten für grenzüberschreitende Geschäfte bis 2030 an, die ebenfalls der Betrugsbekämpfung dient.

Hinweis: Im weiteren Verfahren muss zunächst das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgeben. Anschließend soll der EU-Ministerrat die neuen Vorschriften formell verabschieden.

Das Finanzministerium Sachsen hat mit Erlass vom 16.02.2026 die umsatzsteuerliche Behandlung von Tanzschulen konkretisiert. Hintergrund ist die durch das Schreiben des Bun­desfinanzministeriums vom 24.10.2025 verschärfte Abgrenzung zwischen Bildungsleistungen und Freizeitangeboten. Die Vorgaben gelten für Tanz- und Bewegungsangebote und haben voraussichtlich bundesweite Bedeutung.

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Bildungsleistungen nur bei entsprechender behördlicher Bescheinigung steuerfrei. Durch die Neuregelung wurde der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts deutlich enger gefasst. Maßgeblich ist danach ein „integriertes Bildungssystem“ mit breitem Stoffspektrum, während spezialisierter Freizeitunterricht generell ausgeschlossen ist. Für Tanzschulen stellt sich daher die Frage der Abgrenzung zwischen Bildungsleistung und Freizeitangebot. Die Finanzverwaltung betrachtet ihre Leistun­gen ab dem 01.01.2025 grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig, da sie als typische Frei­zeitgestaltung bzw. als Freizeitsport anzusehen sind. Dies betrifft auch das „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“, die nicht mehr als Bildungsleistungen anerkannt werden.

Zur Umsetzung der Neuregelung gilt eine Nichtbeanstandungsregelung: Für die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ wird es bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde weder im Zeitraum bis zum 31.12.2024 noch im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 beanstandet, wenn diese weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt nicht, wenn die entsprechenden Kurse bereits zutreffend als steuerpflichtig behandelt wurden, geänderte Bescheinigungen vorliegen oder die Steuerbefreiung bereits vor 2025 versagt wurde.

Unabhängig von Übergangsregelungen sind zahlreiche Tanzkurse stets steuerpflichtig, insbesondere Hochzeits-, Crash- und Spezialkurse, Hobbytanzen, Übungsabende, Fitnessformate, Tanzreisen sowie Abschlussbälle. Diese gelten durchgängig als typische Freizeitgestaltung und unterliegen der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei künstlerischem Bühnentanz, tänzerischer Früherziehung, Kindertanzen oder klassischem Ballettunterricht für Kinder, jeweils bei entsprechender behördlicher Bescheinigung und Nachweis einer Ausbildungsleistung.

Hinweis: Tanzschulen sollten ihre Kursangebote und Bescheinigungen zeitnah überprüfen und umsatzsteuerlich neu einordnen, da die Abgrenzung zwischen Bildungs- und Freizeitangeboten künftig entscheidend für die Steuerpflicht ist.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch die Finanzverwaltung haben auch in den Jahren 2024 und 2025 erhebliche zusätzliche Steuereinnahmen erbracht. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums führten die Prüfungen im Jahr 2024 zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. €. Im Folgejahr 2025 stieg das Mehrergebnis noch einmal an, auf rund 1,69 Mrd. €.

Die statistischen Auswertungen der obersten Finanzbehörden der Länder zeigen, dass die Umsatzsteuer-Sonderprüfung weiterhin ein wirksames Instrument zur Sicherung des Steu­eraufkommens darstellt. In den ausgewiesenen Mehrergebnissen sind die Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an Prüfungen der Steuerfahndung nicht enthalten.

Im Jahr 2024 wurden bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dafür waren im Jahresdurchschnitt 1.630 Sonderprüfer im Einsatz. Jeder von ihnen führte durchschnittlich 39 Prüfungen durch und erzielte so ein zusätzliches Steueraufkommen von rund 1 Mio. €. Im Jahr 2025 nahm die Zahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen weiter zu: Insgesamt wurden 65.294 Sonderprüfungen durchgeführt, obwohl die Zahl der eingesetzten Sonderprüfer leicht auf durchschnittlich 1.597 zurückging. Jeder von ihnen führte im Durchschnitt 41 Prüfungen durch, was einem durchschnittlichen Mehrergebnis von rund 1 Mio. € pro Prüfer entspricht.

Um den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu bestimmen, zieht das Finanzamt die Lebenserwartung nach amtlichen Sterbetafeln heran und nimmt dabei eine Abzinsung mit einem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % vor. Eine Frau aus Bayern wollte diesen Zinssatz kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu Fall bringen - jedoch ohne Erfolg. Sie hatte von ihrem 78-jährigen Onkel ein Grundstück übertragen bekommen und sich im Gegenzug (nur) zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 1.000 € an ihn verpflichtet. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für diese gemischte Schenkung setzte das Finanzamt die Geldrente mit einem Kapitalwert von 87.000 € an (entgeltlicher Teil), wobei es die Abzinsung von 5,5 % berücksichtigte. Die Nichte vertrat die Auffassung, dass der Kapitalwert der Rente wesentlich höher sei - und ihr schenkweise erhaltener Anteil geringer. Im Kern trug sie vor, dass eine Abzinsung von 5,5 % realitätsfern und daher verfassungswidrig sei.

