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Sie schränken nicht nur die Sicht anderer ein und nehmen mehr Platz ein - sie ziehen als "Stadtpanzer" iimmer mehr den Zorn anderer Verkehrsteilnehmer auf sich. Dem höheren Gefahrenpotential der Sport Utility Vehicles (kurz SUV) zollt nun erstmals das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) Tribut - und das, obwohl bei dem hier verhandelten Rotlichtverstoß glücklicherweise nichts passiert ist. Ob dieses Urteil jedoch Bestand haben wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Nach Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug in einen geregelten Kreuzungsbereich ein, wobei die Rotphase zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden andauerte. Die Folge: Es "blitzte". Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein sogenanntes SUV.

Das AG, das die korrekte Messung der fest installierten Messsäule feststellte, sah wegen der besonderen Fahrzeugbeschaffenheit des SUV eine Erhöhung der hierfür vorgesehenen Regelgeldbuße für angemessen. Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des AG der begangene Rotlichtverstoß gravierender als im Normalfall dar.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob das Rechtsbeschwerdegericht das Argument gelten lässt, dass der Fahrer eines SUV bei einem Rotlichtverstoß härter zu bestrafen ist als der Fahrer beispielsweise eines kleinen E-Fahrzeugs oder einer klassischen Limousine, erscheint eher fraglich und bleibt abzuwarten.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022 - 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22
zum Thema: Verkehrsrecht

Das Leben in Wohngemeinschaften (WG) kann eine echte Lebenseinstellung sein, doch mehrheitlich sind sie für ihre einzelnen Mitbewohner eine Wohnung oder ein Zimmer auf Zeit. Ob das folglich naturgemäße "Bäumchen-wechsel-dich" der einzelnen WG-Bewohner von Vermietern jedoch auch hingenommen werden muss, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine Vermieterin hatte im August 2013 eine Wohnung mit sieben Zimmern an insgesamt sechs männliche Personen vermietet. Noch vor Vertragsschluss war einer der in dem Mietvertragsformular bereits aufgeführten potentiellen Mieter handschriftlich durch eine andere Person ersetzt worden, die zusammen mit den in der Vertragsurkunde aufgeführten weiteren fünf Mitmietern den Mietvertrag sodann unterzeichnete. Mit Nachtrag vereinbarten 2017 die Vermieterin, die damaligen Mieter und sechs weitere Personen, dass fünf der bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dieses mit dem verbleibenden Mieter sowie den sechs hinzukommenden Personen als Mieter fortgesetzt werde. Ähnlich wurde anlässlich eines zweiten Nachtrags verfahren. Dann wollten die verbliebenen Mieter von der Vermieterin die Zustimmung zu einem Austausch von vier der Mieter, was die Vermieterin jedoch ablehnte. Die vier Personen, die in das Mietverhältnis eintreten sollten, wohnten aber bereits im Wege eines Untermietverhältnisses anstelle der vier Mieter, die aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollten, in der Wohnung. Schließlich klagten die Mieter auf Zustimmung zum Austausch der Mietvertragsparteien - dies jedoch vergeblich.

Der BGH war der Auffassung, dass allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern nicht auf eine Zustimmung des Vermieters geschlossen werden kann. Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine WG bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer interessengerechten Auslegung zu ermitteln, ob den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte. Dafür gab es hier aber keinerlei Anhaltspunkte. Das gilt auch dann, wenn dem Vermieter zu Vertragsbeginn die Person der Mieter gleichgültig gewesen sein sollte. Denn dies bedeutet nicht, dass er deshalb bereit gewesen ist, einem jederzeitigen künftigen Mieterwechsel zuzustimmen.

Hinweis: Ohne weitere Vereinbarung hat die WG also kein Recht, ihre Mitglieder einfach auszuwechseln. Der Vermieter hat ein Recht darauf, mitzubestimmen, wer seine Vertragspartei wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.04.2022 - VIII ZR 304/21
zum Thema: Mietrecht

Im öffentlichen Dienst gelten zwar durchaus andere Regelungen als in der Privatwirtschaft - dennoch sind die Grundsätze dieses Urteils auch auf die Privatwirtschaft übertragbar. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG), das im öffentlichen Dienst anstelle des Arbeitsgerichts rückt, musste sich im Folgenden des Falls einer Lehrerin annehmen, die sich mehrfach den angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen widersetzte und gegen ihre Kündigung vorzugehen versuchte.

Der Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule wurde verboten, die Dienstgeschäfte weiterzuführen. Der Grund lag in der Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Denn die Lehrerin hatte wiederholt gegen die damals geltende Corona-Betreuungsverordnung verstoßen. Sie soll für die Selbsttests nicht vorgesehene Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ausgegeben haben. Außerdem hatte sie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet. Erschwerend kam hinzu, dass sie auch die Einhaltung der Maskenpflicht ihrer Schüler nicht konsequent überwacht hatte. Von der Schulleitung erhielt sie eine ausdrückliche Weisung, an die sie sich nicht hielt. Gegen ihre Suspendierung ging die Lehrerin in einem Eilverfahren vor.

Das VG hatte nun zu prüfen, ob das Tätigkeitsverbot aller Voraussicht nach rechtmäßig war oder nicht. Es war der Auffassung, dass das Verbot mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Deshalb wurde der einstweiligen Verfügung der Lehrerin nicht stattgegeben. Es lag tatsächlich der Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebs einer Schule vor. Durch das uneinsichtige Verhalten hatte die Lehrerin den Anschein erweckt, auch in Zukunft nicht bereit zu sein, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten. Im Hinblick auf den Schutz der Schüler und der Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie auf das Ansehen des Lehrerberufs war es gerechtfertigt, der Lehrerin die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Hinweis: Arbeitnehmer wie auch Beamte haben sich grundsätzlich an Anordnungen ihres Arbeitgebers zu halten. Andernfalls können schwerwiegende Konsequenzen drohen. Im Einzelfall berät Sie dazu der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2022 - 2 L 490/22
zum Thema: Arbeitsrecht