RechtsNews

"Mit der Probe-BahnCard 3 Monate fahren und sparen!" - ein tatsächlich verlockendes Angebot der Deutschen Bahn, das bereits ab 19,90 EUR zu haben ist. Die sechswöchige Kündigungsfrist dieser BahnCard-Variante fand ein Verbraucherschutzverein hingegen nicht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) war gefragt.

Ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG bot in der Vergangenheit über seine Website den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe-BahnCard an. Dort wies es bis zum Anfang 2023 darauf hin, dass die Probe-BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Danach müsse man schriftlich kündigen. Dagegen zog eine Verbraucherschutzorganisation vor das Gericht.

Das OLG sah die Angelegenheit differenzierter. Die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard war zwar durchaus rechtmäßig - unzulässig hingegen sei es aber, die Kündigung an die Schriftform (mit qualifizierter Unterschrift) zu binden. Nach dem Gesetz reicht dafür nämlich die Textform aus - also die abgespeckte Variante, die auch auf elektronischem Schriftweg ohne qualifizierte Unterschrift erfolgen kann.

Hinweis: Beim Abschluss von Vertragsabschlüssen sollte stets ein Blick auf die Kündigungsregelungen geworfen werden. Nur dann können sich Verbraucher sicher sein, mit welcher Frist sie einen Vertrag zu kündigen haben.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.12.2024 - 6 U 206/23
zum Thema: Sonstiges

Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.

Ein im Jahr 2022 verstorbener Erblasser verfügte in seinem Testament, dass vier Personen als Erben eingesetzt werden. Seinen Schwiegersohn, einen Rechtsanwalt, setzte er als Testamentsvollstrecker ein. Nach Eröffnung des Testaments und nach Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker verzögerte sich zunächst die Auseinandersetzung - teilweise aufgrund der Erkrankung des Testamentsvollstreckers, teilweise wegen wechselseitiger Vorwürfe zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Miterben. Im Rahmen einer E-Mail- Korrespondenz mit einer Miterbin bezeichnete er diese als "niveaulose Klientin" und deren Aussagen als "niederträchtige Lügen". Das Nachlassgericht entließ den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Miterben schließlich aus seinem Amt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durchaus möglich ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein begründetes Misstrauen in die Amtsführung besteht. Hierbei unterstrich das Gericht, dass ein Testamentsvollstrecker eine besondere Verantwortung trage und von ihm eine sachliche, professionelle Amtsführung erwartet werde. Diese sah das OLG hier nicht mehr als gegeben an. Gerade von einem Rechtsanwalt werde auch ein hohes Maß an Professionalität als Testamentsvollstrecker erwartet.

Hinweis: Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers ist besondere Vorsicht geboten, sobald es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt. Die Frage der neutralen und unparteilichen Amtsführung wird in dieser Konstellation naturgemäß häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.

Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.02.2025 - 8 W 11/24
zum Thema: Erbrecht

Muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederakquise überlassen und ihr zudem Intranetzugänge sowie einen Platz auf der unternehmenseigenen Homepage einräumen? Die Antwort auf diese spannende Frage konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final erteilen.

Bei einem Arbeitgeber mit rund 5.400 Arbeitnehmern fand die betriebsinterne Kommunikation zu einem erheblichen Teil digital statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügten über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierte namensbezogene E-Mail-Adresse. Die zuständige Gewerkschaft verlangte dann für ihre Mitgliederwerbung einen Zugang zu dem Kommunikationssystem des Arbeitgebers. Zudem sei ihr ein Zugang zum Intranet zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl an Beiträgen einstellen könne. Schließlich solle der Arbeitgeber auf der Startseite seines Intranets auch noch eine Verlinkung zu einer Website der Gewerkschaft vornehmen. Am Ende klagte die Gewerkschaft ihr - vermeintliches - Recht ein.

Das BAG wies die Klage ab. Die mit den Forderungen der Gewerkschaft einhergehenden Belastungen würden den Arbeitgeber erheblich in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigen. Er genieße daher ein überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Auch konnte die Gewerkschaft nicht verlangen, dass ein auf der Website des Arbeitgebers verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.

Hinweis: Arbeitgeber müssen der Gewerkschaft grundsätzlich keine betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zur Verfügung stellen. Die Weitergabe privater E-Mail-Adressen ist ohnehin verboten.

Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
zum Thema: Arbeitsrecht