SteuerNews
Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine Virtuelle Automatensteuer an den deutschen Fiskus abführen - gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.
Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter muss zur Feststellung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, die geleisteten Spieleinsätze, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in zwei Urteilen entschieden, dass die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht verstoßen. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta, die in den Jahren 2021 und 2023 virtuelle Automatenspiele in Deutschland veranstaltet hatte.
Der BFH segnete den Steuerzugriff jedoch ab und sah u.a. keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt einer Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Steuer soll Gemeinwohlzielen des Jugend- und Gesundheitsschutzes, des Spielerschutzes, der Bekämpfung der Begleitkriminalität und der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine erdrosselnde und unverhältnismäßige Wirkung.
Ferner erkannte der BFH bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Erhebung der Steuer entgegenstehen könnte. Nach Gerichtsmeinung stellen die steuerlichen Regelungen auch eine effektive Kontrolle der ausländischen Anbieter sicher.
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Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Gerichten zwingend elektronisch führen. Zu diesem Zweck müssen sie ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen. Übersendungen auf Papier oder per Fax (z.B. von Klagen) sind für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt und werden von den Gerichten zurückgewiesen.
Ein Steuerberater aus Bayern wollte die Nutzungspflicht des beSt kürzlich in seinem eigenen Finanzgerichtsprozess umgehen. Er hatte seine Klage noch per Brief und Telefax eingelegt, woraufhin das Finanzgericht München (FG) diese als formunwirksam und damit unzulässig abgewiesen hatte. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machte der Steuerberater geltend, dass die Nutzungspflicht des beSt rollenbezogen auszulegen sei, sie also nur greife, wenn er als Berufsträger auch als solcher in Erscheinung trete (z.B. bei der Vertretung von Mandanten).
Der BFH erteilte dieser Differenzierung jedoch eine klare Absage und entschied, dass die Nutzungspflicht des beSt statusbezogen zu verstehen ist - sie also unabhängig vom Kontext des Tätigwerdens greift. Nach Gerichtmeinung müssen Steuerberater auch bei Gerichtsverfahren in eigener Sache zwingend den elektronischen Kanal zur Klageeinreichung wählen. Sie dürfen nicht auf Brief oder Telefax ausweichen.
Hinweis: Der BFH stützte sich auf den Wortlaut der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Nutzungspflicht des beSt nicht auf eine Prozessvertretung von Mandanten oder ein Auftreten unter der eigenen Berufsbezeichnung beschränkt. Auch der Sinn und Zweck der elektronischen Einreichungspflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und die Gerichte zu entlasten, sprach nach Auffassung des BFH dafür, auch persönliche Verfahren von Steuerberatern darunter zu fassen.
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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Fertigung biometrischer Lichtbilder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Leistungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten.
Hinweis: Nach § 2b Abs. 1 UStG gelten jPöR nicht als Unternehmer im Sinne des UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren oder sonstige Abgaben erheben. Entscheidend ist somit, ob die konkrete Leistung der öffentlichen Hand dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist und keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.
Zunehmend erstellen Behörden biometrische Lichtbilder unmittelbar im Zuge der Antragstellung für Ausweis- und Aufenthaltsdokumente. Wird das Foto behördlich gefertigt, fällt hierfür eine erhöhte Gebühr nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung an.
Das Ministerium stellt klar, dass die Fertigung biometrischer Lichtbilder durch jPöR im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisdokumenten nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie als unselbständige Nebenleistung zur hoheitlichen Hauptleistung einzuordnen ist. Voraussetzung ist, dass das Lichtbild ausschließlich für das konkret beantragte Dokument verwendet wird und eine anderweitige Nutzung technisch sowie organisatorisch ausgeschlossen ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, teilt die Lichtbilderstellung das umsatzsteuerliche Schicksal der hoheitlichen Ausweisausstellung und ist nach § 2b UStG nicht steuerbar.
Hinweis: Die Klarstellung schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Maßgeblich bleibt die strikte Zweckbindung. Bei weiter gehender Nutzung kann hingegen eine eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.
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Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) ergehen im Namen des Volkes. Die demnach gebotene unmittelbare Mitwirkung des Volkes wird durch den Einsatz von ehrenamtlichen Richtern bewirkt, die bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter haben im Regelfall keine juristische Ausbildung und sollen dazu beitragen, dass lebensnahe und für die Allgemeinheit verständliche Gerichtsentscheidungen ergehen.
Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken, ist in den Geschäftsverteilungsplänen der FG geregelt. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass hiervon abweichende Besetzungen zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler - einem sog. Besetzungsmangel - führen können, so dass die gerichtliche Entscheidung aufzuheben ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Schleswig-Holsteinische FG eine mündliche Verhandlung mit drei hauptamtlichen Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführt und vertagt. Einen Monat später trat die Richterbank in gleicher Besetzung zu einer erneuten mündlichen Verhandlung zusammen.
Nachdem die Klage abgewiesen worden war, studierte der Kläger aufmerksam den Geschäftsverteilungsplan des FG. Darin war geregelt, dass nach einer Vertagung diejenigen ehrenamtlichen Richter zu einer erneuten mündlichen Verhandlung einzuladen sind, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Nur für den Fall einer unterbrochenen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage erstreckt, durfte nach dem Geschäftsverteilungsplan in gleicher Besetzung weiterverhandelt werden.
Der BFH sah in der Heranziehung derselben ehrenamtlichen Richter zum zweiten Termin einen Verfahrensmangel in Form einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwies. Die Bundesrichter betonten, dass ein Gericht nur vorschriftsmäßig besetzt sei, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den Maßstäben des Geschäftsverteilungsplans und der darin enthaltenen Reihenfolge der Einsätze der ehrenamtlichen Richter entspricht.
Hiergegen hatte das FG verstoßen, indem es dieselben ehrenamtlichen Richter bei der zweiten mündlichen Verhandlung erneut herangezogen hatte. Es war nach Auffassung des BFH nicht davon auszugehen, dass das FG die Verhandlung damals - entgegen des Wortlauts seines Beschlusses - nur unterbrechen statt vertagen wollte, was eine unveränderte Besetzung der Richterbank zugelassen hätte.
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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.01.2026 die Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Diese Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Umsätze im Bereich der Luftfahrt in Anspruch nehmen. Die neue Liste mit Stand 01.01.2026 ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2025.
Im Zuge der Aktualisierung wurden vier neue Unternehmen in die Liste aufgenommen. Sie haben ihren jeweiligen Sitz in Burbach, Hamburg, Schortens und am Flughafen München. Gleichzeitig wurden Unternehmen mit Standorten in Dortmund, Bischofsgrün, Gräfelfing bei München und auf Sylt aus der Liste gestrichen, da die Voraussetzungen für eine überwiegend internationale Tätigkeit nicht mehr erfüllt waren oder anderweitige Änderungen vorlagen.
Darüber hinaus berücksichtigt die neue Liste auch formale Anpassungen wie Änderungen der Rechtsform oder der Schreibweise einzelner Firmierungen. Zudem wurden Adressänderungen eingepflegt, die Standorte in Mülheim, München, Neuhardenberg, Amöneburg, Schönefeld und Wiesbaden betreffen.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Liste ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Luftverkehr von zentraler Bedeutung. Sie dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmen überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und damit die Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze erfüllt.
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Wie lässt sich der Eigenverbrauch von Wärme aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung korrekt versteuern, wenn offizielle Preisdaten fehlen? Das Bundesfinanzministerium hat darauf eine klare und praxisnahe Antwort gegeben. In seinem Schreiben vom 17.12.2025 regelt es die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an.
Hintergrund: Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr bereitgestellt. Bisher konnte der Marktpreis anhand des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises des Vorjahres geschätzt werden - eine Methode, die im UStAE als umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung festgelegt war. Diese Schätzung ist nun nicht mehr möglich.
Um Unternehmern die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltlich abgegebene Wärme zu erleichtern, wird nun ausdrücklich festgelegt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Bemessungsgrundlage auch ohne Fernwärmeanschluss mit einem fiktiven Verkaufserlös von 0,03 EUR/kWh angesetzt wird. Damit wird eine praktische, leicht anwendbare Bemessungsgrundlage geschaffen, die den Wegfall der offiziellen bundesweiten Durchschnittspreise kompensiert.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle.
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Jedes Jahr erhalten Steuerpflichtige von ihrer Bank eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht über ihre Erträge. Darin sind neben erzielten Gewinnen auch entstandene Verluste ausgewiesen. Übersteigen die Verluste die Erträge oder können die Verluste nicht ausgeglichen werden, besteht die Möglichkeit, sie über die Steuererklärung geltend zu machen und in zukünftige Jahre vorzutragen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte zu entscheiden, ob eine nachträglich ausgestellte "Ersatz-Steuerbescheinigung" noch berücksichtigt werden kann.
Die Kläger, zusammen veranlagte Ehegatten, begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Zeitgleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Gegen keinen der beiden Bescheide legten die Kläger Einspruch ein, so dass sie bestandskräftig wurden. Später erhielten die Kläger von ihrer Bank eine "Ersatz-Steuerbescheinigung", aus der sich höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben. Diese reichten sie beim Finanzamt ein und beantragten die Änderung der Bescheide.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. Daraufhin legten die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch und Klage ein.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zugrunde lägen, ausgeschlossen und auch nicht aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen möglich.