Der BFH gab jedoch dem Finanzamt Recht und urteilte, dass der gesetzliche Zinssatz bei der Bewertung lebenslänglicher Geldrenten verfassungsgemäß ist. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geltende Zinshöhe von jährlich 6 % im Jahr 2021 als verfassungswidrig eingestuft. Diese Grundsätze können nach Ansicht des BFH aber nicht auf die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen übertragen werden. Der Zinssatz von 5,5 % soll die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt ausgleichen. Er soll zudem verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen in unvertretbarem Ausmaß auf die Bewertung einer (längere Zeitspannen umfassenden) Kapitalforderung auswirken. Der Zinssatz soll nicht - wie bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen - die Vorteile abschöpfen, die aus einer späten Steuernachzahlung resultieren, sondern zukünftige Verpflichtungen bewerten, die mitunter erst in Jahrzehnten fällig werden.

Ferner war für den BFH nicht feststellbar, dass der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % bei einem sehr langfristig zu beurteilenden Zeitraum evident realitätsfern ist. Der Zinssatz war nach Gerichtsmeinung auch in der Niedrigzinsphase 2022 noch vom (deutlich weiter gehenden) Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.

Wenn Sie erben, wird der Wert des Nachlasses ermittelt und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt. Auch wenn Sie nicht direkt einen Geldbetrag, sondern eine Versicherungsleistung erhalten, unterliegt diese der Erbschaftsteuer. Auch solche Hinterbliebenenleistungen werden bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dann berücksichtigt. Sofern Sie mit dem Erblasser verheiratet waren, wird der Anspruch aus der Versicherung von der Erbschaftsteuer verschont. Ob die Steuerbefreiung auch für nichteheliche Lebens­gefährten gilt, hatte das Finanzgericht München (FG) zu entscheiden.

Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers. Sie erhielt nach seinem Tod eine Hinterbliebenenleistung von 213.402 € aus einer Direktversicherung. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung der Erbschaftsteuer. Da die Klägerin der Steuerklasse III angehörte, wurde lediglich der Freibetrag von 20.000 € berücksichtigt. Auf den verbleibenden Erwerb wurde ein Steuersatz von 30 % erhoben. Darüber hinaus wurde die Versicherungsleistung auch im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt. Um die hieraus resultierende Doppelbelastung abzumildern, wurde die Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer teilweise angerechnet.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinterbliebenenleistung ist als Erwerb von Todes wegen steuerbar. Die Klägerin erfülle als nichteheliche Lebensgefährtin nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ansicht des FG gab es auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten noch eine Gesamtbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer von rund 60 % verstießen gegen das Grundgesetz. Eine feste Belastungsobergrenze gebe es nicht.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Angehörigen gut versorgt wissen möchten, beraten wir Sie gerne und informieren Sie über die steuerlichen Konsequenzen.

Wenn ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts klingelt, hält sich die Freude bei dem zu prüfenden Unternehmer häufig eher in Grenzen, da er Nachzahlungen befürchten muss. Und in der Tat - für die Staatskasse sind die Prüfungen meist eine gute Nachricht: Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder haben Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 2025 insgesamt 1,69 Mrd. € in die Staatskasse gespült. Nicht enthalten sind darin Mehrergebnisse, die aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung resultieren.

Im Jahr 2025 wurden bundesweit insgesamt 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Dies bedeutet pro Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. €. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch.

Hinweis: Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Wenn das Finanzamt eine Prüfung ankündigt, empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme mit dem steuerlichen Berater, um das eigene Zahlenwerk einem Belastungstest zu unterziehen und um Prüfungsstrategien festzulegen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.04.2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland erneut verlängert. Damit bleibt die Übergangsregelung nun bis zum 31.12.2029 in Kraft.

Bereits mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 29.01.2021 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder klargestellt, dass die Sonderregelung des § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Reiseleistungen von Unternehmern ohne Sitz oder feste Niederlassung im EU-Gebiet grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Besagter Paragraph regelt die sogenannte Margenbesteuerung für Reiseleistungen. Diese führt dazu, dass Reiseleistungen als einheitliche Leistung behandelt werden und als Leistungsort grundsätzlich der Sitz des Reiseveranstalters gilt, während lediglich die Marge der Umsatzsteuer unterliegt.

Für Drittlandsunternehmen entfällt diese vereinfachte Systematik jedoch. Hier sind die einzelnen Reisebestandteile umsatzsteuerlich separat zu bewerten, was - abhängig von der jeweiligen Leistung - zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen kann. Um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Rechtslage zu geben, führte die Finanzverwaltung bereits 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung ein. Danach wird es nicht beanstandet, wenn Drittlandsunternehmer die Margenbesteuerung nach § 25 UStG weiterhin anwenden.

Hinweis: Die Verlängerung schafft für Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU auch weiterhin erhebliche Rechts- und Planungssicherheit. Sie können die bisherige Besteuerung nach § 25 UStG noch bis Ende 2029 fortführen, ohne mit Beanstandungen durch die Finanzverwaltung rechnen zu müssen.