RechtsNews
Streitigkeiten unter Nachbarn gehören zum Alltag vor den Amtsgerichten. Im folgenden Streit ging es um einen Klassiker, der es einst bis in die deutschen Singlecharts geschafft hatte: um einen Maschendrahtzaun. In dieser aktuellen Version war das Amtsgericht Trier (AG) mit der Lösung des Nachbarschaftsstreits betraut.
Auf einem Wiesengrundstück wurde Gras mittels eines Traktors und eines Heckmähwerks geerntet. Diese Arbeiten führten ein Mann und einer seiner Söhne durch. Dabei wurde ein Maschendrahtzaun beschädigt, der in weniger als 0,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze stand. Das ergab jedenfalls die Anhörung eines Sachverständigen. Der Nachbar verlangte nun Schadensersatz von rund 1.600 EUR für den beschädigten Zaun. Der Schädiger meinte hingegen, es sei in jedem Fall ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, da der Maschendrahtzaun älter sei und nun erneuert werden würde. Ferner hätte der Nachbar die entsprechenden Zaunabstände nicht eingehalten - somit würde ein Mitverschulden vorliegen. Schließlich klagte der geschädigte Nachbar sein Geld ein.
Das AG gab der Klage statt und hat den Schadensbetrag gemäß seiner Befugnis laut § 287 Zivilprozessordnung geschätzt. Als Schätzgrundlage wurde ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten zugrunde gelegt. Dabei war zu beachten, dass ein Abzug "neu für alt" dann nicht bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns zu berücksichtigen sei, wenn nur Teile eines einheitlichen Zauns erneuert werden. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers nicht mehr vor, sobald die nachbarschaftlichen Einwände gegen die Abstandsgrenzen gemäß landesnachbarrechtlichen Vorschriften nicht mehr geltend gemacht werden können.
Hinweis: Unerheblich war für das Gericht übrigens, ob der Vater oder der Sohn die Beschädigung verursacht hatte. Wäre eines der Fahrzeuge durch den Sohn geführt worden, haftet der Vater trotzdem auch für von diesem verursachte Schäden. Denn derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Quelle: AG Trier, Urt. v. 07.06.2024 - 7 C 177/22zum Thema: | Mietrecht |
Das Landgericht Lübeck (LG) musste klären, was eigentlich mit Bewohnern eines Pflegeheims passiert, wenn die Kosten für den Heimplatz nicht ordentlich beglichen werden.
Eine ältere Frau stand unter rechtlicher Betreuung und wohnte in einem Pflegeheim. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte sie jahrelang nicht das volle Pflegegeld. Schließlich kündigte das Pflegeheim den Heimvertrag wegen offener Beträge von rund 35.000 EUR und legte eine Räumungsklage ein.
Das LG war der Auffassung, dass die Kündigung wegen des erheblichen Zahlungsrückstands wirksam war. Der Betreuer der Frau hatte sich nämlich jahrelang nicht ausreichend um eine vollständige Zahlung des Pflegegelds gekümmert und sich ebenso wenig bemüht, anderen Wohnraum für die Frau zu finden. Die Frau muss nun die Verantwortung für das Fehlverhalten ihres Betreuers übernehmen.
Hinweis: Auch die wirtschaftliche Belastung des Pflegeheims und damit letztendlich auch die Situation der anderen Heimbewohner müssen berücksichtigt werden. Ob die Räumung gesundheitlich zumutbar ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Diese Frage wird dann interessant, wenn die Räumung tatsächlich vollstreckt wird.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 25.04.2024 - 5 O 197/23zum Thema: | Mietrecht |
Wird ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Tut er das nicht, steht ihm der Pflichtteil nur zu, soweit dessen Wert über dem des Vermächtnisses liegt (= Zusatzpflichtteil). Vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) ging es nun darum, ob ein Pflichtteilsberechtigter mit der vorbehaltlosen Geltendmachung des Vermächtnisses durch "schlüssiges Verhalten" auf diesen Zusatzpflichtteil verzichtet hatte.
Die pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers waren von ihrem Vater aufgrund eines notariellen Testaments mit Vermächtnissen bedacht worden. Nach dem Tod des Vaters forderten sie die Alleinerbin - die Ehefrau aus zweiter Ehe - dazu auf, das Vermächtnis aus dem Verkauf eines Wertpapierdepots zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kam die Erbin nach. In der Folge entstand ein Streit über die Wertermittlung von Immobilien im Nachlass des Erblassers. Die Alleinerbin war der Ansicht, diesen Wertermittlungsanspruch nicht erfüllen zu müssen, da die Kinder durch die Geltendmachung des Vermächtnisses ohnehin keinen Anspruch mehr als Pflichtteilsberechtigte geltend machen könnten.
Diese Auffassung teilte das OLG im Ergebnis nicht. Die Kinder hätten durch die Geltendmachung des Vermächtnisses weder ausdrücklich noch stillschweigend auf ihren Pflichtteil verzichtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass zwischen den Beteiligten unmissverständlich klar gewesen wäre, dass mit Annahme des Geldbetrags aus dem Vermächtnis keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Erbin sei es auch nicht notwendig gewesen, sich bei der Annahme des Vermächtnisses die Geltendmachung von restlichen Pflichtteilsansprüchen ausdrücklich vorzubehalten. Das OLG hat die Erbin im Ergebnis daher dazu verpflichtet, die Wertgutachten für die Immobilien durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
Hinweis: Der Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung setzen, ob er das Vermächtnis annimmt. Läuft die Frist ohne eine solche Erklärung ab, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 29.07.2024 - 6 U 51/23zum Thema: | Erbrecht |