Zudem sah das Gericht ein grobes Verschulden der Kläger am verspäteten Bekanntwerden der Verluste, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nichtausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt wird. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich, erst recht für die Klägerin als ausgebildete Bankkauffrau. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen.
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Die Frage, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist entscheidend für die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten. Während es bei vielen Berufen eindeutig ist (z.B. wenn jemand täglich ins Büro fährt), gibt es Berufsgruppen, bei denen die Abgrenzung schwieriger ist. Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zur Entscheidung vor. Streitig war, wo sich die erste Tätigkeitsstätte einer Flugbegleiterin befindet.
Die Klägerin, eine angestellte Flugbegleiterin, machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Flughafen C nach Dienstreisegrundsätzen sowie entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass sie am Flughafen direkt in das Flugzeug gehe und keine Tätigkeiten im Flughafengebäude ausübe. Daher sei das Flugzeug ihre erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt sah dies anders. Das Flugzeug selbst könne keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung darstelle. Bei Flugpersonal sei vielmehr die vom Arbeitgeber festgelegte Heimatbasis die erste Tätigkeitsstätte.
Das FG schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Auch nach seiner Auffassung stellte der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Klägerin sei dem Flughafen und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet gewesen. Die von ihr am Flughafen verrichteten Tätigkeiten seien auch solche im Flugzeug - solange dieses noch auf dem Flughafengelände parke. Das Flugzeug selbst sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, so dass keine erste Tätigkeitsstätte im Flugzeug begründet werden könne.
Als erste Tätigkeitsstätte sei jedoch der Flughafen in seiner Gesamtheit anzusehen. Somit seien als Werbungskosten nur die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale, nicht aber die Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.
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Eltern unterstützen ihre Kinder meistens so lange, bis diese auf eigenen Beinen stehen. Abhängig von der Berufsausbildung kann das einige Zeit in Anspruch nehmen und mitunter auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Beginnt das Kind ein Studium, fallen neben Unterkunfts- und Verpflegungskosten vielleicht auch noch Studiengebühren an. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Kosten eines Auslandsstudiums der Tochter als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Die Tochter der Kläger bewarb sich nach dem Abitur erfolglos bei verschiedenen inländischen Universitäten um einen Studienplatz in Medizin. Ab Oktober 2021 studierte sie an einer Universität in Kroatien. In ihrer Einkommensteuererklärung 2021 machten die Kläger die Studiengebühren in Höhe von 8.482 EUR als Schulgeld geltend. Da für 2021 ganzjährig Anspruch auf Kindergeld bestand, beantragten sie auch den Kinderfreibetrag. Die Studiengebühren berücksichtigte das Finanzamt nicht, jedoch einen anteiligen Freibetrag für die auswärtige Unterbringung. Den Kinderfreibetrag berücksichtigte es ebenfalls, da nach seiner Auffassung hierdurch sämtliche Kosten abgegolten sind.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kosten eines Auslandsstudiums seien keine außergewöhnliche Belastung, da sie den üblichen Unterhaltsaufwand nicht überstiegen. Die Freibeträge und das Kindergeld reichten nach Ansicht des Gesetzgebers aus, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Auch sei der durch die auswärtige Unterbringung entstandene Sonderbedarf durch den vom Finanzamt gewährten anteiligen Freibetrag berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten als außergewöhnliche Belastung bestehe nicht, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlege und diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Hinweis: Solange Sie Kindergeld erhalten, sind die meisten Kosten hierdurch abgegolten. Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, können unter Umständen weitere Kosten geltend gemacht werden.
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Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verlustabzugsbeschränkungen nur eingreifen, wenn eine Passivität des Investors vorliegt. Die Bundesrichter verwiesen auf den Gesetzeswortlaut, nach dem ein Steuerstundungsmodells vorliegt, wenn "dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen". Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer anderen Person als dem Steuerzahler erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die im Dezember 2012 gegründet worden war. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene).
Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und fasste den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust unter die Abzugsbeschränkung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der BFH zeigte aber eine differenziertere Sichtweise als die Vorinstanz: Zwar hat sich die Beigeladene an einem Steuerstundungsmodell beteiligt, es war jedoch im bisherigen Prozess nicht aufgeklärt worden, ob das Konzept - wie von der Klägerin behauptet - unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist.
Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Hätte die Beigeladene das Konzept mitbestimmt, wäre sie nach Auffassung des BFH nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist.
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